Fortbildung für Architekten und Planer

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1 Fortbildung für Architekten und Planer

2 Gesetzliche Grundlagen Artenschutz EU-Recht Bundesrecht Auswirkungen in der Praxis Wann ist was zu tun.

3 Fledermäuse (alle Arten): - streng geschützt (und besonders geschützt) Definition: 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der FFH-Richtlinie - auch tote Tiere oder Teile davon unterliegen gesetzlichen Regelungen

4 FFH-Richtlinie Art. 12 Für FFH-Anhang- IV-Buchstabe a)-arten richten die Mitgliedsstaaten ein strenges Schutzsystem ein. Dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

5 44 Abs. 1 Nr. 1: Tötungsverbot für besonders geschützte Arten (auch Nachstellen, Verletzen, Fangen) 44 Abs. 1 Nr. 2: Verbot der erheblichen Störung streng geschützter Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Erhaltungszustand der lokalen Population darf sich durch Störung nicht verschlechtern.

6 44 Abs. 1 Nr. 3: Verbot der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten 44 Abs. 2 Nr. 1: Besitzverbote 44 Abs. 2 Nr. 2: Vermarktungsverbote

7 Zugriffsverbote gelten unmittelbar für Jedermann und flächendeckend. Zugriffsverbote müssen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

8 Freistellungen Für die Land- und Forstwirtschaft ( 44 Abs. 4) Für genehmigte Eingriffe ( 44 Abs. 5) Ausnahmen nach 44 Abs. 7 BNatSchG

9 Für genehmigte Eingriffe und Bauvorhaben nach BauGB ( 30, 33, 34 BauGB) gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote eingeschränkt. Kein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko durch die Maßnahme für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für streng geschützte Tiere vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Neu: Tiere dürfen für die Umsiedlung usw. gefangen werden, wenn dies Teil der Vermeidungsmaßnahmen ist.

10 (5) Für nach 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1.das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2.das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 3.das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.

11 Ausnahmen möglich: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

12 Voraussetzung: - zumutbare Alternativen sind nicht gegeben - Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht - EU-Recht enthält keine weiter-gehenden Anforderungen (FFH-RL und Vogelschutz-RL).

13 Möglich, wenn: die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist Anwendung: kleinere Privatvorhaben

14 Nach 2 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NW nehmen die unteren Naturschutzbehörden den Artenschutz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Kreise und kreisfreie Städte sind Ansprechpartner für alle Artenschutzfragen. Die UNB erteilt Ausnahmen und Befreiungen, ist zuständig für die artenschutzrechtlichen Belange in Genehmigungsverfahren.

15 Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP): Untersuchung von Vorkommen und artenschutzrechtlicher Betroffenheit der streng geschützten Arten - Stufe 1: Vorprüfung - Auswertung vorhandener Daten und Analyse des Vorhabens - Stufe 2: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - Erhebung innerhalb geeigneter Zeitfenster: Kontrolle während der Wochenstubenzeit (Mai) und Untersuchung der Eignung als Winterquartier Stufe 3: Ausnahmeverfahren nach 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach 67 Abs. 1 BNatSchG

16 Bei Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG: Ordnungswidrigkeit gem. 69 Abs. 2 BNatSchG - > Geldbuße bis Straftat gem. 71 BNatSchG: wer eine Handlung nach 69 Abs. 2 vorsätzlich begeht und wenn eine streng geschützte Art, betroffen ist -> Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Strafverschärftend: gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Handeln ( 71 Abs. 3) Fahrlässiges Handeln: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Leichtfertiges Handeln: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

17 Fledermäuse dürfen nicht getötet werden. Quartiere dürfen nicht zerstört oder verschlossen werden, auch wenn diese sich in und an Gebäuden befinden und z.b. Verschmutzungen verursachen Ausnahmeerteilung oder Befreiung durch die UNB für Umsiedlung usw. erforderlich Vorhaben, z.b. Abriss: Tötungen verhindern durch Arbeiten von Hand, Bauzeitenauswahl, für geeignete Ersatzhabitate in der Umgebung sorgen z.b. Einsatz von chemischen Mitteln im Holzschutz eingeschränkt

18 Vor Beginn des Vorhabens, auch wenn diese genehmigungsfrei ist (Dämmung, Dachsanierung, Abriss, Aufstellen eines Gerüstes) Frühzeitig Begründeter Verdacht besteht bei länger unbewohnten oder ungenutzten Gebäuden, insbesondere mit Einfluglöchern, alte Dächer, Fassadenbegrünung. Auch nach Baubeginn, wenn erst dann Tiere gefunden werden!

19 Untere Naturschutzbehörde: - berät, - kann Gutachter nennen, - erteilt ggfls. Genehmigung, - nimmt die Artenschutzmaßnahme ab.

20 Bauzeitenplan erstellen Gerüst so aufstellen, dass Ein- und Ausflug nicht gestört werden Nistkästen, Fledermauskästen ins Gebäude integrieren Ersatzquartiere schaffen

21 Vogelschlag an Glas: große Glasflächen stellen eine permanente Gefahr dar Artenschutzrechtlich relevant: Vermeidungsmaßnahmen erforderlich und möglich

22 Gartengestaltung ansprechen: Nahrungsgrundlagen schaffen Betrachten Sie die Mitbewohner als Bereicherung und vermitteln Sie das auch.

23 Links:

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