Verbot heimlicher Bildaufnahmen. Johannes Schramm

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1 Verbot heimlicher Bildaufnahmen Johannes Schramm

2 Gliederung 1. Einleitung 2. Wortlaut 3. Erklärung 4. Fazit 5. Beispiele 2

3 Allgemeines» 201a StGB» seit dem 6. August 2004 umfassend strafrechtlich sanktioniert» 2014 Verschärfung nach Edathy Affärre» Auslöser: Aufkommen neuer Technologien, wie WebCams, SpyCams, Foto-Handys oder Digitalkameras 3

4 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand 1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden. 4

5 1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, Unbefugte Bildaufnahme Eine unbefugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs» Verletzung der Intimsphäre mit ihren Bereichen Krankheit beziehungsweise Gesundheitszustand, Tod und Sexualität» Intimsphäre erfasst auch innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen» Familienleben: wechselseitige persönliche Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie Wohnung oder besonders geschützter Bereich» eigene Wohnung, fremde Wohnungen einschließlich Gäste- und Hotelzimmer» Bildaufnahmen in Geschäfts- und Diensträumen werden von der Strafvorschrift zunächst einmal nicht erfasst» Schultoiletten oder Umkleidekabinen sind geschützte Bereiche, in denen nicht heimlich fotografiert werden darf. Herstellung oder Übertragung Herstellen: wenn ein Bild auf einem Bild- oder Datenträger abgespeichert wird Übertragen: Erfassung von Handlungen bei denen es nicht zwingend zu einer dauerhaften Speicherung der Bilder kommt. 5

6 2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt Hilflosigkeit einer anderen Person» besseren Schutz vor Cybermobbing» betrifft zum Beispiel Bilder von Unfallopfern oder aber auch Betrunkenen, die sich nicht mehr unter Kontrolle haben 6

7 3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht Gebrauchen und Zugänglichmachen unbefugter Bildaufnahmen Ein Gebrauchen liegt vor.wenn eine Bildaufnahme zum Beispiel archiviert, kopiert oder für eine Fotomontage genutzt wird Ein Zugänglichmachens liegt vor wenn der Täter einer oder mehreren anderen Personen den Zugriff auf das Bild ermöglicht 4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt Befugt hergestellte und wissentlich unbefugt Bildaufnahme Befugte Bildaufnahmeliegt vor.wenn sie mit Einverständnis des Abgebildeten erstellt wurde Wissentlich unbefugtes Zugänglichmachen liegt vor..wenn einem Dritten ohne Einverständnis des Abgebildeten die Kenntnisnahme von einer (befugt hergestellten) Bildaufnahme ermöglicht wird 7

8 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden. 8

9 Fazit»Heimliche Bildaufnahmen intimer Momente verstoßen gegen das Gesetz» können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden» neben einer strafrechtlichen Verfolgung, steht den Betroffenen aber auch der Zivilrechtsweg offen» Schüler müssen sich darüber im Klaren sein, dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt 9

10 Happy Slapping» Happy Slapping = fröhliches Schlagen,»Opfer werden körperlich misshandelt, gedemütigt, sexuell missbraucht und diese Gewalttaten mit Handykameras fotografiert und gefilmt.» Straftatbestände der einfachen, gefährlichen oder sogar schweren Gewalt, Vergehen wie Beleidigung und Nötigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hinzu.» Es ist gesetzeswidrig, solche Straftaten mit der Kamera aufzuzeichnen, da dies den höchstpersönlichen Lebensbereich missachtet. 10

11 Schulsport Fall Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht? 11

12 Fotogalerie Fall Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht? 12

13 Journalismus-Fall Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht? 13

14 Freundinnen Fall Die beiden volljährigen Schulfreundinnen Maya und Tinka feiern ausgiebig und mit viel Alkohol das Ende der Abiturprüfungen. In dieser Stimmung fotografieren sie sich in Mayas Wohnung gegenseitig in freizügigen Posen. Einige Zeit später verkauft Tinka die Aufnahmen, die sie von Maya gemacht hat, an ein Online-Erotikmagazin, das auf "Privat-Models" spezialisiert ist. Der verantwortliche Redakteur Reibach veröffentlicht die Fotos im Internet. Haben sich Tinka und Reibach strafbar gemacht? 14

15 Danke für die Aufmerksamkeit Noch Fragen? 15

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