Workshop. Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am Programmpunkt:

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1 Workshop Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am Programmpunkt: Verstöße gegen das Artenschutzrecht was kann ich unternehmen?

2 Gefährdungsstatus und Schutzstatus wandernder Amphibien Rote Liste gefährdeter Amphibien (Lurche) Thüringens Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe. Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. beinhalten keinen gesetzlichen Schutz Die wandernder Amphibienarten Feuersalamander, Grasfrosch, Springfrosch, Teichfrosch, Teichmolch und Erdkröte gelten als nicht gefährdet in Thüringen. Der Moorfrosch ist stark gefährdet.

3 Gefährdungsstatus und Schutzstatus wandernder Amphibien Gesetzlicher Schutz nach dem Europäischen Verordnungen und bundesrechtlichen Bestimmungen Die wandernder Amphibienarten Springfrosch und Moorfrosch sind in Anhang IV der FFH- Richtlinie gelistet und somit streng geschützt. Feuersalamander, Grasfrosch, Wasserfrosch, Teichmolch und Erdkröte sind nach der Bundesartenschutzverordnung (i. V. m. dem Bundesnaturschutzgesetz) besonders geschützt.

4 Schutzbestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz Zugriffsverbote: Es ist verboten 1. ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-und Wanderungszeiten erheblich zu stören (gilt nur für streng geschützte Arten); eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs-oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen gelten z. B. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung.

5 Schutzbestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz Beispiele für Verstöße gegen die Zugriffsverbote: - Absammeln Nachstellen und Fangen von Molchen/Fröschen in allen Entwicklungsstadien (z. B. um sie im eigenen Gartenteich wieder auszusetzen) -absichtliches Überfahren von Kröten (z. B. aus Spaß ) -Überbrühen von Amphibien im Sammeleimer (z. B. weil man sich durch das Quaken der Frösche belästigt fühlt) - Ablassen oder Verfüllen von Laichgewässern (insbesondere während der Laichzeit) Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte, ggf. in Tateinheit mit Tötung von Amphibien

6 Schutzbestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz Besitz-und Vermarktungsverbote: Es ist verboten, 1. sie in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten, 2. a) sie zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden. Ausnahmen gelten z. B. für gezüchtete Tiere.

7 Schutzbestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz Beispiele für Verstöße gegen die Besitz-und Vermarktungsverbote: - Unterbringung von in der Natur abgesammelten Amphibien im heimischen Terrarium - Anbieten derartiger Tiere (auch deren Nachkommen) zum Verkauf oder Tausch - Ankauf angebotener Amphibien, die der Natur entnommen worden sind

8 Bußgeldvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz Ordnungswidrig handelt, wer (vorsätzlich): 1. einem wild lebenden Tier der besonders geschützten Arten nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 2. entgegen 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier der streng geschützten Arten erheblich stört, 3. Fortpflanzungs-oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.

9 Bußgeldvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. ein Tier, der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, 2. entgegen den Schutzbestimmungen ein Tier, verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet.

10 Strafvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz 71 Strafvorschriften für streng geschützte Arten: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft: 1. wer im Falle streng geschützter Arten vorsätzlich gegen die Zugriffsverbote verstößt, 2. wer im Falle streng geschützter Arten vorsätzlich gegen die nationalen und EGrechtlichen Vermarktungsverbote verstößt (einschließlich Einfuhr). - strafverschärfend: gewerbs- und gewohnheitsmäßig - fahrlässige Verkennung des Schutzstatus ändert nichts an Strafbarkeit

11 Strafvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz 71 a Strafvorschriften: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft: 1. wer vorsätzlich streng geschützte FFH Anhang- IV Arten in Besitz nimmt oder in Besitz hat, 2. wer vorsätzlich gewerbs-oder gewohnheitsmäßig im Falle besonders geschützter Arten gegen die Zugriffsverbote und nationalen Vermarktungsverbote (einschließlich Einfuhr) verstößt, 3. wer vorsätzlich im Falle besonders geschützter Anhang B-Arten gegen die EG-rechtlichen Vermarktungsverbote verstößt. - leichtfertige Verkennung des Schutzstatus ändert in einigen Fällen nichts an der Strafbarkeit -nicht strafbar (in einigen Fällen): geringe Menge und unerhebliche Auswirkungen

12 Was kann ich tun? Bei Naturentnahmen, Tötungen in größeren Mengen oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten insbesondere im Falle von Amphibien streng geschützter Arten handelt es sich um Straftaten, die Auswirkungen auf die Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich dessen Regenerationsfähigkeit und die Artenvielfalt haben können, bis hin zur möglichen Gefährdung der Stabilität von Ökosystemen. Vorfälle/konkrete Verdachtsmomente sollten immer zur Anzeige bei der Polizei (ggf. auch bei der Staatsanwaltschaft oder -bzw. zusätzlich-bei der Naturschutzbehörde) gebracht werden, so dass eine Strafverfolgung von Amts wegen eingeleitet werden kann.

13 Was kann ich tun? Formulierung des Anliegen: Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat Sachvortrag: -Beschreibung der Tat (Tatort, Tatzeit, Tathergang, ggf. mutmaßlicher Täter): Hier ist wenn man über das entsprechende Wissen verfügt auf strafrechtlich relevante Sachverhalte zu fokussieren, bei denen insbesondere der Vorsatz belegbar oder zumindest wahrscheinlich ist (Hinweis: vermeidbarer Verbotsirrtum schließt Vorsatz nicht aus Erkundungspflicht hinsichtlich Rechtslage). - Benennung von Beweismitteln und Zeugen: Aufgabe für die Behörden: Die Mitarbeiter der Landespolizeiinspektionen müssen für das Thema sensibilisiert werden (durch das TLKA wurde diesbezüglich Unterstützung zugesichert).

14 Was kann ich tun? Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit zwischen den Ehrenamtlern(erhöhte Aufmerksamkeit) und den Naturschutzbehörden und das Zusammenwirken zwischen Naturschutzbehörden und der Polizei: Ziel: die Reduzierung der Zeiten zwischen dem Erkennen der Tat und dem Bekanntmachen der Tat bei der Polizei sowie eine sofortige Reaktion der beteiligten Behörden und der Polizeidienststellen, um eine schnelle Beweissicherung gewährleisten zu können. Insbesondere ist die Bedeutung einer qualitativ hochwertigen Spurensicherung (Fertigung einer aussagekräftigen Fotodokumentation mit Geodaten, Sicherung evt. vorhandener toter Tiere bis hin zur ggf. notwendigen Veranlassung einer Untersuchung der Todesursache im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz - TLV) herauszustellen.

15 Was kann ich tun? Thema: Prävention Um die Hemmschwelle für derartige Taten zu erhöhen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, bedarf es neben der Bekämpfung der Straftaten einer verbesserten Aufklärungs- und Präventionsarbeit. -Info über die Strafbarkeit bestimmter Handlungen, wie die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten oder die Tötung von Amphibien in den Amtsblättern und in Tageszeitungen

16 Schlussdiskussion Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

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