Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

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1 Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

2 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 2011: 45. Strafrechtsänderungsgesetz (zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt)

3 Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät - unbefugt - unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - ohne die erforderliche Genehmigung u.a.

4 330 d Nr. 4 StGB 4.eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, b) einer gerichtlichen Entscheidung, c )einem vollziehbaren Verwaltungsakt, d) einer vollziehbaren Auflage oder e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;

5 Naturschutzrechtliche Schutzkategorien 23 BNatSchG: Naturschutzgebiete 24 BNatSchG: Nationalparke, Nationale Naturmonumente 25 BNatSchG: Biosphärenreservate 26 BNatSchG: Landschaftsschutzgebiete 27 BNatSchG: Naturparke 28 BNatSchG: Naturdenkmäler 29 BNatSchG: Geschützte Landschaftsbestandteile

6 Strafrechtlicher Schutz bis StGB: Beschädigung oder Zerstörung eines Naturdenkmals 329 Abs. 3 StGB: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete - Naturschutzgebiete - als Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellte Flächen - Nationalparks Übrige Schutzgebiete: nur Ordnungswidrigkeiten

7 329 Abs. 3 StGB (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung 1.Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2.Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3.Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4.Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5.Wald rodet, 6.Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7.Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8.ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

8 329 Abs. 4 StGB (4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen 1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom , S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom , S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder

9 2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom , S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom , S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

10 Tatbestandsvoraussetzungen des 329 Abs. 4 StGB 1. Natura 2000 Gebiet - vgl. 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG und Art. 1k FFH-Richtlinie Nicht erfasst: - Gebiete in der Konzertierungsphase ( 33 Abs. 2 BNatSchG) - faktische Vogelschutzgebiete - potentielle FFH-Gebiete

11 2. ein für die Erhaltungsziele oder für den Schutzzweck des Gesetzes maßgeblicher a) Lebensraum einer Art - im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie o Anhang I (Arten mit besonderem Schutz) o Art. 4 Abs. 2 (Zugvögel) - im Sinne der FFH-Richtlinie Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, z. B. Säugetiere, Reptilien) b) natürlicher Lebensraumtyp nach der FFH-Richtlinie Anhang I z.b. Hainsimsen-Buchenwald Waldmeister-Buchenwald

12 3. Tathandlung: jedes Tun oder Unterlassen z.b. Rodung entgegen auferlegtem Nutzungsverzicht oder Unterlassen der auferlegten Buchenverjüngung 4. Taterfolg: erhebliche Schädigung anders 33 Abs. 1 BNatSchG: erhebliche Beeinträchtigung 329 Abs. 3 StGB: nicht unerhebliche Beeinträchtigung

13 5. Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - 330d Nr. 4 StGB - Rechtsvorschrift, z.b. Schutzgebietssatzung - Vollziehbarer Verwaltungsakt, z.b. einzelne Anordnung gegenüber dem Waldbesitzer - Öffentlich-rechtlicher Vertrag Nicht ausreichend: - allgemeiner Programmsatz des 33 BNatSchG - Festlegung in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenplänen

14 6. Rechtfertigungsgrund: behördliche Genehmigung z.b. Zulassung eines Projekts nach 34 BNatSchG 7. Schuldform: - Vorsatz nach Abs. 4 - Wissen und Wollen - Billigende Inkaufnahme - Leichtfertigkeit nach Abs. 6 = Grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit genügt nicht

15 Kritik an 329 Abs. 4 StGB - Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots - Beurteilung nur mit Sachverständigen möglich ( Gutachter -Wettstreit ) - Zu hohe Strafdrohung: maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe

16 Fazit: Hohe Hürden einer Strafbarkeit: - maßgeblicher Lebensraum oder natürlicher Lebensraumtyp - erhebliche Schädigung - Verletzung einer (hinreichend bestimmten) verwaltungsrechtlichen Pflicht - zumindest leichtfertige Tatbegehung Praktische Hürden: - Sachverständigengutachten - Komplexität der Vorschrift

17 Prognose Praktische Bedeutung des 329 Abs. 4 wird gering sein Norm wird nur in wenigen Einzelfällen Anwendung finden Weiterhin zu beachten bleiben: Abs. 3 StGB, wenn das FFH- Gebiet als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist - 71, 71a BNatSchG als besondere Artenschutzstraftatbestände

18 71, 71 a BNatSchG 71 BNatSchG: - Verstoß gegen das Zugriffsverbot für Tiere - Verstoß gegen das Störungsverbot für Tiere - Verstoß gegen das Zugriffsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren - Verstoß gegen das Zugriffsverbot für Pflanzen 71 a BNatSchG: - Verstoß gegen das Zugriffsverbot der europäischen Vogelschutzrichtlinie - Verstoß gegen das Besitzverbot der FFH-Richtlinie

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