Einleitende Hinweise zur Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

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Transkript:

Einleitende Hinweise zur Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Ihr Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung wird geprüft. Falls die Entscheidung positiv ausfällt, ist beabsichtigt, Ihr Vorhaben durch Zuwendung zu fördern. Die geplante Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches. Auf die Strafbarkeit im Falle eines Subventionsbetrugs wird ausdrücklich hingewiesen. Die Einzelheiten der strafrechtlichen Regelung entnehmen Sie bitte der Anlage A, in der auch die 3 und 4 des Subventionsgesetzes wiedergegeben sind. Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind in der Anlage B aufgeführt. Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind gemäß 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes unverzüglich mitzuteilen. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß 4 Abs. 1 des Subventionsgesetzes im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der verdeckte Sachverhalt maßgeblich ist. Nach den einschlägigen Vorschriften ist vor Bewilligung einer Zuwendung Ihre Zusicherung einzuholen, dass Ihnen die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind. Die beigefügte Bestätigung (Anlage C) ist daher unterzeichnet dem Antrag beizufügen. Eine Aktualisierung der Mitteilung über die subventionserheblichen Tatsachen Ihres Antrags bis zum Abschluss des Antragsverfahrens bleibt vorbehalten. Sie erhalten in diesem Falle gesondert Nachricht und werden zur erneuten Abgabe der Erklärung aufgefordert. Ansprechpartner: Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Steinplatz 1 10623 Berlin Hotline: 030 / 310078-5555 E-Mail: weneff@vdivde-it.de Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 1 von 7

A n l a g e A Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz A) Strafgesetzbuch 264 Subventionsbetrug (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder, 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (3) 263 Abs. 5 gilt entsprechend.*) (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *) 263 Abs. 5: Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 2 von 7

(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen ( 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; 74a ist anzuwenden. (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen 1. die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 3 von 7

B) Subventionsgesetz 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. (2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen. 4 Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich, Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 4 von 7

A n l a g e B Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind folgende Tatsachen: I) Angaben des Antragstellers, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind: 1. zu Namen, ausführende Stelle, Rechtsform, Sitz, Geschäftsbetrieb, amtlichen Registereintrag des Antragstellers bzw. bei Antragstellung durch einen Contractor zusätzlich zu Namen, Sitz, Antragsberechtigung und amtlichen Registereintrag des Contracting- Nehmers 2. in den Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresabschlüsse einschließlich Anhänge sowie Lage- und Geschäftsberichte) soweit angefordert 3. Erklärung zur Einstufung des Antragstellers als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen. 4. Im Einsparkonzept zu: der Ausgangslage, der geplanten Investitionsmaßnahme und der erwarteten Endenergie- und CO 2 -Einsparung. 5. in der Gesamtvorkalkulation zur Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten (einschließlich Formular Einsparkonzept ) und der Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug 6. zum Contracting-Verhältnis bei Antragstellung durch einen Contractor (Entwurf des Contracting-Vertrags, Erklärungen der Contracting-Parteien) 7. dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 8. dass keine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung zur Durchführung der geplanten Maßnahme(n) besteht 9. dass für das Vorhaben keine weiteren Zuwendungen in Zusammenhang mit anderen Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission beantragt, zugesagt oder gewährt wurden 10. dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet wurde bzw., dass der Inhaber des Antragstellers keine Vermögensauskunft nach 807 der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung von 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 5 von 7

II) Angaben, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind Subventionserheblich sind im Falle einer Förderung ebenso: Tatsachen, die dem BMWi/ Projektträger bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen und Nebenbestimmungen mitzuteilen sind. Die Angaben in der Mittelanforderung für die Gewährung der Zuwendung. Die Angaben die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen: o im Zwischennachweis und o im Verwendungsnachweis einschließlich: Sachbericht und das (ggf. aktualisierte) Einsparkonzept Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme, Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten (zahlenmäßiger Nachweis), Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts. Zusätzlich bei Durchführung im Rahmen eines Contracting: Bestätigung des Contractingnehmers, dass die Maßnahme durchgeführt wurde. Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 6 von 7

A n l a g e C Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Antragssteller: Vorhaben: Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach 264 des Strafgesetzbuches bekannt. Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in Anlage B aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind. Ferner ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, Ihnen unverzüglich alle Änderungen der in Nrn. I-II der Anlage B Ihres Schreibens aufgeführten Tatsachen mitzuteilen. Von den besonderen Offenbarungspflichten gemäß 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit Nrn. I-II der Anlage B habe(n) ich/wir Kenntnis genommen. Etwaige Änderungen bei den subventionserheblichen Tatsachen gegenüber dem in meinem Antrag vom getätigten Angaben teile ich Ihnen unverzüglich mit. Ort, Datum Name Unternehmen/Einrichtung Name(n) des/der Vertretungsbefugten Rechtsverbindliche Unterschrift(en) Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen Seite 7 von 7