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Transkript:

25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie- und Innovationsmanagement (AendZulO-MSc-TIM-FHB-2015) im Fachbereich Wirtschaft vom 21.01.2015 21.01.2015 Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie- und Innovationsmanagement (ZulO-MSc-TIM-FHB-2015) im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg vom 21.01.2015 3344 3346 Herausgeber Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 Fachhochschule Brandenburg 14770 Brandenburg an der Havel Körperschaft des öffentlichen Rechts T +49 3381 355 0, F +49 3381 355-199

Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg - Nr. 17 vom 25.09.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie- und Innovationsmanagement (AendZulO-MSc-TIM-FHB-2015) im Fachbereich Wirtschaft vom 21.01.2015 Auf der Grundlage von 9 Abs. 5 S. 2, 12 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 91 Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG vom 28.04.2014 (GVBl. I/14 Nr. 18) sowie des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes BbgHZG vom 01.07.2015 (GVBl. I/15, [Nr. 18]) erlässt der Fachbereichsrat Wirtschaft folgende Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement (AendZulO-MSc-TIM-FHB-2015) 1 : Artikel 1 Änderung der Zulassungsordnung Die Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie- und Innovationsmanagement vom 12.03.2014 (Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg S. 3069) wird wie folgt geändert: 1. Der Hinweis auf die Genderbezeichnung nach der Eingangsformel In dieser Ordnung wird auf die durchgängige Verwendung von sowohl weiblichen als auch männlichen Bezeichnungen verzichtet. Die gewählte Sprachform ist jeweils weiblich und männlich zu verstehen. wird gestrichen. 2. In 2 Abs. 2 wird das Wort Master-Studium durch Masterstudiengang Technologie und Innovationsmanagement ersetzt, ersetzt wird ebenfalls ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss (mindestens Bachelor-Grad) durch ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss gleich welchen Hochschultyps sowie ergänzt um im Bereich der Ingenieurwissenschaften, der Naturwissenschaften, der Informatik oder des Wirtschaftsingenieurwesens eingefügt. 3. In 2 Abs. 3 wird das Wort Studienbewerber durch Studienbewerberinnen ersetzt und danach die Wörter und Studienbewerber eingefügt. 4. In 2 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort allen die Wörter Studienbewerberinnen und eingefügt. 5. 3 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen und durch (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement kann in Ergänzung zu 2 auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach 2 und 3 dieser Ordnung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. ersetzt. 6. Weiterhin wird 3 Abs. 1 durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ergänzt: (1) Soweit der Masterstudiengang zulassungsbeschränkt ist, die Bewerberzahl die Zahl der Studienplätze übersteigt und die Hochschule Auswahlverfahren vorsieht, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. 7. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden gestrichen. Seite 3344

Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg - Nr. 17 vom 25.09.2015 Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt mit der Genehmigung der Präsidentin am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule in Kraft. Sie gilt für Studierende ab Wintersemester 2015/2016. Brandenburg an der Havel, 21.01.2015 gez. Prof. Dr.-Ing. Burghilde Wieneke-Toutaoui Präsidentin Seite 3345

Lesefassung ZulO-MSc-TIM-FHB-2015 der Fachhochschule Brandenburg - Nr. 17 vom 25.09.2015 Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie- und Innovationsmanagement (ZulO-MSc-TIM-FHB-2015) im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg vom 21.01.2015 Auf der Grundlage von 9 Abs. 5 S. 2, 12 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 91 Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG vom 28.04.2014 (GVBl. I/14 Nr. 18) sowie 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVV) vom 16.05.2014 (GVBl. II/14 Nr. 27) erlässt der Fachbereichsrat Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg folgende Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement: 1 Vorbemerkung: Das Master-Studium baut auf einem Bachelor-Studium auf. Es dient der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und weist daher gegenüber dem Bachelor-Studium ein höheres Niveau und Anforderungsprofil auf. Es obliegt dem Studienanfänger sicherzustellen, dass er dieser generellen Anforderung des Master-Studiums gerecht werden kann. Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Ordnung 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium 3 Weitere Zugangsvoraussetzungen 4 In-Kraft-Treten 1 Bestätigt durch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 13.05.2015. Seite 3346

Lesefassung ZulO-MSc-TIM-FHB-2015 der Fachhochschule Brandenburg - Nr. 17 vom 25.09.2015 1 Zweck der Ordnung (1) Diese Ordnung regelt das Verfahren für den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement (M.Sc.) am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg. (2) Das Studium beginnt in der Regel zum Sommersemester. 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Master Studium ist die Immatrikulationsordnung der FHB vom 29.04.2003 (Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg S. 880) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Bereich der Ingenieurwissenschaft, der Naturwissenschaft, der Informatik oder des Wirtschaftsingenieurwesens. (3) Von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist für die Zulassung zu Masterstudiengängen mit der Unterrichtssprache Deutsch zusätzlich der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache zu erbringen. Die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen werden in 3 dieser Ordnung geregelt. (4) Von allen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ist für die Zulassung zu Master- Studiengängen mit der Unterrichtssprache Englisch zusätzlich der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zu erbringen. Die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen werden in 3 dieser Ordnung geregelt. (5) Höherrangig geregelte Zulassungsbeschränkungen bleiben unberührt. 3 Weitere Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement kann in Ergänzung zu 2 auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach 2 und 3 dieser Ordnung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit der Masterstudiengang zulassungsbeschränkt ist, die Bewerberzahl die Zahl der Studienplätze übersteigt und die Hochschule Auswahlverfahren vorsieht, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. (2) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen in Deutsch auf dem Niveau C1 (etwa TestDAF, DSH oder gleichwertige Sprachkenntnisse) und Englisch auf dem Niveau obere Mittelstufe (etwa IELTS 6,0, TOEFL 213 Punkte computerbasiert oder gleichwertige Sprachkenntnisse). 4 In-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung tritt mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule Brandenburg am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg in Kraft. Seite 3347

Lesefassung ZulO-MSc-TIM-FHB-2015 der Fachhochschule Brandenburg - Nr. 17 vom 25.09.2015 (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen und die Zulassung für den Masterstudiengang Technologie- und Innovationsmanagement (M.Sc.) im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg vom 26.08.2013 (Amtliche Mitteilung der Fachhochschule Brandenburg Nr. 39 vom 26.08.3013) außer Kraft. Brandenburg an der Havel, den 21.01.2015 gez. Prof. Dr.-Ing. Burghilde Wieneke-Toutaoui Präsidentin Seite 3348