Natur- und Artenschutzes Artenschutz eine Fiktion?
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- Inge Gärtner
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1 1 Aktuelle Fragen des Natur- und Artenschutzes Artenschutz eine Fiktion? Foto: Paul Kloke, Paderborn Hannover Dienstag, 04. April 2017, Hannover Aktuelle Fragen des Natur- und Artenschutzes Artenschutz eine Fiktion? Günter Ratzbor, Beratender Ingenieur Ingenieurbüro für Umweltplanung Schmal + Ratzbor Im Bruche Lehrte (g.ratzbor@schmal-ratzbor.de) 1
2 3 Günter Ratzbor, Jahrgang 1956, Ingenieur der Landespflege, Studium an der Fachhochschule Osnabrück und der Universität Hannover. Seit 1985 selbständig tätig als geschäftsführender Gesellschafter des Planungsbüros Schmal + Ratzbor, seit 1995 Beratender Ingenieur. Arbeitsschwerpunkte: Fließgewässerökologie und Wasserbau, die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Nutzung regenerativer Energien sowie planungsrechtliche und methodische Fragestellungen. Ehrenamtlich tätig im BUND (früher BNL) seit Zivildienst beim BUND LV Niedersachsen 1982 bis 1983, anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter bis Ab 1985 Mitglied im Arbeitskreis Naturschutz des Bundesverbandes (Arbeitsschwerpunkt Biodiversität) und des Landesverbandes Niedersachsen. Mitwirkung bei den BUND-Positionen Windenergie, Wasserkraft und Nachwachsende Rohstoffe bis 2006 und 2010 bis 2011 Leitung der DNR- Kampagne Umwelt- und naturverträgliche Nutzung der Windenergie in Deutschland. 4 Was ist Artenschutz? Artenschutz = Schutz von Arten = Teilbereich des Naturschutzes, bezogen auf (Pflanzen und) Tiere einer Art, um diese in ihren Lebensräumen auf Dauer zu sichern (Artenschutz durch Biotopschutz) = Artenschutz ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Naturschutzes. Artenschutz = Schutz wegen Arten = weil bestimmter Arten da sind, werden Flächen, Radien, Räumen oder Gebiete gesichert oder von WEA freigehalten = Betrachtet wird eine abstrakte Gefährdung bzw. die Fiktion einer Gefährdung (und einer Lösung) 2
3 5 Artenschutz als unverzichtbarer Teil des Naturschutzes Artenschutzrecht = allgemeiner Artenschutz (Abschn. 2) und besonderer Artenschutz (Abschn. 3) Besonderer Artenschutz = Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach 44 BNatSchG (Rechtsfolgen nach 69 und 71 BNatSchG) Zugriffsverbote = Tötungsverbot, Störungsverbot, Zerstörungsverbot Das Tötungsverbot und das Störungsverbot sind auf bestimmte Tiere, das Zerstörungsverbot ist auf bestimmte Objekte bezogen. Die Zugriffsverbote können auch als unausweichliche Folge einer ansonsten rechtmäßigen Handlung verwirklicht werden (BVerwG Urteil v AZ. 9 A RN 91). 6 Anwendung in Bezug auf die Windenergie Alle Zugriffsverbote werden individuenbezogen betrachtet. Eine Unterscheidung von Tieren einer Art (siehe BNatSchG) und Individuen (siehe BVerwG) findet nicht statt. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll auch über die Einwirkung auf Tiere oder über die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten erfolgen können. Bereits die Möglichkeit oder Denkbarkeit eines Ereignisses soll die Rechtsfolgen auslösen können. Bedenken haben oft ein höheres Gewicht als Erkenntnisse oder Hinweise und sollen eine Beweispflichtumkehr auslösen. Methodische Schwächen oder Mängel wissenschaftlicher Untersuchungen berechtigen, diese insgesamt zu verwerfen und durch unbelegte Annahmen zu ersetzen. Foto: Hubertus R. Becker Foto: Gudrun Schmal 3
4 7 Beispiele 1. Brandenburg: Ein Regionalplan sieht die ansonsten mögliche Erweiterung einer Konzentrationszone nicht vor, da die Erweiterungsfläche im 5 km Umkreis zu einem bedeutenden Schlafplatz nordischer Gänse (?) liegt. Der bestehende Windpark hätte, nach Meinung der Naturschutzverwaltung, nie genehmigt werden dürfen. 2. Nordrhein-Westfalen: Die Genehmigungen von zwei einzelnen WEA am Niederrhein (eine auf dem Gelände einer Kläranlage) wurden versagt, da jeweils in weniger als 3 km Entfernung ein wichtiger Schlafplatz nordischer Gänse liegt und Tiere dieser Schlafplatzgemeinschaft regelmäßig an den WEA vorbei fliegen. 3. Sachsen-Anhalt: Die Genehmigung von zwei Windparks wurde versagt, da jeweils in weniger als 3 km Entfernung ein wichtiger Schlafplatz nordischer Gänse liegt und fliegende Gänse häufig im Umfeld der geplanten Standorte gesehen Foto: Hubertus wurden. R. Becker Foto: Gudrun Schmal 8 Aber: 1. Brandenburg:? 2. Nordrhein-Westfalen: (VG Düsseldorf, Urteil v AZ. 11 K 2057/11) Eine WEA am Niederrhein solle wegen ihrer Barrierewirkung und des Verlustes von Äsungsflächen gegen Vorschriften zum Habitat- und Artenschutz verstoßen haben. Zudem seien erforderliche Abstände von 6 km nicht eingehalten. Das VG weist die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Genehmigung einer WEA ab. 3. Sachsen-Anhalt: (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom AZ. 2 L 153/13) Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen seinen von WEA freizuhalten. Da keine 3- jährigen Untersuchungen vorlägen, könnten die Auswirkung des Vorhabens nicht eingeschätzt werden. Aus Gründen des Vogelschutzes sei das Vorhaben daher nicht vertretbar. Das OVG hebt einen Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet zur Neubescheidung unter Beachtung Foto: der Rechtsauffassung Hubertus R. Becker des Foto: Gudrun Schmal Gerichtes. 4
5 9 Dennoch: Brandenburg Schutzbereich Restriktionsbereich (nordische) Gänse Schlafgewässer mit regelmäßig mindestens Tieren Nordrhein-Westfalen Nordische Gänse (Schlafgewässer) m Hauptflugkorridore sowie Radius für vertiefende Prüfung m m Äsungsflächen von mindestens 20% des Rastbestandes oder Tieren Erweitertes UG bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore Sachsen-Anhalt Mindestabstand von WEA Prüfbereich um WEA Gänse (ohne Neozoen) (Schlafplätze) Gänse (ohne Neozoen) (Schlafplätze 1% Krit.) m m m Foto: Hubertus R. Becker Foto: Gudrun Schmal 10 Sowie: Niedersachsen Nordische Wildgänse (Schlafgewässer) Radius für vertiefende Prüfung m Schleswig-Holstein Prüfbereich - Nordische Gänse in ausgewählten VSG Mecklenburg- Vorpommern m - Ausschlussbereich für Rastgebiete Kat. A und A* Nordische Gänse m 500 m Erweitertes UG bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore Ausschlussbereich für Rastgebiete anderer Kategorien Foto: Hubertus R. Becker Foto: Gudrun Schmal 5
6 Naturschutzfachliche Grundlagen Ausgangsvoraussetzung Vorbelastungen durch andere Windparks 6
7 Erkenntnisse zum Artenschutz? 7
8 Minimalabstände von Gänsetrupps zu WEA Minimalabstände von Gänsetrupps zu WEA 8
9 Rast im Bereich von WEA Grundlagenerfassung 9
10 10
11 Raumnutzung 11
12 Barriere - Vogelzug im Bereich von WEA Horizontalbetrieb 12
13 Horizontalbetrieb mit Erfassungsbereich 13
14 14
15 15
16 Raumnutzung 16
17 17
18 18
19 Anzahl der Tracks Vertreibung / Meideverhalten / Barriereeffekte Vertreibung / Meideverhalten / Barriereeffekte Anzahl der Tracks im Bereich der WPs Reaktionsradius Kollisionsradius ,85 % der Flüge im Reaktionsradius schneiden den Kollisionsradius der WEA
20 Vertikalbetrieb Vertikalbetrieb mit Blick auf den Erfassungsbereich 20
21 21
22 Zughöhen in 100m-Schritten im gesamten Zeitraum (n unkorrigiert = Echos) 22
23 und unter und zwischen E 66 mit 100 m Höhe Termin Ergebnisse der Schlagopfersuche Kartierer kein Fund ED kein Fund ED Stockente (Absturzstelle), 1 Ringeltaube (Absturzstelle), 1 Goldregenpfeifer (Absturzstelle), 1 Star (nur einige Federn, Ursache unklar), 1 Stockente (Flügelfund, Ursache unklar), 1 Star (Flügelfund, Ursache unklar) ED Blessgänse nordöstlich von Petkum ED Nonnengänse Ergebnis: Es kommt nur sehr vereinzelt zu Kollisionen. Diese sind nicht durch eine Steuerung zu verringern. 23
24 Ergebnis: Die Raumnutzung ist nicht abhängig von WEA. Es gibt keine Barrierewirkung. Es gibt keine Korridore. 48 Fazit Der abstrakten/fiktiven Gefährdungen wird, ohne dass eine konkrete Gefahr belegt werden kann, mit einer vorsorgenden Herangehensweise begegnet. Der Schutz erfolgt wegen bestimmter Arten. Es ist kein Schutz von bestimmten Arten. Das ist widersinnig, da die Nutzung der Windenergie ein wichtiger Baustein zur Vermeidung gravierender Folgen für die Natur ist. Das ist widersprüchlich, da andere Einflussfaktoren, die einen weitaus größeren Einfluss als die Windenergienutzung haben, nur nachrangig betrachtet werden. Foto: Paul Kloke 24
25 49 Fazit Foto: Paul Kloke Für eine sachgerechte und sachliche Beurteilung der Umweltauswirkungen der Windenergienutzung ist es erforderlich, dass sie sich stärker an der konkret Gefahr bzw. an dem vorhersehbaren Eintritt von Schäden (Wahrscheinlichkeit) und nicht an Fiktionen orientiert. Die mögliche, abstrakte Gefährdung mag als Hinweis gewertet werden, der weiter zu überprüfen ist. Sie kann keinesfalls als Grundlage die rechtliche Bewertung bestimmen. 25
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