Stadt Mayen. Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zur 4. Änderung NBG In der Urkelskaul II der Stadt Mayen. Stand: Oktober 2015

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1 Stadt Mayen Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zur 4. Änderung NBG In der Urkelskaul II Stand: Oktober 2015 Städtebau Landschafts- u. Regionalplanung Dipl.-Ing. Michael Valerius Landschaftsarchitekt AKRLP Dipl.-Ing. Michael Valerius Dorseler Mühle Dorsel Telefon: / Telefax: / mv@planungsbuero-valerius.de

2 3 1. EINLEITUNG POTENTIALANALYSE BESONDERS UND STRENG GESCHÜTZTER ARTEN GEM. BNATSCHG RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUSTAND DES UNTERSUCHUNGSRAUMS ARTEN DES UNTERSUCHUNGSRAUMS BETROFFENHEIT ZUSAMMENFASSUNG... 14

3 4 1. EINLEITUNG Die Stadt Mayen beabsichtigt die 41. Änderung des Bebauungsplans In der Urkelskaul II im Bereich der Flurstücke Mayen, Flur 12, Parzellen Nrn. 460/3, 461/3, 462/3 und 463/3. Das Planungserfordernis ergibt sich aufgrund des konkreten Interesses des Eigentümers der vorgenannten Parzellen nach einer kleinteiligeren Nutzung als dies der Bebauungsplan bisher vorsieht. Es wird das Optimierungsgebot nach sparsamen Umgang mit Grund und Boden i.s. des 1a (2) BauGB angeführt. Durch die angestrebten Änderungen wird eine bereits überplante und baurechtlich gesicherte Fläche für Ansiedlungswillige attraktiver und nutzbarer gestaltet, wodurch sich keine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme von im Außenbereich gelegenen Flächen ergibt. Als Teil der Gesamtplanung wird eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse erstellt, die Aussagen über mögliche erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Brut- und Fortpflanzungstätten im Plangebiet macht. Abbildung 1: Luftbild mit Plangebiet (rot umrandet) (Quelle: LANIS, 2015)

4 5 2. POTENTIALANALYSE BESONDERS UND STRENG GESCHÜTZTER ARTEN GEM. BNATSCHG 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) führte zu einer wesentlichen Aufwertung des Artenschutzes. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl., S. 2542) das Bundesnaturschutzgesetz in eine bundesrechtliche Vollregelung umgewandelt. Dieses Gesetz trat am 1. März 2010 in Kraft. Die 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG setzen die Natura Richtlinien, bezogen auf den Artenschutz um. 7 BNatSchG enthält unter anderem Begriffsbestimmungen zu den artenschutzrechtlichen Schutzkategorien (z.b. streng geschützte Arten). Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) gehören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten und Lebensräume sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren beziehungsweise die Bestände der Arten und Lebensräume langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 (Habitatschutz) sowie die Bestimmungen zum Artenschutz. Das Artenschutzregime der FFH-RL und der V-RL stellen ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten für alle Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Anders als das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend also überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind 69 ff BNatSchG zu beachten. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus dem in 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Es ist verboten, o o wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich

5 6 o o zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Daneben gelten die Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie und Artikel 5 der Vogelschutz- Richtlinie. Sollte es im Zuge des Verfahrens dennoch zu einer Verletzung der Verbotstatbestände des 44 kommen, besteht nach nationalem Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Befreiung gemäß 67 BNatSchG (1) Gemäß 67 BNatSchG kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn o o dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. 2.2 Zustand des Untersuchungsraums Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch seine Lage im Bereich der Siedlungsperipherie der Stadt Mayen. Die Fläche, die durch zusammenhängende Gehölzkomplexe im östlichen, nördlichen und südlichen Randbereich gekennzeichnet ist, weist erhebliche Nutzungsspuren durch Vieh/Pferdetritt, Lagerflächen und landwirtschaftliche Utensilien auf, wie aus den folgenden Abbildungen deutlich wird. Die Bodenvegetation ist aufgrund der starken Nutzung (Trittspuren und Lagerflächen) nicht als Habitat avifaunistischer Bodenbrüter geeignet; weiterhin finden sich im Bereich der Bäume, die im Randbereich des Plangebietes vorhanden sind keine Höhlen. In den Heckenkomplexen konnte ein Nest entdeckt werden, das durch die Art Amsel genutzt wird (Beobachtung während der Begehung). Weiterhin fanden sich an den Bäumen keine Stammrisse oder Höhlen, die auf ein Vorkommen von Fledermaushabitaten hindeuten. Aus den folgenden Abbildungen wird ein Überblick über den Planungsraum gegeben.

6 7 Abbildung 2: Luftbild mit Plangebiet (Quelle: Google earth, 2010) Abbildung 3: Erschließung, Blick aus dem Plangebiet in östliche Richtung

7 8 Abbildung 4: Blick aus östlicher Richtung auf den Offenlandbereich, angrenzend an das Plangebiet Abbildung 5: Blick aus östlicher Richtung in das Plangebiet

8 9 Abbildung 6: Heckenkomplex im nördlichen Bereich des Plangebietes Abbildung 7: Blick aus östlicher Richtung in das Plangebiet bis zur westlichen Grenze (Laubbaum)

9 10 Abbildung 8: Blick aus nördlicher Richtung in das Plangebiet bis zur südlichen Grenze (Einzelbäume am Wiesenrand, dann Wiesenweg mit Baumhecke) entlang der L 98 Abbildung 9: Blick aus nördlicher Richtung entlang der östlichen Plangebietsgrenze (Hecke)

10 11 Abbildung 10: Nest in dichter Weißdornhecke 2.3 Arten des Untersuchungsraums Im Plangebiet sowie daran angrenzend wurden folgende Arten aufgenommen, wobei sich die Individuen auf die Gehölzbereiche konzentrieren. Es handelt sich bei den Arten um klassische Siedlung- bzw. typische Kulturfolger. In der folgenden Tabelle sind die Vogelarten des Planungsraums aufgeführt. Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Gefährdung Rote Liste V Sch R Status Bemerkungen (Beobachtung) R-P BRD Schwanzmeise Aegithalos caudatus NG Gehölze Feldlerche Alauda arvensis - V - NG außerhalb des Plangebietes Baumpieper Anthus trivialis - V - NG Gehölze, Offenland Mäusebussard Buteo buteo NG Überflug Stieglitz Carduelis carduelis NG Gehölze Ringeltaube Columba palumbus NG Überflug Rabenkrähe Corvus corone corone NG Überflug Rotkehlchen Erithacus rubecula NG Gebüsche Bachstelze Motacilla alba NG Offenland Blaumeise Parus caeruleus NG Gehölze Kohlmeise Parus major NG Gehölze Feldsperling Passer montanus - V - NG Gehölze Elster Pica pica NG Überflug; Aufenthalt im Siedlungsbereich Star Sturnus vulgaris NG angrenzendes Offenland /Überflug Amsel Turdus merula BV Gehölze Tabelle 1: Auswahl der im Untersuchungsgebiet potenziell vorhandenen Vogelarten mit Angaben zu ihren Vorkommen im Untersuchungsgebiet. Die Gefährdungsangaben richten sich nach Braun et al. (1992), BfN (1998) und Nabu (2004). Folgende Abkürzungen werden verwendet: Bv = Brutverdacht 3 = gefährdet nach Roter Liste BV = Brutvogel; V = Arten der Vorwarnliste; NG = Nahrungsgast; VSchR = Art (Anhang I) der EU Vogelschutzrichtlinie

11 Betroffenheit V1 Potentielle Brutvögel und Nahrungsgäste im Umfeld Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie Arten mit Brutvorkommen im Plangebiet und in der Umgebung. Arten mit Nutzung des Plangebietes als Nahrungs- und in geringem Umfang als Bruthabitat. Häufige und weit verbreitete Arten Vorkommen im Untersuchungsgebiet x nachgewiesen potentiell möglich Erhaltungszustand der lokalen Population: mittel bis gut Darlegung der Betroffenheit der Arten Da in Biotopen mit mittlerer Wertigkeit eingegriffen wird, ist keine besondere Betroffenheit abzuleiten. Der Planungsraum wird von Kulturfolgern zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die dichten Heckenkomplexe werden in geringem Umfang als Bruthabitat genutzt. Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen x Plangebiet Vermeidungsmaßnahme: Erhalt bzw. Entwicklung von Gehölzflächen (Hecken, Einzelbäume) im Maßnahme Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahmen) Prognose oder Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen, ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumliche Zusammenhang wird nicht gewahrt x Ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzung- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Anlage- und baubedingte Tötungen sind auszuschließen. Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) Hinsichtlich der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung erhöht sich das Risiko des Erfolgseintritts bei Individuen in signifikanter Weise

12 13 x Hinsichtlich der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung erhöht sich das Risiko der Erfolgseintritts bei Individuen nicht in signifikanter Weise Betriebsbedingte Tötungen sind auszuschließen Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten V1 Vogelarten im Umfeld Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökol. Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. x Ökol. Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Essentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Planungsvorhaben nicht zerstört bzw. beeinträchtigt. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population x Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Es kommt zu keinen wesentlichen Störungen Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) x treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: Erhalt bzw Entwicklung von Gehölzflächen (Hecken/Einzelbäume) im Plangebiet (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) Tabelle 2: Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Im Rahmen der Potenzialanalyse lässt sich mit Bezug zur bestehenden Nutzung des Plangebietes ableiten, dass eine potenziell erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung faunistischer Arten und deren Brut- und Fortpflanzungsstätten durch die Bebauung nicht zu erwarten ist.

13 Zusammenfassung Es kann angenommen werden, dass der Planungsraum für einzelne (avi-) faunistische Individuen als temporäres Nahrungshabitat, bzw. als Bruthabitat in geringem Umfang genutzt wird. Diese geringe Frequentierung wird auf die erheblichen anthropogenen Störungen, wie die landwirtschaftliche Nutzung, die Nähe zum Siedlungsbereich sowie die unmittelbare Lage an der L 98 zurückgeführt. Es ist daher festzuhalten, dass Brut- und Fortpflanzungsstätten besonders und streng geschützter Arten, in Verbindung mit der geringen Anzahl geeigneter Bruthabitate im Plangebiet sowie dem ungefährdeten Bestand, insbesondere der Art: Amsel (Turdus merula) durch die beabsichtigte Bebauung keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen erfahren werden. Zudem ist beabsichtigt, Gehölzflächen im Randbereich des Plangebietes zu erhalten, bzw. zu entwickeln. Dadurch dass die Bauarbeiten während des Tages realisiert werden, ist davon auszugehen, dass Fledermausarten, die im Bereich der Siedlung, bzw. in der Nähe der Beleuchtungseinheiten der Erschließung jagen, keine Beeinträchtigungen erfahren. Aus naturschutzfachlicher Sicht steht der Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen nichts entgegen. Es bedarf keiner artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß 44 BNatSchG. Aufgestellt: Dorsel, Oktober 2015 Bearbeitung: Antragsteller: Stadt Mayen Planungsbüro Valerius

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