BlackRock Asset Management Deutschland AG München

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1 BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Fondsnamen ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped (DE) WKN A0H079 Sehr geehrte Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber, Der Vorstand der BlackRock Asset Management Deutschland AG möchte Sie über geplante Änderungen der Vertragsbedingungen des ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped (DE) (der Fonds ) informieren, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt wurden. Mit Wirkung zum 21. Oktober 2013 werden die folgenden Änderungen an den Vertragsbedingungen der Fonds vorgenommen: Die Anlagegrenzen der Fonds werden dahingehend erweitert, dass die Kapitalanlagegesellschaft zukünftig mehr als 35% der Sondervermögen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einzelner Aussteller investieren darf, sofern es sich bei den Ausstellern um die Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder die Europäischen Union selbst handelt. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. Um die Erweiterung der Anlagegrenzen zu erreichen, wird die Anlagepolitik der Fonds von der eines vollreplizierenden, richtlinienkonformen Wertpapierindex-Sondervermögen gemäß 63 InvG auf die eines richtlinienkonforme Sondervermögen gemäß 60 InvG in Verbindung mit 62 InvG umgestellt, für welche auch Optimierungstechniken eingesetzt werden können. Hintergründe der Änderungen: Die BlackRock Asset Management Deutschland AG ist bemüht, die ishares-produkte laufend zu verbessern. Die vorstehenden Änderungen werden vorgenommen, damit sich die Fonds noch besser im europäischen Staatsanleihenmarkt positionieren und ihr Anlageziel die Nachbildung der Wertentwicklung dieses Sektors besser erfüllen können. Die Indizes der Markit iboxx Liquid Sovereign Capped Serie wurden entwickelt, um die Entwicklung des Marktes von in Euro denominierten Staatsanleihen mit Investment Grade Rating nachzubilden. Die maximale Gewichtung einzelner Aussteller wird in der Indexmethodologie auf 20% beschränkt, um eine ausreichende Diversifizierung sicherzustellen. Sollte die Anzahl an Emittenten, die sich für die Aufnahme in den Index qualifizieren, unter fünf sinken, kommt es zu einer Gleichgewichtung der Emittenten in den Indizes. Die oben angeführten Änderungen der Anlagebedingungen stellen sicher, dass die Fonds auch in dem Fall, dass die Anzahl der qualifizierten Emittenten unter fünf fällt, die Wertentwicklung ihrer Indizes weiterhin im Rahmen ihrer Anlagebedingungen abbilden können. Bedingt durch die Erweiterung der Anlagegrenzen werden die Fonds zukünftig nicht mehr als Wertpapierindex- Sondervermögen gemäß 63 InvG eingestuft. Die Fonds bleiben jedoch nach wie vor OGAW-Fonds gemäß 60 InvG, und entsprechen der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG. Auch wenn die Anlagebedingungen somit zukünftig die Anwendung von Optimierungstechniken erlauben, wird das Anlageziel der Fonds weiterhin darin bestehen, die Wertentwicklung ihres Referenzindex nachzubilden. Unter Anhang 1 finden Sie die Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen ausführlich aufgeführt. Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass diese Änderungen im Interesse der Anteilsinhaber des Fonds liegen und die Fähigkeit des Fonds verbessern, zukünftig seine Anlageziele zu erreichen. i

2 Diese Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen treten am 21. Oktober 2013 in Kraft. Rechte der Anteilsinhaber: Anleger haben gemäß 43 Abs. 3 InvG das Recht, 1. Entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder 2. Soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des 290 des Handesgesetzbuchs angehört, verwaltet wird. Die geänderten Vertragsbedingungen sowie der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen werden zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten bei: BlackRock Asset Management Deutschland AG Max-Joseph-Str München Weitere Informationen zu dem oben aufgeführten Sondervermögen, die nicht gesetzliche Pflichtbestandteile der Verkaufsprospekte sind, können ebenfalls bei der BlackRock Asset Management Deutschland AG angefordert werden. Bitte wenden Sie sich an info@ishares.de, wenn Sie Fragen zu den Änderungen der Vertragsbedingungen des Fonds haben. Mit freundlichen Grüßen Ihr Vorstand der BlackRock Asset Management Deutschland AG Dr. Thomas Groffmann Michael Krautzberger ii

3 ANHANG 1 Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen und deren Änderungen mit Wirkung zum 21. Oktober 2013 I. Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Präambel Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Wertpapierindex-Sondervermögen gestrichen wurde. Das Sondervermögen ist nunmehr kein Wertpapierindex- Sondervermögen gemäß 63 InvG, sondern ein richtlinienkonformes Sondervermögen gemäß 60 InvG. Die Präambel lautet demnach wie folgt: Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BlackRock Asset Management Deutschland AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für die von der Gesellschaft verwalteten Richtlinienkonformen Sondervermögen (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen gelten Anlagegrundsätze 4 wurde dahingehend angepasst, dass die Anlagegrundsätze nunmehr die neue Anlagepolitik und nicht die Anlagepolitik des Sondervermögens als Wertpapierindex-Sondervermögen widerspiegeln. 4 lautet demnach wie folgt: Die Gesellschaft bestimmt in den Besonderen Vertragsbedingungen, welche Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erworben werden dürfen Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen 11 wurde dahingehend geändert, dass die Aussteller- und Anlagegrenzen nunmehr die Ausstellergrenzen des 60 InvG widerspiegeln. 11 lautet demnach wie folgt: 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG, der DerivateV und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) über den Wertanteil von 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. 4. Die Grenze in Absatz 3 Satz 1 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nach Maßgabe von 60 Absatz 2 Satz 1 InvG überschritten werden, sofern die Besonderen iii

4 Vertragsbedingungen dies unter Angabe der Aussteller vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. 5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen. 6. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus: a) von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Einlagen bei dieser Einrichtung, c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte, 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes 7. Die in Absatz 3 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 und 3 und Absätzen 5 bis 6 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 6 nicht kumuliert werden. 8. Die Gesellschaft darf insgesamt höchstens 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des 8 Absatz 1 investieren, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstes 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Im Übrigen bleiben die Allgemeinen Vertragsbedingungen unberührt. II. Besondere Vertragsbedingungen 1. Präambel Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Wertpapierindex-Sondervermögen gestrichen wurde. Das Sondervermögen ist nunmehr kein Wertpapierindex- Sondervermögen gemäß 63 InvG, sondern ein richtlinienkonformes Sondervermögen gemäß 60 InvG. Die Präambel lautet demnach wie folgt: Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BlackRock Asset Management Deutschland AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte Richtlinienkonforme Sondervermögen ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten Vermögensgegenstände 1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG erlaubt ist sofern diese in Euro denominiert sind. 1 lautet demnach wie folgt: 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen die folgenden Vermögensgegenstände erwerben: a) Wertpapiere gemäß 47 InvG. b) Bankguthaben gemäß 49 InvG. c) Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG. Die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumenten ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped (Total Return Index) (nachstehend zugrunde liegender Index" genannt) nachzubilden. 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist ausgeschlossen. 3. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Geldmarktinstrumenten im Sinne von 1 Absatz 1 c) ist ausgeschlossen. 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG dürfen für das Sondervermögen nicht erworben werden. 5. Die Bankguthaben dürfen abweichend von 7 Satz 2 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" nicht auf Fremdwährung lauten. iv

5 3. 3 Anlagegrenzen 3 wurde dahingehend geändert, dass die Aussteller- und Anlagegrenzen nunmehr die Ausstellergrenzen des 60 in Verbindung mit 62 InvG widerspiegeln. 3 lautet demnach wie folgt: 1. Das Sondervermögen muss zum überwiegenden Teil aus Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped Universums bestehen. 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 3. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder der Europäischen Union selbst ausgegeben wurden, mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. 4. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 62 InvG anzurechnen. 5. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen. Im Übrigen bleiben die Besonderen Vertragsbedingungen unberührt. v

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