Wichtige Informationen für unsere Anleger

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1 UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie Vereinfachter- und Ausführlicher Verkaufsprospekt können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten Informationen unter der website zur Verfügung. Wichtige Informationen für unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze für das richtlinienkonforme Sondervermögen UBS (D) Aktien - Deutschland zum Zwecke der Übertragung auf das richtlinienkonforme Sondervermögen UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland mit Ablauf des Die UBS Global Asset Managemant (Deutschland) GmbH weist darauf hin, dass zur Ermöglichung der Übertragung aller Vermögensgegenstände des UBS (D) Aktien - Deutschland in das Sondervermögen UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland die Anlagegrundsätze des UBS (D) Aktien - Deutschland mit Ablauf des geändert werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH hierzu die Genehmigung erteilt. Inhaltlich erfolgt hierbei eine Angleichung an die Anlagegrundsätze des UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland. Über die Einzelheiten möchten wir Sie durch Abdruck der Besonderen Vertragsbedingungen am Schluß dieser Mitteilungen informieren. Im Zuge der Änderung der Anlagegrundsätze wird den Anlegern angeboten, ihre Anteile an dem Sondervermögen UBS (D) Aktien - Deutschland kostenfrei in ein anderes Sondervermögen der UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH mit gleichem oder niedrigerem Ausgabeaufschlag umzutauschen. 1

2 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens UBS (D) Aktien - Deutschland auf das Sondervermögen UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland Gleichzeitig teilt die UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH mit, dass unmittelbar nach Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des UBS (D) Aktien - Deutschland die Übertragung aller Vermögensgegenstände auf das richtlinienkonforme Sondervermögen UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland mit Wirkung zum erfolgt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH hierzu die Genehmigung erteilt. Die Übertragung ist aus betriebswirtschaftlichen Gründen wegen der relativ geringen Fondsvolumina der beiden Sondervermögen vorgesehen, um nach der Übertragung ein effizienteres Kostenverhältnis zu erzielen. Zudem entsteht für das aufnehmende Sondervermögen ein Kostenvorteil, da aufgrund der dann anfallenden größeren Handelsumsätze günstigere Konditionen erzielt werden können. UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH wird die vollzogene Übertragung aller Vermögensgegenstände, das Umtauschverhältnis und die rechtliche Stellung der Inhaber von Anteilen des übertragenden Sondervermögens in dem auf den Übertragungsstichtag folgenden Halbjahresbericht des UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland sowie im e- lektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt machen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung gehen zu Lasten der Gesellschaft. Frankfurt am Main, den 20. März 2009 UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Die Geschäftsführung 2

3 Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen UBS (D) Aktien - Deutschland die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. 3

4 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1.1 Wertpapiere gemäß 47 InvG, 1.2 Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 1.3 Bankguthaben gemäß 49 InvG, 1.4 Investmentanteile gemäß 50 InvG, 1.5 Derivate gemäß 51 InvG, 1.6 Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 2. Der Erwerb von Schuldscheindarlehen ist ausgeschlossen. 2 Anlagegrenzen 1. Wertpapiere 1.1 Das Sondervermögen investiert mindestens 75 % des Wertes des Sondervermögens in voll eingezahlte Aktien deutscher Aussteller. 1.2 Wertpapiere US-amerikanischer Aussteller dürfen nicht über den Wertanteil von 20% des Sondervermögens hinaus erworben werden. 1.3 Das Sondervermögen wird in voll eingezahlten Aktien, Optionsscheinen, Optionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen deutscher und US- 4

5 amerikanischer Aussteller angelegt. Daneben ist die vorübergehende Anlage in verzinslichen Wertpapieren inländischer Aussteller zulässig. 1.4 Die Gesellschaft darf Wertpapiere deutscher und US-amerikanischer Aussteller erwerben, wenn a) sie an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt im Inland zugelassen oder in diesen einbezogen sind, b) sie an einer der folgenden Börsen in den USA zum Handel zugelassen o- der dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind: - American Stock Exchange (AMEX) - New York Stock Exchange (NYSE) - Pacific Stock Exchange - Boston, Chicago, Cincinnati, Philadelphia - NASDAQ-System - Over the Counter Market (von NASD organisierte Märkte wie Over the Counter Equity Market) c) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum Handel oder ihre Einbeziehung in einen der genannten organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. 1.5 Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 2. Geldmarktinstrumente 2.1 Bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens dürfen Geldmarktinstrumente gemäß 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erworben werden. 2.2 Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 5

6 3. Bankguthaben 3.1 Bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. 3.2 Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 4. Investmentanteile 4.1 Insgesamt höchstens 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe der 8 und 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. 4.2 Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. 5. Derivate Geschäfte, die Rentenindex-Terminkontrakte sowie Optionsrechte auf Rentenindices und Rentenindex-Terminkontrakte zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden. 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses. 6

7 ANTEILKLASSEN 4 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden nicht gebildet. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 5 Anteilscheine 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Die Rechte der Anteilinhaber, die die Anteile unter der Fondsbezeichnung SBG Aktien Deutschland sowie der Depotbankbezeichnung Schweizerische Bankgesellschaft (Deutschland) AG, Frankfurt am Main, Union Bank of Switzerland (Deutschland) AG, Frankfurt am Main, oder Schröder Münchmeyer Hengst AG erworben haben, bleiben unberührt. 3. Anteile dieses Sondervermögens, die noch von der UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh als auflegende Kapitalanlagegesellschaft unterzeichnet sind, behalten unabhängig vom Namenswechsel der UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh in UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH ihre Gültigkeit. 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 7

8 3. Grundsätzlich werden Kauf- oder Rücknahmeaufträge, die bis zu den von der Gesellschaft festgelegten Annahmeschlusszeiten (Cut-off-time) bei der Depotbank oder der Gesellschaft erfasst sind, zu dem Ausgabe- oder Rücknahmepreis abgerechnet, der am folgenden Bewertungstag ermittelt wird. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 7 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von monatlich 0,125 % des am Ende eines Monats errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens. 2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden: a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten); b) Vergütung der Depotbank; c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes sowie sonstiger Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; 3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden: 8

9 a) im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Transaktionskosten und sonstige marktübliche Kosten, Courtagen, Gebühren, Abgaben, Lieferspesen, Umschreibungsgebühren; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens; c) in- oder ausländische Steuern auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens; d) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; e) Umsatzsteuern auf Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) f) aufgeführten Leistungen. 4. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, angenommen mindestens bei mehr als 10 % des Kapitals oder der Stimmen, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment- Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 9

10 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 8 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehensund Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Folgejahres. 10

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