Wichtiger Hinweis für Anleger

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1 Wichtiger Hinweis für Anleger Amundi Deutschland GmbH München Änderung der Besonderen Anlagebedingungen unserer OGAW-Sondervermögen: Änderung der Fondsnamen, Anpassung an das Investmentsteuergesetz 2018 und redaktionelle Änderungen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die nachfolgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen der unten genannten OGAW-Sondervermögen genehmigt. Aufgrund der Umfirmierung unserer Gesellschaft von Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh in Amundi Deutschland GmbH erfolgt eine Änderung der Fondsnamen. Im Paragraf Anlagegrenzen einiger Fonds wird das Wort überwiegend mit 51% jetzt klar definiert. Ferner wird bei einigen Fonds, soweit noch nicht vorhanden, im Paragraf Ausschüttungen die Möglichkeit von Zwischenausschüttungen eingefügt. Im Übrigen wurden noch redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Pioneer Investments Aktien Rohstoffe (WKN: , A0JDPT, A0JDPS, A0RL2V) Neu: Amundi Aktien Rohstoffe Pioneer Investments Euroaktien (WKN: ) Neu: Amundi Euroaktien Pioneer Investments Euro Bond Medium (WKN: ) Neu: Amundi Euro Bond Medium Pioneer Investments Global Convertibles (WKN: ) Neu: Selection Global Convertibles Pioneer Investments Multi Manager Best Select (WKN: A1W9BL, A2DW32) Neu: Amundi Multi Manager Best Select Pioneer Investments Top World (WKN: ) Neu: Amundi Top World Pioneer Investments BKK Rent (WKN: ) Neu: Amundi BKK Rent Zum 1. Januar 2018 treten in Deutschland umfassende Änderungen der Investmentbesteuerung in Kraft. Eine der zahlreichen Neuregelungen besteht darin, dass einem in Deutschland steuerpflichtigen Anleger zukünftig eine steuerliche Begünstigung (sog. Teilfreistellung) auf die aus der Fondsanlage erzielten Einkünfte gewährt werden kann. Dies ist immer dann möglich, wenn die Anlagebedingungen zukünftig Brutto-Mindestkapitalbeteiligungsquoten von 25% bei steuerrechtlichen Mischfonds oder 51% bei steuerrechtlichen Aktienfonds (oder jeweils höher) vorsehen ( 2 Abs. 6-8 InvStG n.f.). Deshalb und zur besseren Verständlichkeit sowie einfacheren automatisierten Prüfung durch die Gesellschaft wurde insbesondere der Absatz Anlagegrenzen in den Besonderen Anlagebedingungen der jeweiligen OGAW-Sondervermögens umformuliert. Sofern eine Kapitalbeteiligungs- bzw. Aktienquote von 51% oder mehr vorliegt, kann künftig auf Anlegerebene eine Teilfreistellung in Höhe von 30% auf sämtliche Erträge aus dem Investmentfonds erfolgen (Teilfreistellungssatz für natürliche Personen). Für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger erhöht sich der Teilfreistellungssatz auf 60% und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80%. 1

2 Pioneer Investments German Equity (WKN: , A0RL2F) Neu ab : Amundi German Equity Die wesentlichen Änderungen des 2 Anlagegrenzen lauten wie folgt: 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien inländischer Aussteller angelegt. 2. Der Wert der Aktien im OGAW-Sondervermögen darf 70% des Wertes des OGAW- Sondervermögens nicht unterschreiten. 6. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. 8. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Ferner werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. VPV-Spezial Pioneer Investments (WKN: ) Neu ab : VPV-Spezial Amundi Die wesentlichen Änderungen des 2 Anlagegrenzen lauten wie folgt: 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in voll eingezahlte Aktien und verzinsliche Wertpapiere angelegt, die von Emittenten mit Sitz in Europa ausgegeben werden. 2. Der Wert der Aktien im OGAW-Sondervermögen darf 70% des Wertes des OGAW- Sondervermögens nicht unterschreiten. 5. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. 7. Bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Ferner werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. nordasia.com (WKN: ) Bei den Vermögensgegenständen in 1 wird in Satz 1 bei der Beschreibung der Wertpapiere der Passus überwiegend solcher Aussteller, deren Firmensitz sich im pazifischen Raum befindet gestrichen, da er in den Anlagegrenzen detaillierter beschrieben wird. Die wesentlichen Änderungen des 2 Satz 1 (neu eingeführt), 2 Satz 4 (bisher Satz 3) und 2 Satz 5 (bisher Satz 4) lauten wie folgt: 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Wertpapieren von Unternehmen angelegt, die im asiatisch-pazifischen Raum, einschließlich Australien und Neuseeland, ihren Firmensitz, Hauptsitz oder Geschäftsschwerpunkt haben. Firmensitz eines Unternehmens ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag/die Satzung des Unternehmens bestimmt. Im Unterschied dazu ist der Hauptsitz eines Unternehmens der Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung des Unternehmens. Ein Geschäftsschwerpunkt besteht dort, wo ein Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Gewinne oder Umsätze erwirtschaftet. 4. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens besteht aus Wertpapieren solcher Unternehmen, die zumindest einen Teil ihrer Umsatzerlöse und/oder Gewinne über die Schaffung von Internet-Infrastruktur oder dessen Nutzung erwirtschaften. Die diesbezüglichen wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Unternehmen umfassen z.b. Internet-Zugangslösungen, Suchdienste, Herstellung von Benutzeroberflächen, Hardware-Entwicklung, Entwicklung von Sicherheitssystemen, Internet-Direktmarketing-Services u.ä. sowie Vertrieb und Vermarktung von Waren, Dienstleistungen und Sonstigem über das Internet. 5. Zum Erwerb der Wertpapiere gemäß Absatz 4 ist es Voraussetzung, dass dem letzten Geschäftsbericht oder anderen geeigneten Unterlagen des Unternehmens oder anerkannter Wirtschaftsinformationsdienste zu entnehmen ist, dass das Unternehmen im Bereich der Schaffung von Internet-Infrastruktur oder dessen Nutzung tätig ist. Ferner werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Sofern eine Kapitalbeteiligungs- bzw. Aktienquote von 25% oder mehr vorliegt, kann künftig auf Anlegerebene eine Teilfreistellung in Höhe von 15 % auf sämtliche Erträge aus dem Investmentfonds erfolgen (Teilfreistellungssatz für natürliche Personen). Für 2

3 einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger erhöht sich der Teilfreistellungssatz auf 30 % und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 40 %. N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments (WKN: ) Neu ab : N-Fonds Nr. 1 Europa Amundi Pioneer Investments Substanzwerte (WKN: ) Neu ab : Amundi Substanzwerte Für die Sondervermögen N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments und Pioneer Investments Substanzwerte wird eine Kapitalbeteiligungs- bzw. Aktienquote in Höhe von mindestens 25% i. S. d. 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz eingeführt. Korrespondierend dazu werden die Anlagegrenzen für Geldmarktinstrumente und Bankguthaben beim N-Fonds Nr. 1 Europa Pioneer Investments auf bis zu 24% des Wertes des OGAW-Sondervermögens limitiert. Unter Kapitalbeteiligungen sind insbesondere die in den Besonderen Anlagebedingungen näher bezeichneten Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an Investmentvermögen zu verstehen. Ferner werden bei beiden Fonds redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Pioneer Investments Discount Balanced (WKN: , A0RL2U) Neu ab : Amundi Discount Balanced Das Sondervermögen soll zielfondsfähig gemacht werden, um anderen Sondervermögen die bessere Investition in dieses Sondervermögen zu ermöglichen. Deshalb werden die Anlagegrenzen 2 der Besonderen Anlagebedingungen wie folgt um Abs. 5 erweitert: 5. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in zulässige Investmentvermögen nach Maßgabe von 8 der AABen investiert werden. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen und ausländischen OGAW -Sondervermögen und, sofern sie die Anforderungen des 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen, Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU -OGAW sind, erworben werden. Ferner werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. VPV-Rent Pioneer Investments (WKN: ) Neu ab : VPV-Rent Amundi Die wesentlichen Änderungen des 2 Anlagegrenzen lauten wie folgt: 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in verzinsliche Wertpapiere und voll eingezahlte Aktien angelegt, die von Emittenten mit Sitz in Euro pa ausgegeben werden. 2. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Vermögenswerten angelegt, die von Emittenten erster Ordnung (Investment-Grade-Bonität) ausgegeben oder garantiert werden. 5. Bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. Ferner werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, die Verkaufsprospekte sowie die wesentlichen Anlegerinformationen der Fonds können bei der Amundi Deutschland GmbH, Arnulfstraße , D München, und unter der Servicetelefonnummer kostenfrei angefordert werden sowie im Internet unter abgerufen werden. München, im Dezember Die Geschäftsführung Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Amundi Deutschland GmbH, München, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Amundi Aktien Rohstoffe, die nur in 3

4 Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AABen ) gelten. 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 5 der AABen; 2. Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen; 3. Bankguthaben gemäß 7 der AABen; 4. Investmentanteile gemäß 8 der AABen; 5. Derivate gemäß 9 der AABen; 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2 Anlagegrenzen 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien von Unternehmen ( Zielunternehmen ) angelegt, deren Hauptgeschäftsfeld die Erzeugung, die Gewinnung, der Handel oder die Weiterverarbeitung von Rohstoffen, Energieträgern oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist, die in den Indizes MSCI USA Metals & Mining, MSCI USA Energy und/oder MSCI USA Food Products enthalten sind oder im Zuge von Indexänderungen in diese aufgenommen werden. Darüber hinaus können für das OGAW -Sondervermögen Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheine von in- und ausländischen Ausstellern erworben werden, soweit sie zum Erwerb von Aktien von Ausstellern von Zielunternehmen berechtigen. 2. Der Wert verzinslicher Wertpapiere darf insgesamt 25% des Wertes des OGAW - Sondervermögens nicht übersteigen. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gelte n nicht als verzinsliche Wertpapiere im Sinne von Satz Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 5. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 6. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Hierbei sind die für das OGAW -Sondervermögen gehaltenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. 7. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des 8 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse ( Referenzwährung ) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch 4

5 Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 5. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt sowie im Jahres - und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagebeträge gebunden. 4 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW -Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse 7% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht den erhobenen Ausgabeaufschlag an. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird bei keiner Anteilklasse erhoben. 3. Abweichend von 18 Abs. 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs bzw. Rücknahmeauftrages folgende Wertermittlungstag. 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 2% des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW -Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. b) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft in Fällen, in denen für das OGAW -Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10% der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge. c) Ferner erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW - Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 5

6 2. Vergütung, die an die OGAW-Verwahrstelle zu zahlen ist: Die OGAW-Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,05% des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW - Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW -Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW -Sondervermögens durch Dritte; m) Im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die OGAW -Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Verwahrung entstehenden Steuern. 4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW -Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch e ine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen 6

7 Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 7 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 8 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Amundi Deutschland GmbH, München, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Amundi Euroaktien, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AABen ) gelten. 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 5 der AABen; 2. Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen; 3. Bankguthaben gemäß 7 der AABen; 4. Investmentanteile gemäß 8 der AABen; 5. Derivate gemäß 9 der AABen; 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2 Anlagegrenzen 1. Der Anteil der Aktien darf 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 7

8 2. Bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40% des Wertes des OGAW -Sondervermögens nicht übersteigen. 4. Bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen in liquiden Mitteln gehalten werden. 5. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des 8 der AABen gehalten werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse ( Referenzwährung ) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres - und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 5. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagebeträge gebunden. 4 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW -Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 2,75% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht den erhobenen Ausgabeaufschlag an. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 8

9 a) Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 1,8% des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW -Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. b) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft in Fällen, in denen für das OGAW -Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10% der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge. c) Ferner erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW - Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 2. Vergütung, die an die OGAW-Verwahrstelle zu zahlen ist: Die OGAW-Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,2% des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW - Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW -Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW -Sondervermögens durch Dritte; 9

10 m) Im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die OGAW -Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Verwahrung entstehenden Steuern. 4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW -Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 7 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 8 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. September und endet am 31. August. 10

11 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Amundi Deutschland GmbH, München, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Amundi Euro Bond Medium, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AABen ) gelten. 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: a) Wertpapiere gemäß 5 der AABen; b) Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen; c) Bankguthaben gemäß 7 der AABen; d) Investmentanteile gemäß 8 der AABen; e) Derivate gemäß 9 der AABen, mit Ausnahme von Wertpapieroptionsrechten, Aktienindexterminkontrakten sowie Optionsrechten auf Aktienindizes und Aktienindexterminkontrakte; f) Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2. Die Ausübung von Bezugs-, Wandlungs-, und Optionsrechten ist zulässig, jedoch sind so erworbene Aktien innerhalb angemessener Frist zu veräußern. 3. Die Wertpapiere des OGAW-Sondervermögens sollen eine gewichtete Restlaufzeit von durchschnittlich fünf Jahren nicht überschreiten, dabei werden Wertpapiere mit Zinsanpassungsklauseln nur mit der Frist bis zur folgenden Anpassung berücksichtigt. 2 Anlagegrenzen 1. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in im Inland ausgestellten auf Euro lautenden verzinslichen Wertpapieren angelegt. 2. Die Gesellschaft darf, abweichend von Absatz 5, in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen; 11 Abs. 5 Satz 2 der AABen bleibt unberührt: Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen 11

12 Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 5. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40% des Wertes des OGAW -Sondervermögens nicht übersteigen. 6. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Hierbei sind die für das OGAW -Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. 7. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des 8 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse ( Referenzwährung ) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres - und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. 5. Der Erwerb der einzelnen Anteilklassen ist an die im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht genannten Mindestanlagebeträge gebunden. 4 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW -Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht den erhobenen Ausgabeaufschlag an. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft erhält für die 12

13 Verwaltung des OGAW-Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,6% des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW -Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. b) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft in Fällen, in denen für das OGAW -Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von bis zu 10% der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge. c) Ferner erhält die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW - Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 2. Vergütung, die an die OGAW-Verwahrstelle zu zahlen ist: Die OGAW-Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis zu 0,075% des Wertes des OGAW -Sondervermögens, errechnet auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der AABen). Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW - Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW -Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW -Sondervermögens durch Dritte; 13

14 m) Im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die OGAW -Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Verwahrung entstehenden Steuern. 4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW -Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch e ine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW -Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 7 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 8 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 14

15 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Amundi Deutschland GmbH, München, ( Gesellschaft ) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Selection Global Convertibles, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AABen ) gelten. 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 5 der AABen; 2. Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen; 3. Bankguthaben gemäß 7 der AABen; 4. Investmentanteile gemäß 8 der AABen; 5. Derivate gemäß 9 der AABen; 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2 Anlagegrenzen 1. Der Anteil der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wandel- und Optionsanleihen muss mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. 2. Daneben können auch verzinsliche Wertpapiere erworben werden. 3. Etwa aus der Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten erworbene Aktien dürfen im OGAW-Sondervermögen verbleiben. 4. Die Gesellschaft darf, abweichend von Absatz 7, in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen; 11 Abs. 5 Satz 2 der AABen bleibt unberührt: Bundesrepublik Deutschland; Japan; Kanada; Vereinigte Staaten von Amerika. 5. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 6. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der AABen gehalten werden. Die Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 7. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 8. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen in liquiden Mitteln gehalten werden. 9. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des 8 der AABen gehalten werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 3 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse ( Referenzwährung ) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Abs. 1 KAGB auf 15

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