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1 Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom ) als auch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom ) sehen vor, dass Anteile an AIF beziehungsweise OGAW die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgelegt sind, grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes vertrieben werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der beabsichtigte Vertrieb im Rahmen eines zwischenbehördlichen Anzeigeverfahrens dem jeweiligen Aufnahmestaat angezeigt wird. Die entsprechenden Regelungen im Kapitalanlagegesetzbuch, die diese Vorgaben ins nationale Recht umsetzen, sehen vor, dass eine Vertriebsanzeige künftig ausschließlich über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln ist. Mittels der Verordnung sollen insbesondere nähere Bestimmungen hinsichtlich Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen sowie des zulässigen Übertragungsweges erlassen werden. Die OGAW-Vorschriften entsprechen den Vorschriften der Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurden lediglich redaktionell aufgrund der in 1 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Begriffsbestimmungen überarbeitet. B. Lösung Die Verordnung schafft hinsichtlich des zulässigen Übertragungsweges über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt insbesondere Regelungen über die zu übermittelnden Formate und Bezeichnungen der Dateien. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung über die Bürokratiekosten hinaus keine sonstigen Kosten. Die betroffenen Unternehmen müssen falls noch nicht vorhanden - eine kostenfreie Anmeldung für die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt durchführen. Auswirkungen auf die 1

2 Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten [ ] 2

3 Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU- Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV) Auf Grund der 312 Absatz 8 Satz 1 und 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagesetzbuches vom [ ] (BGBl. I S. [ ]) in Verbindung mit 1 Nummer 3 a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S.3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [ ] (BGBL. I S. [ ]) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Anzeigepflichtiger Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Anzeigepflichtiger 3 Zulässiger Übertragungsweg Abschnitt 2 Übertragungsweg Abschnitt 3 Umfang und Form der Anzeige an die Bundesanstalt 4 Umfang der Anzeige 5 Zulässige Übertragungsformate 6 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien 7 Übermittlung von Ergänzungsanzeigen Abschnitt 4 Schlussvorschriften 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3

4 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Absätze 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuches durch OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigen, Absätze 1 und 3 des Kapitalanlagesetzbuches durch AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten EU-AIF oder an einem von ihnen verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person. 2 Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung; Vollmacht (1) Die Anzeigen nach 312 Absatz 1 und 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes Investmentvermögen einzeln zu erstatten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen Anzeigeschreibens erfolgen. (3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen. 3 Zulässiger Übertragungsweg (1) Die vollständige Anzeige bestehend aus dem Anzeigeschreiben und den weiteren Unterlagen ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP Portal) zu übermitteln. Die hierfür vorgesehenen Prozesse sind dem Benutzerhandbuch MVP Portal) 1) zu entnehmen. (2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals der Bundesanstalt richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch MVP Portal zu entnehmen. Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der Angaben in der Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt. 1) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter in der Rubrik Daten & Dokumente MVP Portal/Meldeplattform MVP Portal. 4 Zulässige Übertragungsformate 4

5 (1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln. (2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu packen. Weder das innere noch das äußere ZIP- Paket ist mit einem Passwort zu versehen. (3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig. 5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien (1) Für die Anzeige nach 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen: Anzeigeschreiben: BaFin-ID und Bezeichnung Notification Letter, Anlagebedingungen: BaFin-ID und Bezeichnung Terms and Conditions for Investment, Satzung: BaFin-ID und Bezeichnung Articles of Association, Verkaufsprospekt: BaFin-ID und Bezeichnung Prospectus, Jahresbericht: BaFin-ID und Bezeichnung Annual Report, Halbjahresbericht: BaFin-ID und Bezeichnung Half-yearly Report, Wesentliche Anlegerinformationen: BaFin-ID und Bezeichnung Key Investor Information, Zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind: BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt kennzeichnende Benennung, Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung Ergänzungsanzeige. Für die Anzeige nach 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen: 1. Anzeigeschreiben: BaFin-ID und Bezeichnung Notification Letter, 5

6 Anlagebedingungen beziehungsweise Satzung oder Gesellschaftsvertrag: BaFin-ID und Bezeichnung Terms and Conditions for Investment beziehungsweise Articles of Association, Jahresbericht: BaFin-ID und Bezeichnung Annual Report, Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung Ergänzungsanzeige. (2) Für die Anzeige nach 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die zu übermittelnde äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei wie folgt zu bezeichnen: P312KAGB_ + BaFin-ID + _beliebiger Dateiname.zip. Für die Anzeige nach 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die zu übermittelnde äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei wie folgt zu bezeichnen: P331KAGB_ + BaFin-ID + _beliebiger Dateiname.zip. (3) Eine gemäß 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung Vollmacht. 6 Übermittlung von Ergänzungsanzeigen Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach 312 Absatz 4 Satz 2 oder 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat die Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft. 6

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