Fachbeitrag Artenschutz zum Bebauungsplan Neue Ortsmitte Sprötze der Stadt Buchholz i. d. Nordheide

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1 zum Bebauungsplan Neue Ortsmitte Sprötze der Stadt Buchholz i. d. Nordheide Auftraggeber: arbos Freiraumplanung GmbH & Co. KG Steindamm Hamburg Auftragnehmer: Neue Große Bergstraße Hamburg Bearbeiter: Dipl.-Biologe Torsten Bartels Tel Stand

2 Inhalt: 1 Einleitung Lage des Plangebietes, Schutzgebiete Biotop- und Habitatausstattung Wirkungen des Vorhabens Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Zusammenfassung und Fazit Literatur, Quellen, Rechtsgrundlagen Seite 1

3 1 Einleitung Die Stadt Buchholz in der Nordheide stellt im Ortsteil Sprötze den Bebauungsplan Neue Ortsmitte Sprötze auf. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes von etwa 2,8 ha Flächengröße werden Bauflächen, Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt und deren Realisierung bzw. Bestandserhaltung planungsrechtlich ermöglicht. Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes ( 44 BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten bei Realisierung der Planung erforderlich. Rechtlicher Rahmen Vorkommen europäisch besonders oder streng geschützter Arten werden bezüglich der Zugriffsverbote des 44 BNatSchG analysiert. Demnach sind 1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, 2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, 3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie 4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten verboten (Zugriffsverbote, 44 Abs. 1 BNatSchG). Für über Bauleitplanung zulässige Vorhaben gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Arten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) oder von europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für das Verbot Nr. 1 gilt dasselbe bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen. Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Weitere Arten, die in einer Rechtsverordnung als im Bestand gefährdet und mit hoher nationaler Verantwortlichkeit aufgeführt sind, wären nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetz von 2009 ebenso zu behandeln; dies ist jedoch für den vorliegenden Fachbeitrag nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht. Gliederung Im vorliegenden Fachbeitrag wird für das Plangebiet eine Potenzialabschätzung zu Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von europäischen Vogelarten vorgenommen. Als Grundlage dient zum einen die Erfassung der Biotop- und Habitatausstattung im Bereich des Plangebietes durch Ortsbegehung am Zudem werden Quellen und Literatur zur Verbreitung und Ökologie relevanter Arten ausgewertet. Dazu werden auch Daten und Aussagen der Landschaftsplanung herangezogen. Die Wirkungen des Vorhabens gemäß Bauleitplanung werden dargestellt. Anhand der Vorhabenswirkungen wird die mögliche Betroffenheit dieser Arten abgeleitet. Für potenziell betroffene Arten wird geprüft, inwieweit die artenschutzrechtlichen Vorschriften berührt werden und Verstöße vermieden werden können. Im Fazit wird die Verträglichkeit der Planung mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften bewertet. Seite 2

4 2 Lage des Plangebietes, Schutzgebiete Das Plangebiet liegt in der Ortslage Sprötze. Es besteht aus einem westlichen Teilgebiet, das südlich der Niedersachsenstraße liegt, und einem größeren östlichen Teilgebiet, das nördlich der Niedersachsenstraße, östlich der Kirchhofstraße liegt. Beide Teilgebiete sind über die Verkehrsfläche der Niedersachsenstraße miteinander verbunden. Es liegt naturräumlich in der Lüneburger Heide, genauer in der naturräumlichen Haupteinheit Hohe Heide (640), im Westen des Landkreises Harburg. In der Umgebung des Plangebietes bis 3 km Abstand liegen keine FFH-Gebiete und keine EU- Vogelschutzgebiete. FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete bilden das europäische Schutzgebietssystem Natura Im direkten Umgebungsbereich des Plangebietes liegen gemäß Landschaftsrahmenplan Landkreis Harburg (2013) zudem keine Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. 3 Biotop- und Habitatausstattung Das Plangebiet von insgesamt 2,8 ha Flächengröße besteht aus bebauten und versiegelten Flächen, Gehölzbeständen, Grünflächen sowie intensiv genutzter Ackerfläche. Das westliche Teilgebiet ist zum Großteil bebaut bzw. versiegelt. Hier befinden sich Parkplatzflächen und stehen Gebäude neueren Datums, in denen Geschäfte für Handel und Dienstleistungen sowie Wohnungen untergebracht sind. Im östlichen Teilgebiet befindet sich entlang der Niedersachsenstraße eine Reihe Einzelhausgrundstücke mit Gärten und Siedlungsgehölzen. Die Einzelhäuser sind unterschiedlichen Datums. An die Hausgrundstücke schließt im Norden Ackerfläche an, die den Großteil der Fläche des Plangebietes umfasst. Auf dem Hausgrundstück zur Niedersachsenstraße an der Straßenabbiegung der Kirchhofstraße befinden sich straßenseitig Großbäume der Arten Stieleiche (Quercus robur) und Esche (Fraxinus excelsior). Im Norden dieses Grundstücks befindet sich eine Fichtenbaumgruppe. Entlang der Kirchhofstraße steht im weiteren Verlauf nach Norden eine Baumreihe aus jungen Laubbäumen. Die Gebäude sind aktuell in Nutzung. Sie weisen intakte Außenseiten auf, d. h. sie sind augenscheinlich nicht durch Verfallen von außen beschädigt und weisen keine Gebäudeöffnungen wie größere Risse, offene Fenster- oder Dachöffnungen etc. auf, durch die gebäudebrütende Vögel eindringen könnten. Das Gebäude an der Niedersachsenstraße an der Straßenabbiegung der Kirchhofstraße ist ein Fachwerkhaus mit Reetdach; die weiteren Häuser sind mit Dachpfannen gedeckt. Der Großbaumbestand, die Fichtenbaumgruppe und die weiteren Siedlungsgehölze sind für Vogelarten, die in Bäumen und Gehölzen frei oder in Höhlen brüten, als Brutstandort grundsätzlich geeignet. Aufgrund der nahen Störquellen und der Lage im Siedlungsbereich kommen für etwaige Vorkommen Arten in Frage, die nicht besonders störungsempfindlich sind. Seite 3

5 4 Wirkungen des Vorhabens Durch den Bebauungsplan wird die Entwicklung eines Sondergebietes Einzelhandel auf etwa 1,0 ha im östlichen Teilgebiet sowie von weiteren Bauflächen (Mischgebiete) und Verkehrsflächen, teilweise im baulichen Bestand ermöglicht. Bei Umsetzung der Planung wird der Gebäudebestand teilweise erhalten, ein Einzelhaus an der Niedersachsenstraße im östlichen Teilgebiet jedoch beseitigt. Im westlichen Teilgebiet sind die Beseitigung des Gebäudebestandes und der Neubau von Gebäuden möglich. Der Großbaumbestand wird als zu erhalten festgesetzt. Die Beseitigung eines Teils des Siedlungsgehölzbestandes und der Fichtenbaumgruppe ist bei Umsetzung der Planung möglich. Neue Grün- und Gehölzstrukturen werden im Norden und Nordosten durch Anlage eines Knicks, einer Streuobstwiese und weiteren Flächen zum Anpflanzen werden geschaffen. Folgende Wirkungen aus Bau, Anlage und Betrieb des Vorhabens können Beeinträchtigungen oder Störungen von Tieren geschützter Arten verursachen und werden in den folgenden Abschnitten des Fachbeitrages näher betrachtet. Baubedingte Auswirkungen: - Störungen durch Lärm und Bewegungen bei Bauverkehr im Bereich des Plangebietes und des unmittelbaren Umfeldes, - Mögliche Zerstörung von Nestern bodenbrütender Vögel durch Bautätigkeit zu Beginn der Bauarbeiten auf Freiflächen im Bereich des Plangebietes, - Mögliche Zerstörung von Nestern gehölz- und baumbrütender Vögel oder von Lebensraum anderer Arten bei Gehölzbeseitigungen. Anlagebedingte Auswirkungen: - Verlust von Lebensraum durch Inanspruchnahme von Freifläche durch Versiegelung, Bebauung, Einzäunung der Grundstücke etc. im Bereich der bestehenden Ackerfläche, - Verlust von Lebensraum bei Gehölzbeseitigungen, - Wirkung bei Errichtung von Gebäuden und Nutzungen im Plangebiet auf die Umgebung. Betriebsbedingte Auswirkungen: - Störungen durch Lärm, Bewegung und Lichtemissionen durch Fahrzeugverkehr und Nutzung der Baugebiete, Auswirkungen auf das Umfeld. Seite 4

6 5 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Säugetiere Flüge von Fledermäusen über längere Distanzen, etwa beim jährlichen Zug in die Winterquartiere bzw. Sommerlebensräume, sind über das Plangebiet prinzipiell möglich. Bei Streckenflügen über mittlere Distanzen, etwa beim Flug von Quartieren in Jagdgebiete, nutzen Fledermäuse lineare Gehölzstrukturen (Hecken, Baumreihen, Waldränder) als Leitstruktur zur Orientierung. Entlang von Gehölzbeständen im östlichen Teilgebiet und auch im Bereich der Straßen und Freiflächen sind daher Flüge von Fledermäusen möglich. Hinweise für eine besondere Bedeutung des Plangebietes und des Umfeldes für Fledermäuse liegen nicht vor. Aufgrund der Wirkungen des Vorhabens sind Beeinträchtigungen fliegender Fledermäuse nicht anzunehmen. In den Eingriffsflächen des Plangebietes besteht aufgrund fehlender geeigneter Strukturen kein Potenzial für Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Fledermäusen. Vorkommen weiterer Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Haselmaus, Fischotter etc.) sind aufgrund mangelnder Verbreitung oder aufgrund fehlender Habitate auszuschließen. Amphibien, Reptilien Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie weisen hohe spezifische Ansprüche an geeignete Lebensräume auf. Das Plangebiet ist als Lebensraum für Amphibien und Reptilien dieser Arten ungeeignet, da geeignete Habitate (Laichgewässer, Feuchtbereiche, naturnahe Gehölzbestände, grabbare Offenstellen etc.) fehlen. Aufgrund der Lage des Plangebietes ist auch eine besondere Bedeutung für wandernde Tiere dieser Arten auszuschließen. Wirbellose Vorkommen von Libellen, Heuschrecken, Schmetterlingen, Käfern, Schnecken und anderen Wirbellosen der streng geschützten Arten sind aufgrund ihrer Verbreitung bzw. ihrer Habitatanforderungen im Plangebiet auszuschließen. Pflanzen Die Farn- und Blütenpflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, besiedeln jeweils spezielle Standorte, die im Plangebiet fehlen. Auch aufgrund mangelnder Verbreitung sind Vorkommen dieser Pflanzenarten im Plangebiet auszuschließen. 6 Europäische Vogelarten Europäische Vogelarten sind nach Definition der EU-Vogelschutzrichtlinie sämtliche wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten heimisch sind. Im Folgenden werden Vogelarten auf potenzielle Brutvorkommen im Plangebiet und Umgebung untersucht. Dazu wurde u.a. der Brutvogelatlas Niedersachsen (HECKENROTH, H. & V. LASKE 1997) ausgewertet. Aufgrund der Habitatausstattung im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung werden Brutvögel, die im Offenland brüten (Bodenbrüter), sowie Gehölz- und Baumbrüter betrachtet. Dagegen werden Vögel, die Ackerflächen und deren Randstrukturen nicht als Brutstandort sondern ausschließlich zur Nahrungssuche nutzen (z.b. Greifvögel auf der Suche nach Kleinsäugern der Feldflur als Nahrungstiere), nicht vertiefend betrachtet, da bei diesen Arten davon ausgegangen wird, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, deren Nahrungssituation zu verschlechtern. Seite 5

7 Durch das Vorhaben wird landschaftliche Freifläche in Anspruch genommen. Die Fläche weist aufgrund der Lage und der landwirtschaftlichen Nutzung keine besondere Eignung als Nahrungsgebiet auf. Es verbleiben außerhalb des Plangebietes große Flächen entsprechender potenzieller Nahrungsflächen. Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens auf lokale Populationen dieser Vogelarten sind daher nicht zu erwarten. Nahrungsbereiche unterliegen zudem nicht unmittelbar dem Zugriffsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Potenzialabschätzung Brutvogelarten - Vogelarten des Offenlandes (Bodenbrüter) Die Feldlerche besiedelt offene Kulturlandschaft, die eine gute Übersicht für den Bodenbrüter bildet. Acker- und Grünlandgebiete sowie andere Freiflächen mit geringem Gehölzanteil sind daher potenzieller Lebensraum der Feldlerche, die für diese Gebiete auch als Charaktervogel bezeichnet wird. Der Naturraum Lüneburger Heide weist, wie der gesamte Raum Niedersachsen, geeignete Habitate mit regelmäßigen Vorkommen der Feldlerche auf. Feldlerchen halten beim Brüten zu Vertikalstrukturen wie Wald, Gehölzreihen und Siedlungsflächen Abstände von mindestens 60 bis 120 m. Einzelne Gebäude, Bäume und Gebüsche werden geduldet (BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER 2005, NLWKN 2011). Kiebitze besiedeln offenes Grünland, vornehmlich feuchte Wiesen und Weiden, aber auch Niedermoore und Salzwiesen mit lückiger bzw. kurzer Vegetation. Die Art gilt als standorttreu und kehrt alljährlich in alte Brutgebiete zurück, auch wenn in diesen das Grünland zwischenzeitlich zu Acker umgebrochen wurde und durch intensive Bewirtschaftung stark beeinträchtigt wird. Der Kiebitz ist scheu gegenüber Menschen und hält vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Menschen, Gebäuden, Baumbeständen etc. Weite Sichtmöglichkeiten sind für Brutvorkommen erforderlich. Der Kiebitz wird in den Roten Listen deutschlandweit als stark gefährdet (Kategorie 2) und in Niedersachsen als gefährdet (Kategorie 3) geführt. Im Plangebiet liegt kein Ort in mehr als 100 m Abstand zu Gehölzreihen oder zu angrenzenden Siedlungsflächen, die mit Gebäuden und Gehölzen Vertikalstrukturen bilden. Nach den Lebensraumansprüchen der Feldlerche und des Kiebitz wird daher davon ausgegangen, dass das Plangebiet von beiden Arten nicht als Brutgebiet genutzt wird. Brutvorkommen ungefährdeter Arten der Bodenbrüter, wie z.b. dem Fasan, sind im Plangebiet nicht wahrscheinlich aber auch nicht gänzlich auszuschließen. Der Fasan ist typischer Besiedler der offenen Kulturlandschaft. Fasane finden hier Brutstandorte an Flächenrändern entlang von Wegrainen oder Gehölzbeständen, die Deckung bieten. Die Vogelart ist allgemein häufig vertreten und im Bestand nicht gefährdet. Im Bereich des Plangebietes sind Randbereiche eingeschränkt geeignet. Bei der Begehung wurden keine Hinweise auf Brutvorkommen festgestellt. Für Brut- oder Gastvögel hat das Plangebiet keine wichtige Bedeutung. Davon kann aufgrund der Lage angrenzend an Siedlungsfläche sowie aufgrund der vergleichsweise geringen Flächengröße des Plangebietes ausgegangen werden. Zu Vertikalstrukturen wie Wald, Siedlungsflächen und Baumreihen halten viele Wiesenvogelarten beim Brüten und Rasten Abstand. - Gehölzbrüter Der Großbaumbestand, die Fichtenbaumgruppe und die weiteren Siedlungsgehölze sind als Habitat für gehölz- und baumbrütende Vögel eingeschränkt geeignet. Vorkommen von Vögeln, die in Bäumen und Gehölzen frei oder in Höhlen brüten, sind möglich. Vorkommen von besonders störungsempfindlichen, seltenen oder gefährdeten Vogelarten der Gehölzbrüter sind dagegen aufgrund der Störwirkungen angrenzender Nutzungen auszuschließen. Seite 6

8 In den Gehölzbeständen im Plangebiet, die nicht als zu erhalten festgesetzt werden, sind Brutvorkommen von Zaunkönig, Zilpzalp, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Blaumeise, Mönchgrasmücke und weiteren Arten möglich, die im Siedlungsraum häufig und allgemein verbreitet sind. Diese Arten sind im Bestand weder gefährdet noch selten. Sie sind bei ihrer Brutplatzwahl flexibel und passen ihren Brutplatz an das jeweilige Habitatangebot an. Vorkommen gefährdeter oder seltener gehölzbrütender Arten, die gegenüber Störungen empfindlich sind, wie etwa der Neuntöter, sind dagegen unwahrscheinlich. 7 Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Im Ergebnis der Potenzialabschätzung zur Betroffenheit von Arten (Kap. 5 und 6) sind europäische Vogelarten, hier Brutvögel, planungsrelevant. Es handelt sich dabei um ungefährdete Arten, die zusammengefasst als Artengruppe bzw. Gilde, z.b. Bodenbrüter, betrachtet werden. Die Planungsauswirkungen sind für diese Artengruppen hinsichtlich der Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG zu prüfen. 7.1 Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) Gebäudebewohnende Tiere Die Gebäude im Plangebiet, deren Beseitigung durch den Bebauungsplan ermöglicht wird, dienen nach örtlicher Einschätzung ihrer Habitateignung nicht als Lebensraum für gebäudebewohnende Vögel oder Fledermäuse. Ein Abriss würde demnach nicht zu Verstößen gegen das Verbot der Verletzung und Tötung von Tieren sowie der Zerstörung ihrer Lebensstätten im Sinne der artenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Jedoch können auf Grundlage der derzeitigen Kenntnislage Vorkommen von Tieren relevanter Arten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn Hinweise darauf derzeit nicht vorliegen. Die Besiedlungssituation kann sich zudem bis zum Zeitpunkt des Abrisses des Gebäudes ändern. Daher wird hiermit auf das grundsätzlich geltende Gebot der Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren der europarechtlich besonders bzw. streng geschützten Arten sowie der Zerstörung ihrer Lebensstätten hingewiesen. Da die Brutzeit der Vögel und die Aktivitätszeit der Fledermäuse (Wochenstuben u.a. Sommerquartiere) im Sommerhalbjahr liegen, ist die Besiedlung von Gebäuden durch gebäudebewohnende Tiere im Winterhalbjahr am wenigsten wahrscheinlich. Lediglich Winterquartiere von gebäudebewohnenden Fledermäusen in frostsicheren Kellerräumen könnten im Winterhalbjahr besetzt sein; deren Vorhandensein in den betreffenden Gebäuden ist jedoch unwahrscheinlich. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 bei Gebäudeabrissen sind daher geeignete Vermeidungsmaßnahmen, hier eine Bauzeitregelung für den Abriss, zu treffen (vgl. Kap. 8). Zu den Gebäuden, für die bei Umsetzung der Planung ein Abriss zu erwarten ist, zählt nicht das an der Niedersachsenstraße an der Straßenabbiegung der Kirchhofstraße stehende Fachwerkhaus mit Reetdach. Bodenbrüter - ungefährdete Vogelarten Brutvorkommen von Bodenbrütern, wie dem Fasan, im Plangebiet sind nicht sehr wahrscheinlich aber auch nicht gänzlich auszuschließen. Bei der Bestandserfassung wurden keine Vorkommen oder Hinweise darauf festgestellt. Seite 7

9 Sollten Fasane entgegen der Annahme im Plangebiet brüten, wären ihre Nester von Bautätigkeiten nicht direkt betroffen, da Fasane ihre Nester gewöhnlich nicht innerhalb von Freiflächen sondern an Flächenrändern und somit nicht inmitten künftiger Baugebiete anlegen. Die Zerstörung von Nestern und Gelegen durch Bautätigkeit ist daher nicht zu erwarten. Bei Umsetzung der Planung ist somit kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 (Tötungs- und Verletzungsverbot) zu erwarten. Gehölzbrüter - ungefährdete Vogelarten Der Bebauungsplan sieht die Erhaltung des Großbaumbestandes im Plangebiet vor. Die Beseitigung eines Teils des Siedlungsgehölzbestandes und der Fichtenbaumgruppe ist bei Umsetzung der Planung jedoch möglich. Bei Gehölzbeseitigungen besteht die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit einer Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 bei möglichen Gehölzbeseitigungen sind daher geeignete Vermeidungsmaßnahmen, hier die Beachtung der Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz, zu treffen (vgl. Kap. 8). 7.2 Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG (Störungsverbot) Baubedingte Störungen sind temporär. In den Freiflächen und den bebauten Bereichen im Plangebiet und der Umgebung gehen bereits im Bestand von den bestehenden Nutzungen und vom Straßenverkehr Störungen durch Lärm und Bewegungen aus, die auf Vögel im Plangebiet einwirken. Bei Umsetzung der Planung sind daher baubedingte erhebliche Beeinträchtigungen auf Vögel im Plangebiet und im Umfeld nicht zu erwarten. Entsprechend sind auch bei betriebsbedingtem Fahrzeugverkehr und bei Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen Auswirkungen durch Störungen auf Vögel im Plangebiet und im Umfeld zu erwarten. 7.3 Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) - ungefährdete Vogelarten der Bodenbrüter und der Gehölzbrüter Bei dem Verlust von Freifläche (intensiv genutzte Ackerfläche) und von Siedlungsgehölzbestand können Vögel der allgemein weit verbreiteten und ungefährdeten Arten der Gilden der Bodenbrüter und der Gehölzbrüter betroffen sein, die das Plangebiet potenziell zur Fortpflanzung nutzen. In der Umgebung des Plangebietes sind zahlreiche Lebensräume in entsprechender oder besser geeigneter Ausprägung vorhanden, die potenziell als Lebensraum für Vögel dieser Arten dienen. Vögel dieser Arten sind bei ihrer Brutplatzwahl flexibel und passen ihren Brutplatz an das jeweilige Habitatangebot an. Der Verlust von Freifläche und von Siedlungsgehölzbestand führt zu einer Reduzierung des Brutplatzangebotes für die lokalen Populationen dieser Artengruppe. Dieser ist jedoch im Umfang jeweils gering und für die Erhaltung der lokalen Populationen dieser allgemein weit verbreiteten und ungefährdeten Arten im Naturraum nicht erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Fortpflanzungsstätten ihre ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen können. Seite 8

10 Der bei Umsetzung der Planung mögliche Verlust von Lebensraum für Vögel dieser Arten ist daher artenschutzrechtlich nicht als Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten zu werten. Es ist somit kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 3 (Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) zu erwarten. 8 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Tötungsund Verletzungsverbot) werden folgende Maßnahmen empfohlen. Schutz von Brutvögeln im Bereich von Gehölzen sowie von gebäudebewohnenden Tieren: Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung und Bauzeitregelung für Gebäudeabriss Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Mit dem Beachten dieses Ausschlusszeitraumes für Gehölzbeseitigung wird dem Verbot der Tötung und Verletzung von Tieren Rechnung getragen. Der Abriss von Gebäuden ist in den Zeitraum 1. Oktober bis Ende Februar zu legen (Bauzeitregelung). Mit dem Beachten dieser Bauzeitregelung wird die Beeinträchtigung gebäudebewohnender Tiere in ihrer Aktivitätszeit vermieden. Sollten entgegen der vorliegenden Kenntnislage und Einschätzung bei Abrissarbeiten dennoch Vorkommen von Vögeln oder Fledermäusen gefunden werden, wäre der weitere Abriss ggf. zeitlich zu verschieben oder die Tötung und Verletzung vorkommender Tiere durch andere Vorkehrungen zu vermeiden. Die für den Artenschutz zuständige Fachbehörde (Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harburg) ist zu informieren. 9 Zusammenfassung und Fazit Für den Bebauungsplan Neue Ortsmitte Sprötze im Ortsteil Sprötze der Stadt Buchholz in der Nordheide werden Aussagen zur Betroffenheit europäisch besonders und streng geschützter Arten getroffen. Dazu wird auf Grundlage einer Ortsbegehung und nach Auswertung vorliegender Verbreitungsdaten eine Potenzialabschätzung zu Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie von europäischen Vogelarten vorgenommen. Anhand der Vorhabenwirkungen wird die mögliche Betroffenheit dieser Arten abgeleitet. Im Fazit wird die artenschutzrechtliche Relevanz der Planung bewertet. Für potenziell betroffene Arten wird geprüft, inwieweit die artenschutzrechtlichen Vorschriften berührt werden und Verstöße vermieden werden können. Zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zählen alle Fledermausarten. Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Fledermäusen sind in den Eingriffsflächen aufgrund fehlender Strukturen nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen von Fledermäusen, die über das Plangebiet fliegen, sind nicht anzunehmen. Vorkommen weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Bereich des Plangebietes sind auszuschließen. Im Plangebiet ist im Ergebnis der Potenzialabschätzung von Brutvorkommen allgemein weit verbreiteter und ungefährdeter Vogelarten der Bodenbrüter und der Gehölzbrüter auszugehen. Bei der im Rahmen der Bautätigkeit möglicherweise erforderlichen Beseitigung von Gehölzbeständen besteht die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit einer Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 kann durch Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigungen vermieden werden (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme). Der Verlust von Gehölzbestand führt nicht zu erheblichen Störungen betroffener Arten oder zur Zerstörung von Fortpflanzungsstätten. Seite 9

11 Die zum Abriss vorgesehenen Gebäude dienen nach örtlicher Einschätzung seiner Habitateignung nicht als Lebensraum für gebäudebewohnende Vögel oder Fledermäuse. Sollten dennoch bei Abrissarbeiten aktuelle Vorkommen von Vögeln oder Fledermäusen gefunden werden, wäre der weitere Abriss ggf. zeitlich zu verschieben oder die Tötung und Verletzung vorkommender Tiere durch andere Vorkehrungen zu vermeiden. Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 wird so vermieden. Die für den Artenschutz zuständige Fachbehörde (Naturschutzbehörde des Landkreises Harburg) ist zu informieren. Im Ergebnis der Betrachtung potenziell betroffener, europäisch besonders oder streng geschützter Arten kann davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Bauleitplanung und der Vermeidungsmaßnahmen (Beachtung der Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung und der Bauzeitregelung für Gebäudeabriss) die Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ( 44 Abs. 5 BNatSchG) werden nicht erforderlich. Fachbeitrag Artenschutz erstellt durch Dipl.-Biologe Torsten Bartels Hamburg, Juni 2015 Seite 10

12 10 Literatur, Quellen, Rechtsgrundlagen Literatur ALTMÜLLER, R., H.-J. CLAUSNITZER (2010): Rote Listen der Libellen Niedersachsens und Bremens, 2.Fassung, Stand Januar In: Inform.d. Naturschutz Niedersachsen Heft 4/2010, 30.Jg. Nr.4, S , Hannover BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2007): Nationaler Bericht 2007 gemäß FFH-Richtlinie, BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 55: HECKENROTH H. & V. LASKE (1997): Atlas der Brutvögel Niedersachsens und des Landes Bremen. - Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachs. H. 37: 1-329, Hannover. KRÜGER, T.,B. OLTMANNS (2007): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel 7. Fassung, Stand 2007, in: Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 27.Jg. Nr.3, S , Hannover LANDKREIS HARBURG (2013): Landschaftsrahmenplan Landkreis Harburg, Stand November NLWKN (HRSG.) (2010): Lebensansprüche, Verbreitung und Erhaltungsziele ausgewählter Arten in Niedersachsen Teil 1: Brutvögel. In: Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 30.Jg. Nr.2, S , Hannover NLWKN (HRSG.) (2011): Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen. Wertbestimmende Vogelarten in EU-Vogelschutzgebieten mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen Feldlerche (Alauda arvensis). Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 7 S. unveröff. PODLOUCKY, R., C. FISCHER (2013): Rote Listen und Gesamtartenlisten der Amphibien und Reptilien in Niedersachsen und Bremen, 4.Fassung, Stand Januar In: Inform.d. Naturschutz Niedersachsen Heft 4/2013, 33.Jg. Nr.4, S , Hannover SÜDBECK, P., BAUER H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & W. KNIEF (2008): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands - 4. Fassung, Berichte zum Vogelschutz 44: S THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. In: Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 28.Jg. Nr.3, S , Hannover (verwendet: Korrigierte Fassung 1. Januar 2010, in Rechtsgrundlagen: BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, in Kraft getreten am 1. März 2010, geändert am 21. Januar 2013, BGBl. I S. 95. Zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S FFH-RICHTLINIE - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206/7 vom ), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom (ABI. EG Nr. L 305/42). NAGBNATSCHG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (GVBl Nr. 6 vom S. 104) Gl.-Nr.: VOGELSCHUTZRICHTLINIE - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 20/7 vom ). Seite 11

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