Technische Anschlussbedingungen. (TAB Erdgas für den Anschluss an das Erdgasnetz der Netzgesellschaft Schwerin mbh)

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Transkript:

Technische Anschlussbedingungen (TAB Erdgas für den Anschluss an das Erdgasnetz der Netzgesellschaft Schwerin mbh) gültig ab 1. Januar 2007

Inhalt 1 Allgemeines 2 Gasbeschaffenheit 3 Anmeldeverfahren 4 Netzanschluss 5 Gasinstallation 6 Erdverlegte private Außenleitungen 7 Gaszähler 8 Gasdruckregelgeräte 9 Aktive Maßnahmen gegen Eingriffe 10 Anmeldung und Inbetriebsetzung 11 Störungen und Bereitschaftsdienst

1 Allgemeines 1.1 Nach 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung im Niederdruck (NDAV) legt die Netzgesellschaft Schwerin mbh (NGS) technische Anschlussbedingungen fest. Diese gelten für den Anschluss und den Betrieb von Gasanlagen, die an das Gasnetz der Netzgesellschaft Schwerin angeschlossen werden. 1.2 Die jeweils gültigen Technischen Regeln und die baurechtlichen Bedingungen bleiben von den Hinweisen unberührt. 1.3 Der Kunde verpflichtet die planenden und ausführenden Firmen zur Anwendung der Hinweise bei allen Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Kundenanlagen im Versorgungsnetz der NGS. 1.4 Zweifel über Auslegung und Anwendung der Hinweise sind vor Beginn der Arbeiten an der Kundenanlage durch Rückfrage bei der Netzgesellschaft Schwerin mbh zu klären. 1.5 Werden Mängel an der Kundenanlage festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die NGS berechtigt, die Versorgung zu verweigern bzw. zu unterbrechen. 2 Gasbeschaffenheit 2.1 Im Versorgungsnetz der NGS wird ein Brenngas der 2. Gasfamilie (Erdgas) der Gruppe E (nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260/I Gruppe H) nach DIN-EN 437 eingespeist. Nach Angabe des vorgelagerten Netzbetreibers ist zurzeit mit folgenden Wärmewerten im Jahresmittel zu rechnen: Brennwert: HsIn = 11,4 kwh/m 3 Heizwert: HIn = 10,3 kwh/m 3 Wobbeindex: Wsn = 14,4 kwh/m 3 Win = 13,0 kwh/m 3 Es dürfen nur Gasgeräte installiert werden, die für Erdgas der Gruppe E im Wobbeindexbereich von 12,0 bis 15,7 kwh/m 3 geeignet sind. Gasgeräte mit der Kennzeichnung EE-H 15,0 oder EE-15,0 oder der werksseitigen Einstellung auf Erdgas der europäischen Gruppe E (20 mbar) erfüllen diese Anforderungen. 2.2 Das verteilte Erdgas wird odoriert (Zusetzung eines Geruchsstoffes), gemäß den DVGW- Arbeitsblättern G 280 und G 281. 3 Anmeldeverfahren (Anlage 1) 3.1 Die Installationsanlage beginnt hinter der Hauptabsperreinrichtung. Die Messeinrichtung ist Eigentum des Messstellenbetreibers. Die Kundenanlage wird durch ein vom Kunden frei gewähltes Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) erstellt. Für die ordnungsgemäße Erstellung und für den Betrieb der Anlage ist der Anschlussnehmer verantwortlich. 3.2 Gasinstallationsarbeiten an der Anlage dürfen nur von Vertragsinstallationsunternehmen ausgeführt werden, die mit einem weisungsberechtigten verantwortlichen Fachmann in das Installateursverzeichnis der NGS eingetragen sind. Installationsunternehmen, deren Firmensitz nicht im Netzgebiet der NGS liegt, können eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung dieser Arbeiten erhalten, wenn sie über eine gültige Eintragung des für ihren Firmensitz zuständigen Gasversorgungsunternehmens verfügen. 3.3 Vor Beginn der Installationsarbeiten für eine Gasanlage ist diese durch ein vom Anschlussnehmer beauftragtes VIU bei der NGS anzumelden. Anmeldepflichtig sind: - Neuanlagen - (eal)erdverlegte Außenleitungen - Erweiterung, Instandhaltung und Veränderung bestehender Anlagen und Gasinstallationen - Gerätewechsel Für die Anmeldung ist das Formular Antrag einer Gasanlage (Anlage 1) zu verwenden. Mit Einreichung des Antrages ist die Zustimmung des zuständigen Schornsteinfegermeisters mit Unterschrift auf dem Antrag zu dokumentieren. 4 Netzanschluss 4.1 Der Netzanschluss verbindet das Verteilungsnetz von der NGS mit der Kundenanlage. 4.2 Der Netzanschluss gehört zu den Be- 4

triebsanlagen der NGS und wird ausschließlich von der Netzgesellschaft Schwerin hergestellt, verändert und unterhalten. 4.3 Bei Neuanschlüssen kommen vorwiegend Mehrspartenhauseinführungen zum Einsatz. 4.4 Zum Hausanschluss gehören weiter: - Hausdruckregelgerät, welches unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung in der Hausinstallation montiert wird - die Plakette zur äußeren Markierung der Hauseinführung, welche am Gebäude angebracht wird - In Gashausanschlüssen werden Absperrventile an der Versorgungsleitung integriert. Zum sicheren Wiederauffinden ist die Anbringung eines Hinweisschildes i. d. R. im Sockelbereich des Gebäudes zu dulden. 4.5 Die technische Ausführung sowie der Ort der Hauseinführung werden unter Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers von der NGS oder deren Beauftragten festgelegt. 4.6. Die Lage der Anschlussleitung ist so zu wählen, dass die Leitung nicht überbaut werden kann und auf Dauer zugänglich ist und die Leitungstrasse innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m Breite von tiefwurzelnden Pflanzungen (Bäume, Sträucher) freigehalten wird. 4.7 Bei Einsatz von Mehrspartenhauseinführungen wird durch die NGS das Leerrohrsystem dem Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt. Für dessen Einbau ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Bei Gebäuden mit Keller sind die Wanddurchbrüche/ Bohrungen durch den Anschlussnehmer nach Absprache herzustellen. 4.8 Die Hausanschlusseinführung darf nicht in Lagerräumen für explosive oder leicht entzündliche Stoffe eingeführt werden. Die Verlegung in allgemein zugängliche Räume ist zu vermeiden. 4.9 Der Hausanschlussraum ist gemäß DIN 18012 auszuführen. 4.10 Hausanschlussleitungen können auch in Hausanschlussschränken montiert werden. Montage und Bereitstellung erfolgt nur in Absprache mit der NGS oder deren Beauftragten. Die Kosten für den Anschlussschrank trägt der Anschlussnehmer. Die Außenleitung zwischen freistehenden Hausanschlusskasten und der Innenleitung im angeschlossenen Gebäude ist gemäß dem DVGW- Arbeitsblatt G 459/ 1 zu erstellen. 4.11 Alle neuen Gashausanschlüsse werden in Flanschausführung hergestellt. 4.12 Die Herstellung des Hausanschlusses erfolgt nach der Auftragserteilung durch Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages durch den Anschlussnehmer. 4.13 Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen. 5. Gasinstallation 5.1 Kundenanlagen sind grundsätzlich nach den Bestimmungen der aktuellen DVGW-TRGI zu errichten. 5.2 Um das Versorgungsnetz, den Hausanschluss und die Messeinrichtung leistungsgerecht auszulegen und die Netzrückwirkungen beurteilen zu können, sind auf der Anmeldung Angaben über die anzuschließenden und ggf. wegfallenden Gasverbrauchsgeräte zu machen, an denen die vorzuhaltende Leistung ermittelt werden kann. 5.3 Für das Schweißen von Gasleitungen aus Stahl mit einem Betriebsdruck <100 mbar und /oder einer Rohrwandstärke <4 mm wird gemäß DVS-Merkblatt 1902 eine Schweißaufsicht gefordert, die ausreichend qualifiziert sein muss, um die erforderlichen Handfertigkeiten des Schweißpersonals überprüfen zu können. Gegebenenfalls ist der Nachweis zu erbringen und vorzulegen. Für das Schweißen von Gasleitungen aus Stahl mit einem Betriebsdruck >_100 mbar und/oder einer Rohrwandstärke >_4 mm ist der Nachweis einer gültigen Rohrschweißerprüfung nach DIN- EN 287 zu erbringen. Die NGS fordert zum Nachweis der Güte der Schweißarbeiten entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 600, dass mindestens 10 % der geschweißten Nähte, jedoch mindestens eine 5

Schweißnaht, zerstörungsfrei geprüft werden. Die Bewertung erfolgt nach DIN-EN 25817, Bewertungsgruppe C. Die Prüfungen sind rechtzeitig bei zugelassenen Firmen anzumelden und durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt das VIU. Das Schweißen von Gasleitungen aus PE-HD- Rohr darf nur von Installateuren ausgeführt werden, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung entsprechend DVGW-Merkblatt GW 330 sind. Bei der Überprüfung der Kundenanlage sind durch das VIU dem Prüfverantwortlichen vorzulegen: - Prüfprotokoll der Schweißnähte - Schweißnahtlageplan - Schweißer-Zeugnisse - Materialatteste Das Hartlöten von Gasleitungen aus Cu-Rohr darf nur von Installateuren ausgeführt werden, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung entsprechend der DIN-EN 287 T3 oder Vd-TÜV 1160 sind. 5.4 Bei Gasgeräten, die eine CE-Kennzeichnung tragen, ist an Hand der Herstellerangaben durch das Versorgungsunternehmen bzw. das Vertragsinstallationsunternehmen zu prüfen, ob - die CE-Kennzeichnung die Übereinstimmung mit der europäischen Gasgeräterichtlinie beinhaltet und - das Gasgerät für das Bestimmungsland Deutschland (DE) für den Betrieb mit Erdgas der europäischen Gasgruppe E und einen Anschlussdruck von 20 mbar geeignet ist. 5.5. Bei Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung >1,2 MW ist nach den europäischen Normen DIN-EN 676 und DIN-EN 746, Teil 2, eine Ventildichtheitskontrolleinrichtung zwingend gefordert. 6 Erdverlegte private Außenleitung (e AL) Bei einer eal wird z. B. eine Gasleitung vom Vorderhaus zu einem Hinterhaus gelegt (Hofleitung). Die Verlegung von e AL können durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (mit Ausbildung und Prüfung siehe Pkt. 5.3), oder ein Rohrleitungsbauunternehmen mit einer DVGW- Bescheinigung ausgeführt werden. eal sind Bestandteil der kundeneigenen Anlage und liegen somit in der Verantwortung des Anschlussnehmers (Errichtung, Erweiterung, Änderung und Überprüfung). Die Verlegung von e AL hat in Abstimmung mit der NGS zu erfolgen. Die Einführung von erdverlegten Außenleitungen in das Gebäude und sinngemäß der Leitungsaustritt aus Gebäuden hat nach DVGW-Arbeitsblatt G 459 zu erfolgen. Vor Verlegung einer e AL ist eine Anmeldung mit Skizze einzureichen, aus der die Lage und Dimensionierung der Leitung sowie die Gebäudeumrisse hervorgehen. Vor dem Verfüllen des Rohrgrabens und vor der Inbetriebnahme ist die e AL einer kombinierten Belastungsprobe nach DVGW-Arbeitsblatt G 469 zu unterziehen. Anschließend muss eine Hauptprüfung in Gegenwart eines Beauftragten des Netzbetreibers durchgeführt werden. Im Gasnetz Schwerin sind e AL aus PE-umhülltem Stahlrohr oder Polyethylenrohren aus HDPE mit Muffenschweißen oder Pressverbindungen möglich. Nach Verlegung einer e AL ist eine vermaßte Skizze der endgültigen Ausführung dem Anschlussnehmer sowie dem Netzbetreiber zu übergeben. Eine Überprüfung der eal hat nach DVGW- Arbeitsblatt G 600 zu erfolgen. 7 Gaszähler 7.1 Allgemeines Gaszähler gehören dem Messstellenbetreiber. Sie dürfen keinen zusätzlichen Farbanstrich erhalten. Die Montage und Demontage der Gaszähler und Druckregler erfolgt ausdrücklich durch den Messstellenbetreiber. Die Messung der vom Netzanschlussnehmer/ Netzendkunden entnommenen Gasmenge erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Dabei erfolgt die Messung durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie ggf. durch eine stündlich registrierende Leistungsmessung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die Lastprofile gelten. Plombenverschlüsse dürfen vom VIU nur mit Zustimmung des Messstellenbetreibers geöff- 6

net werden. Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne vorherige Zustimmung entfernt werden. In diesem Fall ist der Messstellenbetreiber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu verständigen. Wird vom Kunden oder vom VIU festgestellt, dass Plomben fehlen, ist dies dem Messstellenbetreiber mitzuteilen. Anschlussnehmer, Kunden oder Dritte, die einen Plombenverschluss schuldhaft öffnen oder entfernen, haften für den entstandenen Schaden. Die NGS berechnet für die Erneuerung von Plomben eine Pauschale lt. Preisblatt Ergänzende Bestimmungen. Werden Schäden und Verluste an Gaszählern durch das VIU verursacht, gehen alle anfallenden Kosten zu dessen Lasten. Der Messstellenbetreiber bestimmt nach den Vorgaben der NGS Art, Zahl, Größe und Aufstellort der Mess- und Steuereinrichtungen. Gaszähler dürfen keinen Fremdaufdruck und keine Fremdbeschriftung erhalten. Bei neu zu errichtenden Gasanlagen sind bei der NGS für die Zählergröße G4 Zweirohrstutzenausführung vorzusehen. 7.2 Gaszählerarten Der Messstellenbetreiber stellt alle benötigten Gaszähler bereit. Zur Verfügung stehen Haushaltsbalgengaszähler der Größen G4, G6, G10, G16 und G25. 7.3 Installation von Gaszählern Messeinrichtungen, die Eigentum der Netzgesellschaft Schwerin sind, dürfen nur von der Netzgesellschaft Schwerin oder deren Beauftragten ein- oder ausgebaut werden. 7.3.1 Wand- und Deckenabstand Der Gaszähler ist so zu installieren, dass er ohne zusätzlichen Aufwand gegen jeden normgerechten Zähler gewechselt werden kann. Es ist erforderlich, den Wand- und Deckenabstand einzuhalten. Der Mindestabstand zwischen Wand und Mitte des Anschluss-T-Stücks beträgt bei den Zählergrößen G4 120 mm G6 130 mm. Die Mindestabstände für größere Zähler sind bei dem Messstellenbetreiber zu erfragen. Der Abstand zwischen Decke und Mitte des Anschluss-T-Stücks muss mindestens 110 mm betragen. Die Montagehöhen der Zählwerke sollten 1,6 bis 1,8 m über dem Fußboden des Aufstellraumes betragen. 7.3.2. Drehkolbengaszähler Vor Errichtung von Drehkolbenzählerverbänden sind im Einzelfall Detailabsprachen erforderlich. 7.3.3 Gaszählerumgänge Für Balgengaszähler, die nicht unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert werden (gleicher Raum) und in Mehrfamilienhäusern mit mehreren Zählplätzen sind Kugelhähne vor jedem Balgengaszähler durch das VIU zu installieren. 7.3.4 Das Anschlussstück in DN 20 mit Zählerplatte und ggf. Eckkugelhahn ist Bestandteil der Installationsanlage und vom VIU zu montieren. Es sind Zähleranschlussstücke mit einer Prüföffnung (>_1mm) an der Zählerausgangsseite einzusetzen. 7.3.5 Werden Gaszähler in Nischen oder Zählerschränken mit Türen eingebaut, sind Türen mit einer oberen und unteren Lüftungsöffnung von jeweils mindestens 5cm 2 Größe zu versehen. 7.4. Fernauslesung Bei Kundenanlagen mit Gaszähler, bei denen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen monatlich oder in noch kürzeren Zeitabständen Zählwerte zu erfassen sind, werden durch den Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragten Zählerdatenfernauslesung installiert. Der Kunde stellt zur Datenübertragung einen analogen, mindestens halbamtberechtigten Telekommunikationsanschluss oder eine gleichwertige Einrichtung bereit. Zur Spannungsversorgung des Modems wird ein Hilfsspannungsanschluss (Netzspannung 230 V AC) aus einer Hauptverteilung mit plombierbarer Sicherung in ummittelbare Nähe des Zählers benötigt. Sind bereits andere vor Ort befindliche Messgeräte in die Zählerdatenfernauslesung eingebunden, kann eine Optimierung erfolgen. Einzelheiten sind im Detail abzustimmen. 7

8 Gasdruckregelgeräte (GDR) 8.1 Druckregelgeräte haben die Aufgabe, unabhängig von ständig veränderten Durchflussmengen und vom wechselnden Eingangsdruck, den Ausgangsdruck auf einen vorgegebenen konstanten Wert zu reduzieren. 8.2 Hausdruckregler sind als Bestandteil der Anschlussanlage Eigentum der NGS; sie werden von der NGS beschafft, eingebaut und gewartet. Arbeiten an Druckregelstationen und Druckregelgeräten werden ausschließlich durch die NGS oder deren Beauftragte ausgeführt. Bei Gasinstallationsanlagen mit Druckregelung werden vorab durch die NGS Reglerpassstücke bereitgestellt (nach Vorlage der Anmeldung). Bei der NGS werden Mitteldruck-Hausdruckregelgeräte beidseitig mit Flanschanschlüssen eingesetzt. In Gebieten mit Niederdruckversorgung >24 mbar werden Hausdruckregelgeräte in Durchgangsausführung mit Verschraubung installiert. Die GDR haben die Anschlussnennweite DN 25 und DN 50 und werden direkt an den Ausgangsflansch der Hauptabsperreinrichtung (HAE) montiert. Bei Auslösung des Sicherheitsabspannventils ist eine Entriegelung ohne Ermittlung der Störungsursache unzulässig. In jedem Fall ist die Störnummer Tel.: 0385-633 4222 oder 0180-455 1111 zu informieren. Im Netzgebiet der NGS werden Hausdruckregler mit integriertem Gasströmungswächter eingesetzt. 8.4 Installation von Hausdruckregelgeräten Die Montage der Druckregelgeräte muss unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln erfolgen. 8.4.1 Niederdruck-Hausdruckregelgeräte Der Einbau der Niederdruck-Hausdruckregelgeräte hat unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung und möglichst in waagerechter Lage zu erfolgen. 8.4.2 Mitteldruck-Hausdruckregelgeräte Das Druckregelgerät ist unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung vorrangig in waagerechter Lage zu installieren. Montage- und Einstellarbeiten an Hausdruckregelgeräten dürfen nur durch die NGS oder Beauftragte ausgeführt werden. Der Reglerausgangsdruck ist fest eingestellt. Die Änderung des fest eingestellten Reglerausgangsdrucks ist nicht zulässig. GDR sind Eigentum der NGS und die Montage erfolgt durch einen Beauftragten der NGS im Rahmen der Inbetriebnahme der Leitungsanlage 9 Aktive Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter in die Gasinstallation Zu den aktiven Maßnahmen gehören die Gasströmungswächter (GS). Diese sind vom VIU in die Kundenanlage einzubauen. Die Auswahl der GS erfolgt durch den Installateur. (siehe DVGW-Arbeitsblatt G600) Im Gasversorgungsnetz der NGS sind GS vom Typ K3 (15-50 mbar, Schließfaktor fsmax=1,45) M3 (15-50 mbar, Schließfaktor fsmax=1,80) zu installieren. Wird der Bestandsschutz an Gas-Installationsanlagen durch wesentliche Änderungen aufgehoben, sind GS nachzurüsten. Keine Änderungen sind: - Wiederverbindung nach Austausch der Hausanschlussleitung - Austausch eines einzelnen Gerätes Kommt es trotz richtig dimensionierter GS zu Betriebsstörungen, kann bei Gasgeräten zur Zentralheizung (Heizung, Thermen, Kombigeräte) auch ein GS der nächstgrößeren Leistungsstufe eingebaut werden. 10 Anmeldung und Inbetriebsetzung Fertiggestellte Gaskundenanlagen sind durch den VIU den Prüfungen gemäß der G600 zu unterziehen Durch die Unterschrift des verantwortlichen Fachmannes auf der Fertigmeldung/Antrag auf Inbetriebsetzung wird dies entsprechend dokumentiert. 8

Der Beauftragte der NGS schließt die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzt sie in Betrieb, indem er durch Einbau des Zählers, ggf. des Druckregelgerätes und durch Öffnen der Hauptabsperreinrichtung die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen setzt das VIU in Betrieb. 10.1 Fertigmeldung von Anlagen Die Erstellung von Neuanlagen, Erweiterungen und Veränderungen sind immer anmeldungspflichtig beim zuständigen Netzbetreiber. Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Anmeldung zu gewährleisten, muss der Antrag spätestens eine Woche vor Baubeginn beim Netzbetreiber eingereicht werden. Des Weiteren gilt als Basis der Zustimmung des Antrags die Einholung der Zustimmung des zuständigen Schornsteinfegers (BZSchoFM). Werden diese beiden Grundlagen eingehalten, kann eine effiziente und schnelle sachgemäße Bearbeitung gewährleistet werden. Ist die Installation einer Anlage abgeschlossen, erfolgt die Fertigmeldung durch das ausführende VIU an den Netzbetreiber in Form des Fertigmeldungsformulars. Mit der Einreichung dieses Formulars bestätigt und gewährleistet das VIU, das die Errichtung der Anlage nach den geltenden Technischen Regeln der Gasinstallation (TRGI) abgeleistet wurde. Des Weiteren bestätigt es mit der Abgabe des Formulars die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Prüfungen, dargelegt und belegbar durch die Unterschrift des verantwortlichen Fachmanns auf dem Formular. Durch die Einreichung der Fertigmeldung erfolgt gleichzeitig die Möglichkeit der Antragstellung des VIU auf Inbetriebsetzung. Ein Termin zur Inbetriebsetzung zwischen dem VIU und dem Netzbetreiber wird festgelegt/vereinbart, wobei es eine Terminfrist von mindestens 3 Werktagen gibt. 10.2 Inbetriebnahme Nach der Fertigstellung der Kundenanlage sind im Einzelnen folgende Arbeiten durchzuführen: - Dichtheitsprüfung der Leitungen bis zum Geräteanschluss im Beisein der Mitarbeiter des Netzbetreibers durch den VIU gegen die Steckscheibe - Ausbau der Steckscheibe durch Vertreter/ Monteure des Netzbetreibers - Einbau der Messeinrichtung/ Regler durch Vertreter/Monteure des Netzbetreibers - Druckabsenkung auf Betriebsdruck, Öffnen der Geräteanschlüsse, Dichtheitsprüfung der Geräte mit Anschluss durchführen. - Dichtheitsprüfung des GDR, falls dieser im Installationssystem vorhanden ist - Inbetriebnahme der Druckregelgeräte durch die Monteure des Netzbetreibers und Nachweis der Gasreinheit durch Entlüften herstellen - Verplomben des Gaszähleranschlusses durch Mitarbeiter des Netzbetreibers und Anbringen der Hinweiskarte Verhalten bei Gasgeruch Die fachgerechte Inbetriebnahme der Anlage wird durch das VIU entsprechend G600 (TRGI) vorgenommen. 11. Störungen im Bereitschaftsdienst Störungsmeldungen innerhalb des Gasnetzes der NGS sind unverzüglich zu melden. Die aufgenommenen Störungsmeldungen werden an den Bereitschaftsdienst der NGS übergeben und von diesem abgearbeitet, der Bereitschaftsdienst kommt flächendeckend zum Einsatz. Die häufigsten Störungsmeldungen sind auf folgende Probleme/Ursachen zurückzuführen: - Druckmangel an der Installationsanlage (Kundenanlage) - Kein Gas im Versorgungssystem - Balgengaszähler (BGZ) steht oder ist blockiert - Funktionsstörung des Haus-Druckregegerätes (GDR) - Undichtigkeit am Hausanschluss (z. B. am BGZ, am GDR usw.) 11.1 Verhalten bei Störungsmeldung NGS unterhält einen flächendeckenden Bereitschaftsdienst, der rund um die Uhr unter der Nummer Tel.: 0385-633 4222 oder 0180-455 1111 verständigt werden kann. Um eine Störung im Netz so schnell wie möglich zu beheben ist es wichtig, alle Details der Störung zu kennen. Deshalb sollte die Erstinforma- 9

tion so präzise formuliert sein wie möglich, sodass in kürzester Zeit alle nötigen Maßnahmen getroffen werden können. Um eine konkrete und präzise Auskunft der Störung zu liefern, sollten folgende Aspekte mitgeteilt werden. - Wer meldet? - Wo befindet sich die Störungsstelle? (allgemein) - Wann ist die Störung eingetreten oder festgestellt worden? - Was wurde festgestellt? (z.b. Gasgeruch, Beschädigung usw.) - Welche Maßnahmen wurden bereits eingeleitet? (allg. bez. als die 5-W-Fragen) Nach dem Eintreffen der Mitarbeiter des Netzbetreibers sind sofort Maßnahmen einzuleiten deren Sinn darin liegt, die bestehende Gefahr einzugrenzen, abzuwehren und zu beseitigen. Nach der Sicherung der Gefahrenstelle erfolgt die Mängelaufnahme durch die Mitarbeiter des Netzbetreibers unter Einbeziehung des Kunden (Besitzer der Kundenanlage, an der eine Störung auftrat). Kommt es zur Abstellung der Installationsleitung aufgrund von gravierenden Mängeln, muss zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein VIU eingesetzt werden. Die Wiederaufnahme der Versorgung erfolgt ausschließlich durch die NGS oder deren Beauftragte. Anlagen Anlage 1 Blatt 1 Formular Antrag für eine Gasanlage Blatt 2 Verbrennungsluftverbund Blatt 3 Skizze Leitungsführung Anlage 2 Installationsbeispiel Balgengaszähler Hausdruckregelgeräte Anlage 3 Blatt 1 Haushalts- und Gewerbebalgengaszähler Einstutzen BK 4/ BK 6/G 10-G 25 Blatt 2 Haushalts- und Gewerbebalgengaszähler Zweistutzen BK 4 Anlage 4 Blatt 1 Baureihe HR Blatt 2 Baureihe M2R 25 PN 4 Blatt 3 Baureihe MR 25 mit Sicherheitsmembrane 10

Formular Anmeldung einer Gasanlage Anlage 1, Blatt 1 Antrag für eine Gasanlage 11

Verbrennungsluftverbund Anlage 1, Blatt 2

Anlage 1, Blatt 3

Installationsbeispiel Anlage 2 Balgengaszähler - Hausdruckregelgeräte

Haushalts- und Gewerbebalgengaszähler Anlage 3, Blatt 1 Einstutzen BK 4/BK 6/G 10-G 25

Haushalts- und Gewerbebalgengaszähler Anlage 3, Blatt 2 Zweistutzen BK 4

Baureihe HR Anlage 4, Blatt 1

Baureihe M2R Anlage 4, Blatt 2

Baureihe MR Anlage 4, Blatt 3

Notizen