Präambel. 1 Geltungsbereich

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ORDNUNG EUROPÄISCHES REGIEREN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Transkript:

(Fassung: Verkündungsblatt Heft 128 Nr. 07 / 2017 vom 25.10.2017, geändert mit Verkündungsblatt Heft 133 Nr. 01 / 2018 vom 15.03.2018) Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung (M.A.) an der Universität Hildesheim Präambel Aufgrund des 7 Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2015 (Nds. GVBl. S. 390), und des 18 Absatz 8 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert mit Artikel 4 des Gesetzes vom 15.06.2017 (Nds. GVBl. S. 172), hat die Universität Hildesheim, Fachbereich 2 - Kulturwissenschaften und Ästhetische Kommunikation, am 26.04.2017 die nachfolgende Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum weiterführenden Masterstudienstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss erworben hat, oder - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (http://anabin.kmk.org) festgestellt und - eine mindestens einjährige Berufserfahrung in studienrelevanten Aufgabenfeldern der Kulturvermittlung, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium beziehungsweise dem Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung stehen, nachweist. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die für ihr vorangegangenes Bachelorstudium weniger als 240 Leistungspunkte (LP) erworben haben, müssen die Differenz zu 240 LP durch weitere Leistungen ausgleichen. Dieser Ausgleich erfolgt entweder durch weitere an einer Hoch-

schule erbrachte Leistungen oder eine bis zu dreijährige Berufserfahrung in studienrelevanten Aufgabenfeldern / der Kulturvermittlung, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium beziehungsweise dem Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung stehen, wobei jedes Jahr Berufserfahrung ab dem zweiten Jahr einem Umfang von 30 Leistungspunkten entspricht. Die Zulassung ist mit der Auflage zu versehen, die fehlenden Leistungspunkte bis zum Abschluss des Mastermoduls zu erbringen und nachzuweisen. (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Gleichwertigkeit entscheidet die Auswahlkommission. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren (Bachelor-)Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt durch eine Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Prüfung) mit der Niveaustufe 2 oder eine vergleichbare Prüfung. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss über das Online- Bewerbungsportal der Universität Hildesheim oder schriftlich mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 31.7. des jeweiligen Jahres bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 3 gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 3 sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Studiengangs oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, über die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Zeugnisse oder Nachweise zu Maßnahmen beruflicher Weiterbildung bzw. zu den Anforderungen nach 2 Absätze 1 und 2 sowie 6 Absatz 2, d) Nachweise nach 2 Absatz 4. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Auswahlkommissionen für den Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Prüfungskommission des Studiengangs eine Auswahlkommission. (2) Einer Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an: a) zwei Professorinnen und Professoren, die im Studiengang lehren, b) der / die Geschäftsführer / in der Geschäftsstelle Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung. Die Mitglieder werden durch die Prüfungskommission bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind:

a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet der Prüfungskommission nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 5 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden folgende Kriterien berücksichtigt: a) Passung in der Art der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Kulturvermittlung, insbesondere Dauer und Erfolg der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung steht, b) Notendurchschnitt der bisherigen wissenschaftlichen Ausbildungen (Abschlüsse) und Weiterbildungsmaßnahmen, c) Im Auswahlgespräch nach 6 erworbene Punktzahl. (3) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Für das unter Absatz 2a) genannte Kriterium bewertet die Auswahlkommission den Grad der Eignung für den Weiterbildungsstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung. Es können maximal 10 Punkte nach folgenden Abstufungen vergeben werden: Die Bewerberin oder der Bewerber erscheint sehr geeignet geeignet weniger geeignet kaum geeignet 10 Punkte 7 Punkte 4 Punkte 0 Punkte. Für das unter Absatz 2 b) genannte Kriterium ermittelt die Auswahlkommission eine Durchschnittsnote der vorliegenden Noten. Es können maximal 6 Punkte nach folgenden Abstufungen vergeben werden: Notendurchschnitt: sehr gut sehr geeignet 6 Punkte Notendurchschnitt: gut geeignet 4 Punkte Notendurchschnitt: befriedigend weniger geeignet 2 Punkte Notendurchschnitt: ausreichend kaum geeignet 0 Punkte. Für das unter Absatz 2 c) genannte Kriterium werden die Punkte aus dem Auswahlgespräch übernommen. Anhand der insgesamt erreichten Punktzahl wird eine Rangliste gebildet. (4) Maßgebend für die Vergabe der Studienplätze ist die erreichte Gesamtpunktzahl. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und / oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (5) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung, insbesondere zur Berechnung der Durchschnittsnoten, entsprechend. (6) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 2 noch fehlende Leistungspunkte erbringen müssen, er-

lischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht bis zum Abschluss des Mastermoduls erbracht werden und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 6 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch findet in Form einer Gruppenarbeit, eines Einzelgesprächs sowie eines künstlerischen Vortrags statt. Es soll zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die für diesen Studiengang erforderlichen pädagogischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Fähigkeiten verfügt: (a) Prüfung der pädagogischen Eignung: Geprüft wird, in wieweit der Bewerber die Fähigkeit zur Erarbeitung einer musikpädagogischen Aufgabenstellung eigener Wahl hat, (b) Prüfung der wissenschaftlichen Eignung: Geprüft wird, in wieweit der Bewerber über grundlegende Kenntnisse musik-kultureller Grundlagen verfügt, (c) Prüfung der künstlerischen Eignung: Geprüft wird, in wieweit der Bewerber die Fähigkeit hat, einen künstlerischen Vortrag zu leisten. Dieser besteht aus einem begleiteten oder unbegleiteten Musikstück und einem Vokalstück eigener Wahl. (2) Für jeden der drei Parameter nach Absatz 1 werden von der Auswahlkommission 0 bis 4 Punkte vergeben. Die Punktwerte entsprechen folgender Bewertung: sehr gut geeignet 4 Punkte gut geeignet 3 Punkte geeignet 2 Punkte weniger geeignet 1 Punkte kaum geeignet 0 Punkt (3) Für das Auswahlgespräch gelten folgende Grundsätze: a) Die genauen Termine sowie der Ort der Prüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. b) Das Auswahlgespräch umfasst eine Dauer von 30 Minuten, wobei jeder Prüfungsteil ungefähr 10 Minuten dauert. c) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers und die Beurteilung ersichtlich werden. (4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den

Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Der Zulassungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass mindestens 15 Studierende eine form- und fristgerechte Annahme des Studienplatzes erklären. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 5 Abs. 3 und 4 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren. b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer zur Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 9 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum weiterführenden Masterstudienstudiengang Musik. Welt - Kulturelle Diversität in der musikalischen Bildung in der Fassung vom 14.07.2011 (Verkündungsblatt Heft 58, Nr. 6 / 2011) außer Kraft.