Bergbau- und Steine- und Erden-Tag 2017
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- Erica Holtzer
- vor 6 Jahren
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1 Bergbau- und Steine- und Erden-Tag 2017 Natur auf Zeit - Zum Umgang mit dem Wanderbiotop in Kiesgrube und Steinbruch MinR Dr. Stefan Lütkes Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat N II 1 Bonn
2 Kiesgrube und Steinbruch als Lebensraum Räumlicher Wechsel von Abbaubereichen lässt nach und nach landschaftlich vielfältige Strukturen entstehen Bsp.: Rohboden, Steinhaufen, Tümpel, Steilufer Prozess entspricht natürlichen Wechselvorgängen in der freien Landschaft Bsp.: Dynamische Landschaftsveränderung durch Hochwasserereignisse Wanderhabitate
3 Kiesgrube und Steinbruch als Lebensraum Abbauphase Spärlich bewachsene Tonböden und flache tonige Kleinstgewässer entstehen Habitat z.b. von Gelbbauchunke und Kreuzkröte Abbautätigkeit ruht oder ist abgeschlossen Es entwickeln sich etwas stärker bewachsene Gewässer Bevorzugter Lebensraum u.a. für den Laubfrosch Grubenränder bieten strukturierte Felswände Gute Brutmöglichkeiten für bestimmte Vogelarten Bsp. Uhu
4 Artenschutzrechtliche Problematik Gelbbauchunke, Kreuzkröte und Laubfrosch sind streng zu schützende Tierarten nach der FFH-RL Der Uhu ist eine europäische Vogelart im Sinne der Vogelschutz-RL Sie alle unterfallen den artenschutzrechtlichen Verboten des 44 Abs. 1 BNatSchG Tötungsverbot (Nr. 1 ) Störungsverbot (Nr. 2) Verbot der Zerstörung von Lebensstätten (Nr. 3)
5 Artenschutzrechtliche Problematik Tötungsverbot ist individuenbezogen und greift auch, wenn Tötung unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Handelns ist (vgl. bereits BVerwG, Urt. v , 9 A 14.07, juris, Rn. 91) Kann etwa bei Baufeldfreimachung relevant werden: Verbleibt [ ] ein nicht ganz geringer Teil der Zauneidechsen auf dem vorgesehenen Baufeld, so lässt das den Schluss zu, dass zumindest einzelne Tiere im Zuge der [ ] Baufeldfreimachung durch den Einsatz schweren Geräts in Erdspalten usw. erdrückt werden. (BVerwG, Urt. v , 9 A 12.10, juris, Rn. 127 [Freiberg-Urteil])
6 Artenschutzrechtliche Problematik Betreiberperspektive: Sorge, Artenschutzrecht könnte Abbaubetrieb behindern Folge: Bestrebungen, Wanderbiotope gar nicht erst entstehen zu lassen Wirtschaftliche und ökologische Folgekosten Wirtschaftliche Kosten für die Verhinderungspflege Ökologisches Potential der Flächen bleibt ungenutzt
7 Lösung über Natur auf Zeit? Anknüpfungspunkte im BNatSchG 14 Abs. 3: Ausnahmen vom Eingriffsbegriff für Wiederaufnahme land-/forst-/fischereiwirtschaftlicher Bodennutzung nach naturschutzbedingter Unterbrechung in bestimmten Fällen 30 Abs. 5: Ausnahme vom Biotopschutz für die Wiederaufnahme land-/forst-/fischereiwirtschaftlicher Bodennutzung im Zusammenhang mit Vertragsnaturschutz 30 Abs. 6: Ausnahme vom Biotopschutz für die Wiederaufnahme zulässiger Abbautätigkeiten in der Bodenschatzgewinnung Aber: Keine Regelung von Natur auf Zeit im Bereich des Artenschutzes
8 Tijdelijke natuur Der niederländische Lösungsansatz Flächenbezogene Voraussetzungen Endgültige (wirtschaftliche) Nutzung des betreffenden Gebiets ist bereits planerisch festgelegt Nutzung ist noch nicht realisiert worden Areal bietet Potential für spontane Naturentwicklung Flächeneigner erhalten im Voraus FFH-Ausnahmegenehmigung für spätere Beseitigung entstehender Biotope zur Realisierung vorgesehener wirtschaftlicher Nutzung müssen bei Beseitigung Kompensationspflichten erfüllen Folge: Natur hat ein bis zehn Jahre Zeit, sich zu entwickeln
9 Tijdelijke natuur Der niederländische Lösungsansatz Grundlegende Konzeptentwicklung (ab 2004) Pilotprojekt Amsterdamer Hafen (2009) Amsterdamer Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit (2011) Vorabausnahme gerechtfertigt Ausnahmegrund Naturschutz Beleidslijn Tijdelijke Natuur (2015)
10 Tijdelijke natuur Der niederländische Lösungsansatz (P) Wie würde es der EuGH sehen? Amsterdamer Urteil von 2011 allein zu nationalem Recht Dort Ausnahmegenehmigung noch auf spezifische Arten beschränkt, mittlerweile Trend zur Vollausnahme Lässt sich wirklich schon Jahre im Voraus mit hinreichender Sicherheit sagen, ob die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL / 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG)?
11 Natur auf Zeit auf Landesebene Der Bayerische Lösungsansatz Handlungsempfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für Natur auf Zeit in Abbaustätten (2016) Mustervertrag Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Abbauunternehmen, Naturschutzbehörde und Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. Soll erforderliche Rechtssicherheit zur Fortsetzung des Abbaus herzustellen und vorab Umgang mit artenschutzrechtlichen Verboten im Zusammenhang mit Projektmaßnahmen regeln
12 Natur auf Zeit auf Landesebene Der Bayerische Lösungsansatz Abbauunternehmen verpflichtet sich, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Arten und deren Individuen gegen Zerstörung bzw. Tötung zu sichern falls erforderlich, CEF-Maßnahmen durchzuführen Sollte gleichwohl eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte beim Fortgang des Abbaubetriebs aus wichtigen betrieblichen Gründen zerstört werden müssen, sichert Behörde Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu 38 VwVfG 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG
13 Natur auf Zeit auf Bundesebene? F+E- Vorhaben des BfN Natur auf Zeit: Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen (FKZ ) Laufzeit: August 2016 Juni 2017 Ziel: Ermittlung der rechtlichen und naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen des Konzepts Natur auf Zeit
14 Natur auf Zeit auf Bundesebene? F+E- Vorhaben des BfN Handlungsleitfaden: Natur auf Zeit Eine neue Option für den integrierten Naturschutz Praxisbezogene Empfehlungen für die Ausgestaltung von Natur auf Zeit zusammengetragen und anhand von Beispielen veranschaulicht Konkrete Empfehlungen zur Auslegung der vorhandenen Gesetze und Instrumente sowie zur Anlage, Entfernung und zum naturschutzfachlichen Management von Natur auf Zeit -Flächen Gesonderter Abschnitt zu Flächen des Rohstoffabbaus
15 Natur auf Zeit auf Bundesebene? F+E- Vorhaben des BfN Im Handlungsleitfaden zusammengetragene Lösungsvorschläge Anwendbarkeit der Signifikanzrechtsprechung des BVerwG auf Natur auf Zeit -Flächen Nutzung von Auslegungsspielraum im Rahmen von 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG Rahmenvereinbarung zwischen dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesverband Keramischer Rohstoffe und Industrieminerale e.v. vom als Umsetzungsbeispiel (Tatbestandslösung) Ausnahmeerteilung nach 45 Abs. 7 BNatSchG
16 Perspektiven Neue Rechtsprechung und BNatSchG-Novelle bezog das BVerwG die Signifikanzrechtsprechung ausdrücklich auch auf die Baufeldfreimachung und relativierte das Freiberg-Urteil in Fällen, in denen vor der Räumung effektive Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt. Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht. (BVerwG, Urt. v , 9 A 4.13, juris, Rn. 99)
17 Perspektiven Neue Rechtsprechung und BNatSchG-Novelle 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen am bringt (u.a.) Neuerungen beim Tötungs- und Störungsverbot 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG n.f.: [ ] liegt ein Verstoß gegen [ ] das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, [ ]
18 Perspektiven Neue Rechtsprechung und BNatSchG-Novelle Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG n.f.: [ ] liegt ein Verstoß gegen [ ] das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, [ ]
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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