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Transkript:

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das Sondervermögen WWAM Marathon Balance (künftig: Wallrich Marathon Balance ) und Zusammenlegung der Anteilklassen WWAM Marathon Balance I und WWAM Marathon Balance R (ISINs: DE000A14N894, DE000A14N886) I. Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH ändert die Besonderen Anlagebedingungen für das o. g. Sondervermögen. Das Sondervermögen WWAM Marathon Balance wird umbenannt in Wallrich Marathon Balance. Neben dieser Änderung werden die Kostenregelungen in 6 der Besonderen Anlagebedingungen redaktionell an das mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) abgestimmte Muster für Kostenregelungen angepasst. Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der BaFin genehmigt und treten am 3. Mai 2019 in Kraft. Bitte finden Sie untenstehend die geänderte Präambel und 5 Abs. 1 mit dem neuen Namen sowie den geänderten 6 der Besonderen Anlagebedingungen abgedruckt. II. Zusammenlegung der Anteilklassen Die Anteilklassen WWAM Marathon Balance R und WWAM Marathon Balance I des Sondervermögens WWAM Marathon Balance (künftig: Wallrich Marathon Balance ) werden am 2. Mai 2019 zusammengelegt. Ab dem 3. Mai 2019 besteht im Sondervermögen ausschließlich die Anteilklasse WWAM Marathon Balance I, welche im Zusammenhang mit der Umbenennung des Sondervermögens umbenannt wird in Wallrich Marathon Balance I. Die verbleibende Anteilklasse Wallrich Marathon Balance I weist unverändert folgende Merkmale auf: Ertragsverwendung: ausschüttend Mindestanlagesumme: 50,-- Euro Ausgabeaufschlag: 5 % des Anteilwertes Verwaltungsvergütung: bis zu 1,70 % p.a., derzeit 1,20 % p.a. Die Ausgabe von Anteilen an der Anteilklasse Wallrich Marathon Balance R wird zum 2. Mai 2019 eingestellt. Hamburg, den 8. April 2019 Die Geschäftsleitung

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sonstige Sondervermögen Wallrich Marathon Balance, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonstige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AABen ) gelten. [ ] 5 Anteilklassen 1. Für das Sonstige Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Für das Sonstige Sondervermögen kann die folgende Anteilklasse im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, unterscheidet: Wallrich Marathon Balance SBA ( Anteilklasse SBA ). Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. [ ] 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,70 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet): a) Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. b) Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. c) Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des

durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. 3. Verwahrstellenvergütung Die Verwahrstelle erhält je Anteilklasse eine Vergütung von bis zu 0,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, mindestens jedoch 5.000,- EUR (in Worten: fünftausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. 4. Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gemäß Absätzen 1 bis 3 Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung. 6. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 7. Erfolgsabhängige Vergütung a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu der Vergütung gem. Abs. 1 je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilswert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt ( High Water Mark ), dies allerdings nur, soweit der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode darüber hinaus den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 8 % übersteigt ( Hurdle Rate ), jedoch insgesamt höchstens bis zu 10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. In der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens tritt an die Stelle der High Water Mark der Anteilwert zu Beginn der ersten Abrechnungsperiode. b) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. c) Berechnung der Anteilwertentwicklung Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Nähere Erläuterungen finden sich beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. (www.bvi.de). d) Rückstellung Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

8. Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.