Vorhaben. Auftraggeber: Stadtbauamt Süßen Heidenheimer Straße Süßen

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1 Vorhaben Stadt Süßen Änderung Bebauungsplan Geigen- und Hummelwiesen, Süßen Änderung Baulinienplan für das Flst. 3095/1 Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (Habitatpotenzialanalyse) nach 44 und 45 BNatSchG Auftraggeber: Stadtbauamt Süßen Heidenheimer Straße Süßen Auftragnehmer: Fachbüro für ökologische Planungen Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Lissak Schubartstraße Heiningen Heiningen, April

2 1 Einführung 1.1 Anlass und Zielsetzung Im Bereich entlang der Schloßhaldenstraße besteht der einfache Bebauungsplan Erweiterung Geigen- und Hummelwiesen mit genehmigter Baulinie vom der am in Kraft getreten ist. Dieser einfache Bebauungsplan setzt entlang der Schloßhaldenstraße einen Baustreifen fest. Die Stadt Süßen beabsichtigt die Änderung dieses Bebauungsplans, um im Bereich des Flst. 3095/1 Schlosshaldenstraße 23 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Einfamilienhauses zu schaffen. Im Zuge einer Änderung des Baulinienplans soll die bestehende Baulinie nach Norden hin verschoben werden, um die Errichtung des beabsichtigten Bauvorhabens an der nördlichen Grundstückgrenze zu ermöglichen. Für Planungen und Vorhaben sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Aufgrund des 44 BNatSchG sind im Rahmen der Bauleitplanung Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Belangen vorgeschrieben. Dies gilt auch für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB. Nach dem BNatSchG ist für das Bebauungsplangebiet zu prüfen, ob lokale Populationen streng geschützter Arten des Anhangs IV der FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind (BArtSchV), erheblich gestört bzw. beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch vorhabenbedingte Störwirkungen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 BNatSchG). National besonders geschützte Arten sind gemäß 44 (5) BNatSchG in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall einer Bebauungsplanänderung entfällt. Die Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolgt im ersten Schritt einer Relevanzprüfung anhand der vorhandenen Biotopstrukturen (Habitatpotenzialanalyse). Über das Plangebiet lagen keine Unterlagen bezüglich Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten vor. 1.2 Plangebiet und örtliche Situation Das Plangebiet Geigen- und Hummelwiesen befindet sich im Nordosten der Stadt Süßen in Ortsrandlage. Es umfasst den südlichen Teil das Grundstückes Flst. 3095/1, der dem Innenbereich zugeordnet ist. Der nördliche Teil ab der vorgesehenen Baulinie und zugleich größere Teil des Grundstückes liegt im Außenbereich. Die Siedlungsstruktur umfasst Einzel- und Mehrfamilienhäuser mit Gärten. Östlich und westlichen schließen sich in Höhe der vorgesehenen Baulinie weitere Wohngebäude an. 2

3 Abb. 1: Abgrenzung des Plangebiets (Ausschnitt aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Entwurf v ). 2 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 44 (1) BNatSchG Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. IA. 2542], das seit 01. März 2010 in Kraft ist) ist der Artenschutz in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten). 3

4 Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Der 44 Abs.1 BNatSchG legt fest: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Soweit Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, ist gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Für die aufgrund nationaler Vorschriften besonders geschützten Arten sieht 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG eine Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung vor. Für streng geschützte Arten, die nicht zugleich gemeinschaftsrechtlich geschützt sind, ist zu prüfen, ob Biotope zerstört werden, die für die Art unersetzbar sind ( 21 Abs. 4 Satz 2 NatSchG). Soweit für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, sind für eine Zulassung des Vorhabens die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG zu erfüllen. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Gewährleistung der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist auch 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich. Ggf. kann die ökologische Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden. 4

5 Mit der Realisierung des Vorhabens können Beeinträchtigungen von Habitatstrukturen verbunden sein, welche artenschutzrechtlich relevanten Tierarten als Lebensstätte dienen. Die gesetzlichen Regelungen des 44 (1) und 45 (7) BNatSchG kommen auch in Zusammenhang mit Abbruch-, Sanierungsund Umbaumaßnahmen an Gebäuden einschließlich innerörtlichen Grünanlagen zum Tragen. Besonders geschützt sind: - Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97 - Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie - "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie - Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung Darüber hinaus streng geschützt sind: - Arten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 - Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie - Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung Doppelnennungen versucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten sind deshalb nur dann durch diese Vorschriften geschützt, wenn sie nicht bereits durch die Nennung in Anhang A oder B der EG-Artenschutzverordnung 338/97 als besonders geschützt gelten. Für die besonders geschützten Arten gelten nach 44 BNatSchG bestimmte Zugriffsverbote. Unter anderem ist es verboten, sie der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören. Ferner gelten für die besonders geschützten Arten bestimmte Besitz- und Vermarktungsverbote. 3 Ergebnis Das Plangebiet wurde am im Rahmen einer Übersichtsbegehung begutachtet. Hierbei wurden die Habitatpotenziale innerhalb des Plangebietes sowie im angrenzenden Wirkungsraum außerhalb des Plangebietes ermittelt und hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Relevanz betrachtet. Das Ergebnis der Übersichtsbegehung wird im Folgenden wiedergegeben: 5

6 3.1 Habitatanalyse Das Plangebiet wird derzeit von einem zum Wohnhaus Schlosshaldenstraße 23 gehörenden Ziergarten charakterisiert (Biotoptyp 1 Nr ). Neben Ziergehölzen, Staudenbeeten und Rasenfläche wird das sich nach Norden erstreckende Gartengelände von zwei markanten größeren Fichten geprägt (Abb. 2). Sie bilden zugleich den nördlichen Abschluss des Hausgartens. Östlich und westlich sowie südlich schließt sich eine Bebauung mit überwiegend Ein- oder Zweifamilienhäuser mit Gärten an. Abb. 2: Plangebiete; Blick von NO Auf dem gleichen Flurstück schließt sich nördlich am Hang eine ehemalige Streuobstwiese an, welche infolge Nutzungsaufgabe inzwischen von Sukzessionsgestrüpp dominiert wird. Die Gebüsche lassen sich größtenteils dem Brombeer- Schlehen-Gebüsch (Biotoptyp Nr ) zuordnen. Brombeergestrüppe reichen zum Teil bis an die Gartengrenze (s. Abb. 2). Dazwischen stehen eingewachsene Obstbäume sowie aufkommende Eschen. Innerhalb des Gebüschkomplexes befinden sich kleinere gehölzfreie Lücken. Auf den anschließenden Parzellen finden sich bewirtschaftete Streuobstwiesen sowie kleinflächig Gestrüppe auf Rainen und Böschungen. 1 Nach LUBW 6

7 3.2 Habitateignung Das Gartengelände, das im Zusammenhang mit der Baulinienänderung einer Bebauung zugeführt werden soll, weist aufgrund der vorhandenen Vegetationsund Biotopstrukturen keine Habitatpotenziale für artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten auf. Die auf dem Gelände vorhandenen Beeren- und Ziersträucher sowie insbesondere die Fichten können verschiedenen Vogelarten der Gilde der Baumfreibrüter und Zweigbrüter Nistmöglichkeiten bieten. Von den europäischen Vogelarten sind ausschließlich häufige bis sehr häufige und weit verbreitete Arten der Siedlungsräume, wie z. B. Amsel Turdus merula, Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla, Grünling Carduelis chloris, u. a. zu erwarten. Ein Vorkommen von gefährdeten oder streng geschützten europäischen Vogelarten kann aufgrund fehlender bzw. ungeeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. Die vorhandenen Fichten weisen keine Baumhöhlungen oder Totholzstrukturen auf, so dass Höhlenbrüter sowie Baumhöhlen besiedelnde Fledermäuse nicht zu erwarten sind. Ein Vorkommen der nach Anh. IV FFH-RL europarechtlich streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis ist auf dem nördlich angrenzenden südexponierten, verbuschten Hanggelände sehr wahrscheinlich. Für die Art finden sich dort aufgrund der südexponierten Lage und der mosaikartigen Vegetationsstrukturen (Wechsel von halbschattigen Gestrüppen zur Deckung und besonnten, offenen Grasflächen) geeignete Habitate. Ebenso können dort national besonders geschützte Reptilien-Arten, wie Blindschleiche Anguis fragilis und Ringelnatter Natrix natrix erwartet werden. Kleinsäugerbauten sind als Unterschlupfmöglichkeiten vorhanden. Ebenso besteht ein Biotopverbund zu geeigneten Lebensräumen im Umkreis. Alle drei genannten Reptilien-Arten sind im Umkreis von rund 500 Meter nachgewiesen (eigene Daten nach 2010). Im Gartengelände fehlen dagegen günstige Habitatpotenziale für diese Reptilien weitgehend. Durch die unmittelbare Nähe optimaler Lebensräume kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Arten sporadisch auch im Garten oder in den Randbereichen auftreten. Ein Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten kann aufgrund ungeeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. 4 Überschlägige Wirkungsprognose und Bewertung In Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bauvorhaben sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen zu erwarten. Die beabsichtigte Bebauung im Plangebiet führt jedoch nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder einer erheblichen Störung von besonders 7

8 oder streng geschützten Arten im Sinne des 44 (1) Nr. 2 und 3 BNatSchG. Dies gilt auch für o. g. Reptilienarten, deren Lebensräume durch das Vorhaben nicht beansprucht werden oder von vorhabenbedingten Wirkungen erheblich betroffen sind. Für artenschutzrechtlich relevante Arten ist eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos in Folge des Vorhabens nicht erkennbar. Für die im Plangebiet zu erwartenden Brutvögel können im Zuge der Baufeldräumung die Nistmöglichkeiten einzelner Paare entzogen werden. Bei häufigen, weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten, wie im vorliegenden Fall, liegt in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung oder Störung der lokalen Population vor. Nahrungs- und Jagdhabitate sind nur als relevant zu betrachten, wenn durch eine Beseitigung oder Entwertung dieser Habitate die Population in ihrem Erhaltungszustand beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall kann dies ausgeschlossen werden. Für die evtl. betroffenen Brutplätze stehen im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein sehr hohes Angebot an geeigneten Lebensräumen einschließlich an Fortpflanzungsstätten zur Verfügung, so dass eine Verschlechterung Erhaltungszustandes der lokalen Population der Arten ausgeschlossen werden kann. Das Vorhaben entfaltet keine populationsrelevanten Wirkungen. Die auf dem Gartengelände und angrenzenden Flächen zu erwartenden Vogelarten gelten als Siedlungsfolger. Sie zeichnen sich auch durch eine relativ große Toleranz gegenüber anthropogenen Störungen aus. Evtl. zu erwartende Störungen stellen für in ihren Beständen nicht gefährdete Arten keinen relevanten Wirkfaktor dar. Da bei Gebüsch- und Baumfreibrütern die Niststätte i. d. R. nur für eine Brut hergestellt und genutzt wird und der Nistplatz je nach Angebot und Eignung der Gehölzstruktur stets auf Neue ausgesucht wird, wird diese Fortpflanzungsstätte durch den 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nur während der Fortpflanzungszeit erfasst. Die Umgehung des Schädigungs- und Zerstörungsverbots ergibt sich weitgehend durch das Fang-, Verletzung- oder Tötungsverbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, bei dem zur Vermeidung von Direktverlusten eine Bauzeitenregelung zu Tragen kommt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Erkenntnissen der Übersichtsbegehung sich keine Anhaltspunkte für eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von besonders oder streng geschützten Arten durch bau-, anlageund betriebsbedingte Wirkungen ergeben. Bei Brutvögeln sowie bei der Zauneidechse ist unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Kap. 5) nicht zu erwarten, dass Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG durch das Vorhaben erfüllt werden. Die Durchführung einer vertieften Untersuchung im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) wird angesichts dieser Prognose als nicht erforderlich erachtet. 8

9 5 Maßnahmenempfehlungen 5.1 Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Zur Sicherung der ökologischen Funktionen im Hinblick auf mögliche Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten werden folgende allgemeine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgeschlagen: Um Direktverluste bei Brutvögeln (Baum- oder Gebüschbrüter) zu vermeiden, ist eine Rodung von Gehölzen (hier insbesondere der Fichten) entsprechend der Naturschutzgesetzgebung nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorzunehmen. Da auf dem nach Norden anschließenden verbuschten Hanggelände mit Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen ist, dürfen während der Bauzeit keine Teilflächen in Anspruch genommen werden. Insbesondere darf während der der Aktivitätsphase der Zauneidechse (April September) das Gelände nördlich der zukünftigen Baulinie nicht temporär zur Lagerung von Baumaterial, Abstellen von Maschinen oder als Zufahrt o. ä. genutzt werden. Sofern im Bereich der künftigen Bauliniengrenze ein Rückschnitt / Mulchschnitt der bodennahen Vegetation vorgesehen bzw. notwendig ist, darf dieser nur außerhalb der Aktivitätsphase der Zauneidechse zwischen Ende September und Ende März erfolgen. Aufgestellt: Dipl. Ing. (FH) Wolfgang Lissak Heiningen,

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