Änderungen vom Az: 020.06; 594.601 12.02.1996 05.11.2001 01.03.2004 03.04.2006 22.03.2010 mit eingearbeitet Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach Badeordnung für das Freibad Badesee Ummendorf Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 3.10.83 (Ges.Bl. S. 577, 720) geändert durch die Gesetze vom 23.7.84 (Ges.Bl. S 474) und vom 17.12.84 (Ges.Bl. S. 675) i. V. mit den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg i. d. F. der Bekanntmachungen vom 15.2.82 (Ges.Bl. S 57), geändert durch die Gesetze vom 29.6.83 (Ges.Bl S. 229) und vom 10.12.84 (Ges.Bl. S. 675) hat der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 27.4 und 5.5.87 folgende Badeordnung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ummendorf. Seine Anlagen und Einrichtungen werden allen Besuchern zur pfleglichen Behandlung anvertraut. Ihre Benutzung soll in gegenseitiger Rücksichtnahme aller Besucher so erfolgen. dass niemand belästigt oder gefährdet wird und das Bad allen zur ungestörten Erholung dienen kann. (2) Um das Bad allen und besonders der Jugend recht lange zu erhalten, werden die Badegäste um Beachtung der nachstehenden Badeordnung gebeten. (3) Die Benutzung des Geländes, der Einrichtungen und der Wasserflächen erfolgt auf eigene Gefahr. (4) Bei Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Gruppen- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung verantwortlich. Hierbei erlischt die Haftung des Badepersonals. (5) Das Freibad erstrebt keinen Gewinn (GR-Beschl. v. 25.4.88) (1) Das Bad kann von jedermann benutzt werden. 2 Badegäste (2) Jeder Besucher unterwirft sich bei Betreten des Geländes den Bestimmungen dieser Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. (3) Ausgeschlossen von der Benutzung sind Betrunkene sowie Personen, deren körperlicher oder geistiger Zustand vermuten lässt, dass sie sich selbst gefährden oder die Gesundheit anderer Badegäste beeinträchtigen.
- 2 (4) Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 3 Betriebs- und Badezeiten (1) Beginn und Ende der Badesaison werden von der Gemeindeverwaltung bestimmt und öffentlich bekanntgegeben. (2) Während der Badesaison ist das Bad von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr geöffnet. Ab 20.00 Uhr werden keine Badgäste mehr eingelassen. (3) Bei ungünstiger Witterung oder aus sonstigen Gründen kann das Bad später geöffnet, vorübergehend oder vorzeitig geschlossen werden. 4 Eintrittskarten (1) Der Badegast erhält gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren Einlass. Einzelkarten werden auf Verlangen ausgedruckt. Sie gelten nur am Tage der Ausgabe und berechtigen grundsätzlich nur zum einmaligen ununterbrochenen Besuch des Bades. (2) Die Eintrittskarte (Jahreskarte) ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenützte Karten wird nicht erstattet. Dies gilt auch für Jahreskarten und auch im Falle von 3 Abs. 3. (3) Eintrittskarten, insbesondere Jahreskarten sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird die Karte vom Badepersonal einbehalten. 5 Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern (1) Fahrzeuge und Fahrräder sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür ausgewiesenen Parkflächen für PKW s, Motorräder bzw. Fahrräder abzustellen. (2) Die Benutzung der ausgewiesenen öffentlichen Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. 6 Badebekleidung Der Aufenthalt im Bad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft das Aufsichtspersonal. Nacktbaden ist nicht gestattet. 7 Benutzung der Umkleideeinrichtungen und der Toiletten (1) Die Umkleideeinrichtungen und Toiletten sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt bis zu 20 DM erhoben, das sofort an der Kasse zu bezahlen ist.
- 3 (2) Der Badegast hat nur Anspruch auf eine Umkleidegelegenheit. Garderobenschränke und Wertfächer werden in begrenzter Zahl zur Verfügung gestellt. Des Weiteren werden Dauermietfächer für jede Badesaison zur Unterbringung sperriger Gegenstände zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf kann die Gemeinde besonders bezeichnete Garderobenschränke ebenfalls als Dauermietfächer bereitstellen. Findet ein Badegast die Umkleideeinrichtungen oder die Toiletten verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. (3) Die Umkleideeinrichtungen sind nicht für die Kleideraufbewahrung bestimmt. (4) Kleidungsstücke können in den aufgestellten Garderobenschränken, Wertsachen in den aufgestellten Wertfächern kostenlos hinterlegt werden. Der Badegast kann nach Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (Einwurf im jeweiligen Schloss) das benützte Fach selbst verschließen. Nach Freigabe des Schrankes kann er den Pfandbetrag wieder entnehmen. Die Garderobenschränke und Wertfächer sind abends wieder frei zu machen. Werden diese Fächer abends nicht geräumt, so wird der Pfandbetrag vom Badpersonal am nächsten morgen entnommen und von der Gemeinde als Miete für die über 1 Tag hinausgehende Belegung vereinnahmt. (5) Für die in Garderobenschränken abgelegten Sachen besteht keine Haftung der Gemeinde. (6) Bei Verlust der ordnungsgemäß in Wertfächern abgelegten Wertsachen wird bis zu einem Höchstbetrag von 200 DM gehaftet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8 Warmwasserdusche Die Warmwasserdusche kann gegen Gebühr benutzt werden. Wertmarken sind an der Kasse erhältlich. 9 Verhalten im Bad (1) Die Begrenzung für Nichtschwimmer darf nur von geübten Schwimmern verlassen werden. Dies gilt auch bei der Benutzung von Schlauchbooten, Luftmatratzen und anderen Schwimmhilfsmitteln. (2) Ball- und andere Spiele sind nur an den dafür vorgesehen Plätzen gestattet. Bei starker Belegung des Bades kann das Aufsichtspersonal die Spiele ganz verbieten. (3) Das Betreiben von Grillgeräten und Anlegen von Feuerstellen ist nicht gestattet. (4) Der Aufenthalt ist nur in den eingezäunten Uferbereichen, die über den Haupteingang des Badegebäudes erreichbar sind, erlaubt. Es ist verboten, die außerhalb der Umzäunung der Badeanlage liegenden Uferbereiche zu betreten bzw. anzuschwimmen. (5) Wer Unfälle durch Springen oder Verwendung von Spiel- und Sportgeräten verursacht, haftet persönlich für etwaige Personen- oder Sachschäden.
- 4 10 Mitbringen von Hunden und anderen Tieren In das Bad dürfen keine Hunde und auch keine anderen Tiere mitgebracht werden. 11 Benutzung von Booten (1) Auf der Wasserfläche sind nur Schlauchboote ohne Motor zugelassen. Die Benutzung von Paddel-, Segel- und Ruderbooten sowie Surfbrettern aus festem Material ist nicht gestattet. (2) Im Nichtschwimmerbereich sind Schlauchboote nicht zugelassen. 12 Allgemeine Ordnungsvorschriften (1) Die Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft. (2) Die Badeeinrichtungen einschließlich der Grünanlagen und Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln. Abfälle, Einwickelpapier, Flaschen und Dosenverschlüsse sind in die dafür aufgestellten Behälter zu verbringen. (3) Grobe Verunreinigungen und Beschädigungen an der gesamten Badeanlage sind sofort dem Badepersonal mitzuteilen. (4) Nicht gestattet sind insbesondere a) Lärmen, überlautes Singen, Pfeifen, Musizieren und lautstarkes Betreiben von Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräten. b) Sportliche Übungen und Spiele, die die übrigen Badegäste belästigen und stören. c) Das Wegwerfen und Liegenlassen von brennenden Zigaretten, von Flaschen, Dosen und ähnlichen Gegenständen. d) Das Rauchen in den Toiletten und Umkleideräumen. 13 Fundsachen (1) Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. (2) Über Fundgegenstände, die am Schluss der Badesaison noch nicht abgeholt worden sind, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 14 Betriebshaftung Bei Unfällen tritt eine Haftung der Gemeinde nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für die abgelegten Kleidungsstücke haftet die Gemeinde nicht.
- 5 15 Aufsicht (1) Die Bediensteten des Bades und die Angehörigen der Rettungswache der DLRG Ulm üben die Aufsicht aus. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Bad und achten darauf, dass die Bestimmungen der Badeordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Die Bediensteten des Bades oder der Wachleiter der DLRG können Badegäste aus dem Bad verweisen, wenn sie schwer oder wiederholt gegen die Badeordnung verstoßen. Zuwiderhandlungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Im Falle der Verweisung werden bezahlte Gebühren nicht erstattet. Außerdem kann der Zutritt zum Bad vorübergehend oder dauernd versagt werden. 16 Gebühren Für die Benutzung des Bades werden Gebühren nach der als Anlage 1 beigefügten Badegebührenordnung erhoben. 17 Inkrafttreten Diese Badeordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ummendorf, den 5.5.87 Bürgermeister gez. Dörflinger Anlage 1 zur Badeordnung für das Freibad Badesee Ummendorf
- 6 G e b ü h r e n o r d n u n g Für die Benutzung des Freibades werden folgende Gebühren erhoben: I. Gebührenkatalog 1. Benutzungebühr für Einzelkarten (Einzeleintritt Tageskarten) - Ausdruck nur auf Verlangena) Besucher über 18 Jahre 2,00 b) Kinder und Jugendliche von 6-18 Jahren 0,80 c) auswärtige Schulklassen im Rahmen des Unterrichts mit schriftl. Erklärung pro Schüler und max. 2 Begleitpersonen 0,50 2. Benutzungsgebühr für Jahreskarten (Saisonkarten) a) Besucher über 18 Jahre 22,00 b) Kinder und Jugendliche von 6-18 Jahren, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schwerkriegsbeschädigte je mit Nachweis 13,00 3. Vorverkauf Jahreskarten können vor Saisonbeginn im Freibad Badesee zu folgenden Gebührensätzen erworben werden, die Zeiten für den Vorverkauf werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht: a) Besucher über 18 Jahre 18,00 b) Kinder und Jugendliche von 6-18 Jahren Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schwerkriegsbeschädigte je mit Nachweis 9,00 4. Gebühr für Warmwasserdusche (Werkmarke) 0,50 5. Miete für große Mietfächer für Sonnenschirme, Liegen usw. - pro Saison 17,00 Kaution für 2 Schlüssel 17,00 6. Miete für Wert- bzw. Garderobefächer pro Saison 8,00 Pfand für Schloss 2,00 7. Miete für Wert- bzw. Garderobefächer bei täglichem Wechsel 0,00 Pfand für Schloss pro Tag 2,00 Werden diese Fächer abends nicht geräumt, so wird der Pfandbetrag vom Badpersonal am nächsten morgen entnommen und von der Gemeinde als Miete für die über 1 Tag hinausgehende Belegung vereinnahmt. 8. Telefongebühren pro Einheit 0,30 II. Befreiungen Von der Entrichtung der Gebühren nach Ziffer 1-3 sind befreit: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Hinweis: Dauermietfächer nach Ziffer 6 werden bei Bedarf festgelegt. Ummendorf, den 5.5.87 Bürgermeister Gez. Klaus B. Reichert