ARTIKEL 24 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

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Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der

Artikel 1 Versichertes Risiko; Vergrösserung des versicherten Risikos

Der Antragsteller hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Unfallversicherung zur Polizzennr. '''''''''' abgeschlossen.

Besondere Bedingung Nr SOLL & HABEN - Sachen der Betriebsinhaber und Dienstnehmer

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen.

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, die Kündigung des Vertrages zur Polizzennr. '''''''''''''' per anzuerkennen.

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3. Als Personenschaden im Sinne des Abs 1 gelten:

Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Deckung des Schadenfalles '''''''''''''''''''' aus der

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Der Antragsgegnerin wird die Deckung des Schadens am Kfz, Marke '''''' ''', Kennzeichen '''''' ''' vom (Schadennr. ''''''''''') empfohlen.

Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Zahlung von 5.596,-- aus der Unfallversicherung zur Polizzennr. ''''' '''''''''' empfohlen.

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Der Antragsgegnerin wird die Zahlung von ,-- aus der Einbruchsdiebstahlversicherung zur Polizzennr. '''''''''''' empfohlen.

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Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

Der Antragsteller ist Versicherungsmakler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit 1998.

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

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Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung zur Polizzennr. ''''''''' eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

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Artikel 10 Welche Gefahren sind versichert?

Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalls '''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. '' '''' '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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604 - KÜNDIGUNG NACH DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES

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gegen beschlossen: Begründung

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Warenkreditausfallsversicherung zur Polizzennr. '''''''''''' abgeschlossen.

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Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Wasserschadens in, zu empfehlen, wird zurückgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt ist als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen:

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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gegen beschlossen: Begründung Zwischen den Streitteilen wurde zur Polizzennummer eine Eigenheimversicherung abgeschlossen.

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Begründung. Nach der Aktenlage besteht im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt:

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gegen beschlossen: Begründung

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Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung

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gegen Begründung Der Antragsteller ist seit Jahren bei der unfallversichert.

Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadens Nr. vom Juli 2008 zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

Versicherungsrechtliche Entscheidungen

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Transkript:

Stubenring 16 / Top 7 1010 Wien Tel: 05 90 900 DW 5085 (Fax DW 118225) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0059-18-10 = RSS-E 57/18 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner unter Beiziehung der beratenden Mitglieder Mag. Reinhard Schrefler, Dr. Hans Peer und Dr. Wolfgang Reisinger sowie unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 27. November 2018 in der Schlichtungssache XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegen XXXXXXXXXXXXXXXXXXX- XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, beschlossen: Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung für den Schadenfall XXXXXXXXXXXX aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu empfehlen, wird abgewiesen. Begründung: Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin zur Polizzennr. XXXXXXXXXXXXX rechtsschutzversichert. In diesem Versicherungsvertrag ist u.a. der Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz (gemäß Art 24) für den Privatbereich inkludiert. Vereinbart sind die ARB 2010, deren Art 24 (auszugsweise) lautet: ARTIKEL 24 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz - 1 -

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Art. 5.2.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen;( ) Der Antragsteller ersuchte um Rechtsschutzdeckung für ein Vorgehen gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX. Er habe für seinen minderjährigen Sohn XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX am 11.5.2015 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 11 Container abgeschlossen. Gegen einen Kaufpreis von gesamt 19.250 sollte die Vertragspartnerin das Eigentum an den Containern an den Käufer übertragen und in weiterer Folge die Verwaltung derselben übernehmen, wobei eine Tagesmiete von 0,50 pro Container garantiert werde. Nach Ablauf der Vertragsdauer von 5 Jahren sei der Vertragspartner bereit, die Container zurückzukaufen. Das Unternehmen sei zwischenzeitlich insolvent. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 2.7.2018 die Deckung mit der Begründung ab, die Angelegenheit falle nicht in den Privatrechtsschutz. Sie führte am 1.8.2018 ergänzend aus: Inhalt des gegenständlichen Vertrags ist es, Einnahmen durch die Vermietung von den gekauften Containern zu erzielen. Dies ist als sonstige Tätigkeit anzusehen, welche zusätzlich zu versichern ist. Dagegen richtet sich der Schlichtungsantrag vom 30.8.2018. Der Antragsteller gelte nicht als Unternehmer, sondern als Konsument isd 1 KSchG, weshalb der Rechtsschutzfall dem Privatrechtsschutz zuzuordnen sei. - 2 -

Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 20.9.2018 wie folgt Stellung: ( )Das Risiko Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich ist hier nicht tangiert. Im Allgemeinen Vertrags- Rechtsschutz für den Privatbereich besteht bedingungsgemäß für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen.( ) Ein Zusammenhang mit einem Betrieb ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Unternehmen besteht, sondern umfasst auch Gründungsgeschäfte und sonstige vorbereitende Tätigkeiten. Der Umstand, dass der Unternehmensbegriff des UGB an den des KSchG angelehnt ist und dem Gründer die Rechtswohltat gewährt, als Konsument behandelt zu werden, sodass Gründungsgeschäfte noch der Sphäre des Konsumentenrechts zugeordnet werden, hat nichts mit der Risikoabgrenzung zwischen Privat- und Betriebsbereich in der Rechtsschutzversicherung zu tun.( ) Der Antragsteller erstattete dazu folgende Gegenäußerung: Da der Kaufvertrag vom Sohn von Hrn. XXXXXXXXXXXXXXXX als mitversicherter Privatperson unterfertigt wurde, liegt kein unternehmensbezogenes Geschäft des Vaters, sondern ein Privatgeschäft des Sohnes vor. Da der Sohn minderjährig war, musste der Vater als gesetzlicher Vertreter mitunterschreiben, da der Vertrag bis zur Genehmigung durch den Vater schwebend unwirksam gewesen ist. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist eindeutig die Zuordnung zum privaten Vertragsrecht gegeben. 1 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz normiert eindeutig: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes Ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z 1 zu diesem Betrieb. Das Gesetz sieht vor, dass die Vorbereitungsgeschäfte noch nicht als betriebliche Geschäfte anzusehen sind. - 3 -

In rechtlicher Hinsicht folgt: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher im Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (vgl RSS-0014-14-8=RSS-E 19/14 u.a.). Wendet man diese Kriterien auf den der Empfehlung zugrunde liegenden Sachverhalt an, dann ist der Antragsgegnerin im Ergebnis zuzustimmen, dass es der Vertrag mit der XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zum Zweck einer nicht versicherten sonstigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen wurde. Der Begriff der sonstigen Erwerbstätigkeit umfasst diejenige in der Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils betriebene Tätigkeit, die nicht vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist. Hiezu zählen Gelegenheitsgeschäfte oder arbeiten, die zum Zwecke des Gelderwerbes ausgeübt werden und nicht bloß als Einmalgeschäfte anzusehen sind (zb wenn Leistungen an einen größeren oder unbestimmten Personenkreis offeriert, selbst produzierte Waren wiederholt angeboten werden, gelegentlich eine selbstständige, entgeltliche Vortragstätigkeit entfaltet wird.) (vgl Waldeck in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), Art 19, F5-030.) Der Kauf von Containern, um dadurch wiederholt Mieteinnahmen zu erlangen, dient in oben beschriebenen Sinne zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Ob es sich bei dem Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht von Bedeutung. - 4 -

Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob das Geschäft selbst namens des Antragstellers oder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes abgeschlossen worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 27. November 2018-5 -