MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG EuroFlex (ISIN: DE )

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1 MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG EuroFlex (ISIN: DE ) Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin ) werden zum 1. Januar 2018 die Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens MEAG EuroFlex (nachfolgend der Fonds ) geändert. Folgende Änderungen bzw. Ergänzungen werden in den Besonderen Anlagebedingungen vorgenommen: 1. Änderung Anlagegrundsatz ( 2 Anlagegrenzen ) Ab dem 1. Januar 2018 wird der Fonds überwiegend aus auf Euro lautenden verzinslichen Wertpapieren mit (Rest-)Laufzeiten bis 24 Monaten und verzinslichen Wertpapieren mit periodischer Zinsfestsetzung bestehen ( 2 Absatz 1). Im Inland ausgestellte und auf DEM lautende verzinsliche Wertpapiere wurden aus der Anlagegrenze gestrichen. Des Weiteren wird auch die Begrenzung außereuropäischer Aussteller auf max. 25 Prozent im derzeitigen Absatz 2 gestrichen. Die nachfolgenden Absätze werden entsprechend in der Nummerierung angepasst. 2. Anpassung Kostenparagraph an BaFin-Muster sowie Ergänzung ( 6 Kosten ) Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh (nachfolgend MEAG ) kann sich für die Verwaltung von Derivatgeschäften und bei der Verwaltung von Sicherheiten für diese Geschäfte (sog. Collateral-Management) der Dienste Dritter bedienen. Die von Dritten für ihre Leistungen in Rechnung gestellten Vergütungen und Entgelte können dem Fonds belasten werden. Daher Seite 1

2 wird 6 Kosten künftig um Absatz 2 (Vergütung eines Collateral-Managers) ergänzt. Die nachfolgenden Absätze in 6 Kosten werden entsprechend in der Nummerierung angepasst. Der Kostenparagraph des Fonds wird zudem an die mit der BaFin abgestimmten Muster-Kostenklauseln angepasst. Ergänzt wird daher in Absatz 1 Buchstabe b) (pauschale Vergütung für Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäfte) und Buchstabe c) (gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung streitiger Ansprüche). 3. Weitere Änderungen Mit der redaktionellen Änderung in 4, den Begriff Anteilscheine durch Anteile zu ersetzen, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es seit 2017 keine effektiven Inhaberstücke mehr gibt. Mit Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen zum 1. Januar 2018 erscheint eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes inklusive Anlagebedingungen sowie der wesentlichen Anlegerinformationen des Fonds, die im Internet unter oder bei der MEAG auf Anforderung kostenfrei erhältlich sind. Sollten Sie mit den unter Punkt 1 und 2 skizzierten Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Fonds nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, der MEAG ihre Anteile an dem Fonds kostenfrei zurückzugeben, d.h. seitens der MEAG werden keine Kosten für die Rücknahme erhoben. München, im September 2017 Die Geschäftsführung Nachstehend finden Sie die geänderten Besonderen Anlagebedingungen in der Fassung ab dem 1. Januar 2018 abgedruckt: Seite 2

3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie MEAG EuroFlex, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ( AAB ); 2. Geldmarktinstrumente gemäß 6 AAB; 3. Bankguthaben gemäß 7 AAB; 4. Investmentanteile gemäß 8 AAB; 5. Derivate gemäß 9 AAB; 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 AAB. 2 Anlagegrenzen 1. Das OGAW-Sondervermögen muss überwiegend aus auf Euro lautenden verzinslichen Wertpapieren mit (Rest-)Laufzeiten bis 24 Monaten und verzinslichen Wertpapieren mit periodischer Zinsfestsetzung bestehen. 2. Etwa sich aus der Ausübung von Bezugsrechten bei Wandel- und Optionsanleihen ergebende Aktien oder Rechte sind innerhalb angemessener Frist zu veräußern. Seite 3

4 3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: - Bundesrepublik Deutschland - Frankreich - Großbritannien. 5. Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des 6 AAB und in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 AAB angelegt werden. Hierbei sind bezüglich der Geldmarktinstrumente die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben und bezüglich der Bankguthaben die gehaltenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. Geldmarktinstrumente und Bankguthaben lauten auf eine europäische Währung bzw. werden darin gehandelt, können aber unter Einhaltung von Absatz 2 auch auf eine außereuropäische Währung lauten bzw. darin gehandelt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 6. Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteile an inund ausländischen Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung überwiegend in Vermögensgegenstände nach 1 Nr. 1 investieren, nach Maßgabe des 8 AAB angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. ANTEILKLASSEN 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen im Sinne von 16 Absatz 2 AAB (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) gebildet werden. Anteile mit gleichen Ausstattungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Bildung und die Schließung von Anteilklassen sind zulässig und liegen im Ermessen der Seite 4

5 Gesellschaft. Die Schließung erfolgt analog 99 Absatz 1 Satz 1 KAGB; die Bildung ist jederzeit möglich. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente werden Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte, Währungsswaps und sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte getätigt, soweit sie den Derivaten gemäß 1 Nr. 5 entsprechen. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem OGAW-Sondervermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, sonstige Aufwendungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Kosten im Zusammenhang mit der Einführung neuer Anteilklassen werden der jeweiligen Anteilklasse gesondert berechnet. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 5. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagesummen gebunden. ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 4 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Seite 5

6 2. Anteile dieses OGAW-Sondervermögens, die noch auf den Namen VICTORIA- Euroflex lauten, verbriefen die gleichen Rechte wie die auf den Namen MEAG EuroFlex lautenden Anteile und behalten ihre Gültigkeit. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse bis zu 1 % des Anteilwertes. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der einzelnen Anteilklassen des OGAW-Sondervermögens jeweils bis zu 1 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert des OGAW-Sondervermögens anteilig zu berechnen. Die anteilige Verwaltungsvergütung wird dem OGAW- Sondervermögen monatlich entnommen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW- Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10 % der für das OGAW-Sondervermögen nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten vereinnahmten Beträge berechnen. Seite 6

7 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: Der Gesellschaft können Kosten im Zusammenhang mit dem Collateral Management für Derivatgeschäfte im OGAW-Sondervermögen entstehen (z.b. im Rahmen der Beauftragung externer Collateral-Manager). Diese Kosten, zzgl. gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer, sind von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und werden von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet; sie können bis zu 0,1% des Wertes des OGAW- Sondervermögens betragen. 3. Vergütungen, die an die Verwahrstelle zu zahlen sind: Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung von bis zu 0,0996 % p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens. Die Verwahrstellenvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert des OGAW-Sondervermögens zu berechnen. Die Verwahrstellenvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens bzw. der einzelnen Anteilklassen: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise, ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; Seite 7

8 f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW- Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW- Sondervermögen; j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW- Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 8 AAB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, Seite 8

9 als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 7 Ausschüttung und Thesaurierung der Erträge 1. Die Gesellschaft schüttet für ausschüttende Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW- Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Die Gesellschaft legt für thesaurierende Anteilklassen die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW- Sondervermögen anteilig wieder an. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. April und endet am 31. März. Seite 9

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