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1 ro Stadt Ebersbach Erschließung Sulpacher Straße aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den SI Beratende Ingenieure GmbH+Co.KG Bahnhofstraße Weilheim a.d. Teck Seite 1 von ro

2 1. Einleitung Der für den Planbereich bestehende Bebauungsplan Sulpacher Straße inkl. seiner Änderung soll geändert werden. Hierzu wird der Bebauungsplan Sulpacher Straße- 2. Änderung aufgestellt. Das geplante Baugebiet hat eine Fläche von ca. 1,1 ha. Die Planaufstellung erfolgt nach 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das beschleunigte Verfahren erfolgt ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes auf Grundlage von 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind auch für Innenentwicklungsbebauungspläne zu beachten. 2. Gesetzliche Vorgaben In der Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Eingriffsvorhaben erfolgt die Klärung der Frage, ob von der Planung besonders und streng geschützte Arten (europäische Vogelarten und Arten nach Anhang IV FFH- Richtlinie) im Sinne von 44 BNatSchG betroffen sind. Welche Beeinträchtigungen für diese geschützten Arten zu erwarten sind und für welche dieser Arten sich zum einen das Erfordernis und zum anderen die Möglichkeit für eine Ausnahme von den beschriebenen Verboten ergeben. Alle europäischen Vogelarten sind als besonders oder streng geschützte Arten zu betrachten, auch Säugetierarten z. B. alle heimischen Fledermausarten und einige Reptilien-, Insekten- und Amphibienarten unterliegen als Anhang IV Arten der FFH- RL dem strengen Artenschutz. Lediglich national besonders und streng geschützte Arten sind nicht bewertungsrelevant für die artenschutzrechtliche Prüfung nach 44 BNatSchG. Die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestehen aus einem Zugriffsverbot für besonders geschützte Arten. Des Weiteren sind Störungsverbote für die streng geschützten Arten als auch für die europäischen Vogelarten bestimmt. 44 (1) BNatSchG Es ist verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Populationen einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen und zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr.1, 3 und 4 liegt entsprechend 44 (5) BNatSchG dann nicht vor Seite 2 von ro

3 soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von heimischen Vogelarten oder Arten nach Anhang IV der FFH- RL im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Für andere besonders geschützte Arten gelten die Zugriffsverbote des 44 (1) nicht bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs. 45 Abs. 7 BNatSchG regelt die Ausnahmen im Einzelfall. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen zulassen, sofern zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, sofern zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Artenschutzrelevante Eingriffswirkung Für den Artenschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind hier der Erhaltungszustand einer Art sowie die Rolle einzelner Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf Erhaltung und Seltenheit einer Art (Betroffenheit von Brutrevieren, spezifische Habitatanforderungen und die Bestandssituation der Art entsprechend den aktuellen Roten Listen). Die Durchführung entsprechender vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist im Bedarfsfall vorzusehen. 3. Untersuchungsraum und Bestandssituation Die Ortsrandlage von Sulpach ist geprägt durch die vorhandene Wohnbebauung. Der Vorhabensbereich zeigt sich als Obstbaumwiese umgeben von Wohnbebauung, im Osten begrenzt durch die Bachaue. Lebensräume im Untersuchungsraum Im Vorhabensbereich sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen, teilweise mit alten Streuobstbestand vorhanden. Es handelt sich um mäßig artenreiche Fettwiesen bzw. artenarme Mulchwiesen mit teilweise markanten Apfel- und Birnbäumen. Bestandserfassung Tierarten Faunistische Erhebungen wurden im August 2012 und April bis Juli 2013 durchgeführt. Amphibien/ Reptilien Die Zauneidechse konnte im Planbereich nicht festgestellt werden. Vorhandene Strukturen wie Lagerplätze und Saumstrukturen wurden intensiv begangen. Es sind wenig geeignete Habitatstrukturen für die Art vorhanden. Zudem wurde eine starke Frequentierung durch Hauskatzen festgestellt. Laichbiotope für Amphibien sind nicht betroffen. Fledermäuse In den Dämmerungs- und Abendstunden wurden bei geeigneten Witterungsbedingungen drei Erhebungen (18. Mai./ 24.Juli./20.August) mit dem Fledermausdetektor durchgeführt. Es wurden nur sehr geringe Fledermausaktivitäten im Planumfeld festgestellt. Vereinzelt jagende Tiere wurden entlang der östlich gelegenen Bachgehölzstrukturen erfasst. Vorhandene Quartiermöglichkeiten im Gebiet wurden überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise, dass Fortpflanzungs- und Ruhequartiere im Vorhabensbereich betroffen sind. Seite 3 von ro

4 Vögel Es wurden drei Begehungen in den frühen Vormittagstunden als auch am Spätnachmittag bei sonnigen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Der alte Streuobstbestand im Plangebiet ist teilweise überwachsen, Pflegemaßnahmen sind stark rückläufig. Im westlichen Bereich sind geeignete Habitatbäume und Nistkasten vorhanden. Vorhandene Höhlen und Nistplätze wurden überprüft. Erfasste Vogelarten im Untersuchungsraum Quelle: Eigene Erhebungen August 2012/ April/ Mai 2013 Art RL Schutz Status Buntspecht - besonders geschützt Brutvogel im Bach Goldammer V besonders geschützt Brutvogel im Bach Zilpzalp - besonders geschützt Brutvogel am Bach Girlitz - besonders geschützt Brutvogel am Bach Grünspecht - streng geschützt Nahrungsgast Hausrotschwanz - besonders geschützt Brutvogel Kleiber - besonders geschützt Brutvogel Star V besonders geschützt Brutvogel Haussperling V besonders geschützt Brutvogel im Hausgarten Blaumeise - besonders geschützt Brutvogel Kohlmeise - besonders geschützt Brutvogel Amsel - besonders geschützt Brutvogel Bachstelze - besonders geschützt Brutvogel Elster - besonders geschützt Brutvogel Gefährdungsgrad: Rote Liste (RL) BW: Hölzinger et al. (2007) 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R Art mit geografischer Restriktion V Art der Vorwarnliste Prüfung vorkommender Arten Grünspecht streng geschützt Gefährdung Rote Liste BW nicht gefährdet Günstig Der Grünspecht tritt als Nahrungsgast im Untersuchungsraum auf. Verbotstatbestände nach 42 Bundesnaturschutzgesetz Baubedingte und betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit als nicht erheblich eingestuft werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lokalen Populationen ist nicht zu Seite 4 von ro

5 Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Grünspechts werden durch das Vorhaben nicht beseitigt. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt für diese Vogelart nicht vor. Goldammer besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Vorwarnliste Günstig Die Brutreviere der Goldammer liegen außerhalb der geplanten Bebauung und sind nicht direkt betroffen. Baubedingte und betriebsbedingte Auswirkungen können als geringfügig eingestuft werden. Störungen die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führen, sind nicht zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beseitigt. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt für die Goldammer nicht vor. Star, Haussperling besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Vorwarnliste günstig Star und Haussperling sind als Brutvögel für den Planbereich relevant. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen Oktober und Februar durchzuführen. Die längerfristige Sicherung des Lebensraums Streuobstwiesen ist vorzusehen, um auch für derzeit nicht gefährdete Arten geeignete Lebensräume zu erhalten. Geeignete Maßnahmen sind Neupflanzung von Obstbäumen sowie Pflege von Habitatbäumen. Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensrauausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Durch das Eingriffsvorhaben sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf 44 (5) beurteilt werden. Seite 5 von ro

6 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Da Habitatbäume mit Brutvorkommen des Starenpaars verloren gehen, sind 4 geeignete Nisthilfen (z. B. Schwegler Typ 3S und 3SV) in vorhandenen Streuobstbäumen anzubringen. 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die vorhandenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Der Verlust einer Bruthöhle des Starenpaars kann durch das Anbringen von Nisthilfen im räumlichen Umfeld ersetzt werden. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Buntspecht Besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - Günstig Für den Buntspecht ist der Vorhabensbereich als Nahrungsrevier relevant. Verbotstatbestände nach 42 Bundesnaturschutzgesetz Baubedingte Störungen und betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensrauausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lokalen Populationen ist nicht zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Vogelart werden durch das Vorhaben nicht beseitigt. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt für den Buntspecht nicht vor. Hausrotschwanz, Kleiber, Blaumeise, Amsel besonders geschützt Gefährdung Rote Liste BW - nicht gefährdet günstig Durch das geplante Vorhaben werden Streuobstwiesen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten beseitigt oder stark beeinträchtigt. Vermeidungsmaßnahmen Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. Im Vorhabensbereich sind ältere Bäume zu erhalten. Seite 6 von ro

7 Baubedingte Störungen können als geringfügig eingestuft werden. Betriebsbedingte Auswirkungen können aufgrund der lokalen Wirksamkeit und im Hinblick auf die Lebensrauausstattung im Umfeld des Vorhabens als nicht erheblich eingestuft werden. Durch das Eingriffsvorhaben sind die Lebensstätten der genannten Arten direkt betroffen. Das Vorhaben muss daher in Hinblick auf 44 (5) beurteilt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Nicht erforderlich. 44 (5) BNatSchG - ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Für die betroffenen Arten sind die Habitatansprüche durch die vielgestaltigen Lebensräume und die Streuobstbereiche im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt entsprechend 44 (5) für diese Vogelarten nicht vor. Heimische Fledermausarten streng geschützt, Anhang IV FFH-RL Gefährdung Rote Liste BW - gefährdet ungünstig Jagdreviere werden randlich tangiert. Im Gebiet wurden nur sehr geringe Aktivitäten festgestellt. Es ergaben sich keine Hinweise auf vorhandene Quartiere. Baubedingte und Betriebsbedingte nächtliche Störungen sind nicht zu Jagdreviere sind nur gering betroffen. Durch das Eingriffsvorhaben sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht betroffen. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG liegt für Fledermausarten nicht vor. Seite 7 von ro

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