Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach

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1 Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas Malten Kirchweg Dreieich Januar 2015

2 AUFGABENSTELLUNG Drei leer stehende Gebäude nördlich der Asklepios Klinik in Langen sollen abgerissen werden. Es handelt sich um ein dreigeschossiges Schwesternwohnheim, die eingeschossige Krankenpflegeschule sowie den dazu gehörigen Schulpavillon. Da auch in und an Gebäuden besonders und streng geschützte Tier, insbesondere Fledermäuse und Vögel vorkommen können, musste überprüft werden, ob gegebenenfalls besonders oder streng geschützte Arten durch den Abriss betroffen sein können. RECHTLICHE GRUNDLAGE Bei der Planung von Maßnahmen und Projekten, wie auch von Abbrucharbeiten, ist das spezielle Artenschutzrecht für die unter besonderen und strengen Schutz gestellten Tier- und Pflanzenarten nach 44 BNatSchG zu beachten. Streng geschützte Arten sind Tier- und Pflanzenarten, die a) in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung, b) in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder c) in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 2 BNatSchG aufgeführt sind. Besonders geschützte Arten sind a) alle streng geschützten Arten sowie b) Arten, die in Anhang B der EU-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, c) die europäischen Vogelarten, d. h. alle heimisch wild lebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und d) alle Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. 44 BNatSchG regelt die für diese besonders und streng geschützten Arten geltenden Verbote. Nach 44 Abs. 1 ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Seite 2 von 8

3 Bei Abweichung von den Verbotstatbeständen im Rahmen einer Baumaßnahme oder eines Eingriffs ist die Erteilung einer Ausnahme nach 45 BNatSchG oder Befreiung nach 67 BNatSchG von den Vorschriften durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich. Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rot markiert) und den zum Abriss vorgesehenen Gebäuden. UNTERSUCHUNGSMETHODE Die Lage der untersuchten Gebäude am Rande der Asklepios Klinik ist der Abb. 2 entnehmen. Die Gebäude wurden am 22. Januar 2015 unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe, eines Fernglases und einer Höhlenkamera eingehend untersucht. Die Gebäude wurden bis in den Dachbereich auf Hinweise zum Vorkommen von Fledermausquartieren inspiziert (z. B. Kotkrümel auf Fensterbänken oder anderen Stellen, Verfärbungen an möglichen Einfluglöchern). Es wurden auch alle Rollladenkästen systematisch ausgeleuchtet und abgesucht, da derartige Hohlräume immer wieder von Fledermäusen genutzt werden. Es erfolgte weiterhin die Suche nach möglichen Nist- und Ruheplätzen außen an den Gebäuden sowie auch im Innern der Gebäude. Dabei wurde vor allem nach Spuren wie Federn, Nistmaterial, Kotstellen oder Gewöllen gesucht. Seite 3 von 8

4 Abb. 3: Gebäude der Schwesternschule. Abb. 4: Schulpavillon der Schwesternschule. Seite 4 von 8

5 ERGEBNISSE Bezüglich der Fledermäuse wurden keine Hinweise auf Quartiervorkommen an und in den Gebäuden gefunden. Es wurden an den Gebäuden keine vollständigen Vogelnester gefunden, stellenweise fand sich hinter Rollläden aber Moos, wie es Meisen häufig in ihre Höhlen eintragen. Im Dachbereich der Schwesternschule wurden stärkere Kotverschmutzungen gefunden (Abb. 5), die auf einen Übernachtungsplatz einer Vogelart deuten. Aktuelle Bruten sind zum derzeit nicht zu erwarten und wurden auch nicht nachgewiesen. Abb. 5: Vogelkot im Dachbereich der Schwesternschule. In den Gebäuden wurden vereinzelt weitere Tierarten bzw. deren Hinterlassenschaften festgestellt. Darunter Wespennester (Abb. 9), verschiedene Schmetterlingsarten, die Amerikanische Kiefernwanze (Leptoglossus occidentalis, Abb. 6), ein Neubürger (Neozoon) in der heimischen Fauna, ein Maikäfer (Melolontha melolontha, Abb 7) sowie im Keller des Wohnheims ein toter Balkenschröter (Dorcus parallelepipedus, Abb. 8), der durch das BNatSchG besonders geschützt ist. Diese Art hat sich hier am Waldrand sicherlich nur in den Keller verirrt. Sie ist ansonsten unter morschem oder faulendem Holz zu finden und nicht selten. Seite 5 von 8

6 Abb. 6: Amerikanische Kiefernwanze (Leptoglossus occidentalis) auf einem Fensterbrett im Schwesternwohnheim. Abb. 7: Feld-Maikäfer (Melolontha melolontha) auf dem Boden in einem Schwesternzimmer im Wohnheim. Seite 6 von 8

7 Abb. 8: Balkenschröter (Dorcus parallelepipedus) im Keller des Schwesternwohnheimes. BEWERTUNG DER ERGEBNISSE UND MASSNAHMEN Die Untersuchungen zeigen, dass keine grundsätzlichen Hemmnisse aus artenschutzrechtlicher Sicht für den Abriss der Gebäude bestehen. Es sind keine aktuell genutzten Quartiere von Fledermäusen und anderen besonders oder streng geschützte Arten betroffen. Im Falle des Nächtigungsplatzes einer Vogelart (Abb. 5) kann diese jederzeit auf einen anderen Platz an den Gebäuden der Umgebung ausweichen. Da die Abbrucharbeiten in den nächsten vier Wochen vor Beginn der Vogelbrutzeit abgeschlossen sein werden, treten die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG nicht ein. Die an und in den Gebäuden brütenden und oben aufgeführten Vogelarten brüten derzeit nicht. Grundsätzlich sollten bei der neuen Wohnbebauung künstliche Nisthilfen und Quartiere für im Rückgang befindliche oder gefährdete Gebäudebrüter, wie Mehlschwalbe, Mauersegler oder Haussperling und auch für Fledermäuse eingeplant werden. Dazu sind verschiedene Einbauelemente im Handel erhältlich (z. B. Fledermauskästen, Formsteine für Gebäudebrüter, Nistkästen, etc.). Der Einbau solcher Elemente kann helfen, die Biodiversität in der Stadt Langen zu erhalten bzw. zu fördern und ist als Maßnahme zur Wahrung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustandes der in und an Gebäuden lebenden Tierarten wirksam. Seite 7 von 8

8 Abb. 9: Altes Wespennest. ZUSAMMENFASSUNG Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis darauf, dass streng geschützte Arten durch den Abbruch der Gebäude erheblich beeinträchtigt werden könnten. Aus der Sicht des gesetzlichen Artenschutzes gibt es derzeit keine Einwände, solange der Abbruch außerhalb der Brutzeit bis Ende Februar 2015 erfolgt. Die Verbote des 44 BNatSchG werden beim Abriss der Gebäude bis dahin nicht eintreten. Dreieich, den 25. Januar 2015 Dipl.-Biol. Andreas Malten Seite 8 von 8

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