Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen des UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland

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1 UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie Vereinfachter- und Ausführlicher Verkaufsprospekt können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten Informationen unter der website zur Verfügung. Wichtige Information für unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen des UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland Die UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH weist darauf hin, dass für dieses Sondervermögen gemäß 2 Nr. 1.1 der Besonderen Vertragsbedingungen die Mindestgrenze der Aktienquote auf 67 % des Wertes des Sondervermögens angehoben wird. Entsprechend reduziert sich gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen die Höchstgrenze für Bankguthaben und Geldmarktinstrumente auf 33 % des Wertes des Sondervermögens. Mit diesen Änderungen sollen die Voraussetzungen für eine Vertriebszulassung in der Schweiz geschaffen werden. Des weiteren soll bei diesem Sondervermögen ein Anlageausschuss nicht mehr beratend tätig sein. Demgemäß fällt der seitherige 3 der Besonderen Vertragsbedingungen weg. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilte für vorstehende Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen die Genehmigung. Über die Auswirkungen auf die Besonderen Vertragsbedingungen des UBS (D) Aktienfonds - Special I Deutschland möchten wir Sie hiermit informieren: 2 Abs. 1, Nr. 1.1 der Besonderen Vertragsbedingungen lautet nunmehr wie folgt: Das Sondervermögen investiert mindestens 67 % des Wertes des Sondervermögens in voll eingezahlte Aktien deutscher Aussteller. 2 Abs. 2, Nr. 2.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen lautet wie folgt: Bis zu 33 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß 48 InvG bzw. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen und Bankguthaben gemäß 49 InvG nach Maßgabe des 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Der seitherige 3 der Besonderen Vertragsbedingungen: 3 Anlageausschuss

2 Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses. fällt weg und die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen rückt entsprechend auf. Die Besonderen Vertragsbedingungen mit den vorstehend enthaltenen Änderungen sind nachfolgend abgedruckt. Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main (Sitz), (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen UBS (D) Aktienfonds-Special I Deutschland die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. 2

3 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1.1 Wertpapiere gemäß 47 InvG, insbesondere Aktien, Aktien gleichwertige Papiere, Schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, sonstige verbriefte Schuldtitel sowie andere marktfähige Wertpapiere, soweit es sich nicht um Geldmarktinstrumente, Derivate oder sonstige Anlageinstrumente handelt. 1.2 Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 1.3 Bankguthaben gemäß 49 InvG, 1.4 Investmentanteile gemäß 50 InvG, 1.5 Derivate gemäß 51 InvG, 1.6 Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 2. Geschäfte, die Rentenindex-Terminkontrakte sowie Optionsrechte auf Rentenindices und Rentenindex-Terminkontrakte zum Gegenstand haben, dürfen nicht abgeschlossen werden. 1a Darlehens- und Pensionsgeschäfte Die 13 und 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen und gelten für Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Investmentanteile sinngemäß. 3

4 2 Anlagegrenzen 1. Anlageschwerpunkt 1.1 Das Sondervermögen investiert mindestens 67 % des Wertes des Sondervermögens in voll eingezahlte Aktien deutscher Aussteller. 1.2 Wertpapiere US-amerikanischer Aussteller dürfen nicht über den Wertanteil von 20% des Sondervermögens hinaus erworben werden. 1.3 Das Sondervermögen wird in voll eingezahlten Aktien, Optionsscheinen, Optionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen gut fundierter deutscher und US-amerikanischer Aussteller angelegt. Daneben ist die vorübergehende Anlage in verzinslichen Wertpapieren gut fundierter inländischer Aussteller zulässig. 1.4 Die Gesellschaft darf Wertpapiere deutscher und US-amerikanischer Aussteller erwerben, wenn a) sie an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt im Inland einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, b) sie an einer der folgenden Börsen in den USA zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind: - American Stock Exchange (AMEX) - New York Stock Exchange (NYSE) - Pacific Stock Exchange - Boston, Chicago, Cincinnati, Philadelphia - NASDAQ-System - Over the Counter Market (von NASD organisierte Märkte wie Over the Counter Equity Market) c) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Handel oder ihre Einbeziehung in einen der genannten organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. 2. Geldmarktinstrumente und Bankguthaben 2.1 Bis zu 33 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß 48 InvG bzw. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen und Bankguthaben gemäß 49 InvG nach Maßgabe des 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Bankguthaben kann auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG (wie z. B. derzeit bei Kreditinstituten mit Sitz in Australien, Kanada, Japan, Schweiz, Südkorea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika) gehalten werden. 2.2 Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, bzw. die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 4

5 3. Investmentanteile 3.1 Insgesamt höchstens 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe der 8 und 11 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. 3.2 Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. 4. Derivate 4.1 Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend zur Ermittlung der Auslastung der nach 51 Abs. 2 InvG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 4.2 Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen, die gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.4 und 1.6 für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen. Hierbei darf der nach Maßgabe von 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zinsund Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Wertes des Sondervermögens übersteigen. a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2 und 1.6, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen - mit Ausnahme von Rentenindex-Terminkontrakten; b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2 und 1.6, anerkannte Finanzindices - mit Ausnahme von Optionsrechten auf Rentenindices - Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und 5

6 bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.4 und 1.6, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen; f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß 50 InvG und Schuldscheindarlehen gemäß 52 Nr. 4 InvG sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäß 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen werden. 4.3 Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie - vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems - in jegliche Derivate, mit Ausnahme von Derivaten auf Schuldscheindarlehen gemäß 52 Nr. 4 InvG, investieren, die von Vermögensgegenständen, die gemäß 1Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 für das Sondervermögen erworben werden dürfen, oder von anerkannten Finanzindices, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus, ausgenommen Rentenindex-Terminkontrakte sowie Optionsrechte auf Rentenindices und Rentenindex-Terminkontrakte. Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß 9 der DerivateV übersteigen. 4.4 Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätze und -grenzen abweichen. 4.5 Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält. 6

7 4.6 Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen. ANTEILKLASSEN 3 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden nicht gebildet. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 4 Anteilscheine 1. Die Rechte der Anleger werden bei der Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Anteilscheinen verbrieft. 2. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 3. Anteilscheine dieses Sondervermögens, welche von der Schröder Münchmeyer Hengst Investment GmbH und der UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh bzw. der Depotbank auf die Namensbezeichnung SMH-Special-Fonds I und SMH-Special- UBS-Fonds I ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 4. Anteile dieses Sondervermögens, die noch von der UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh als auflegende Kapitalanlagegesellschaft 7

8 unterzeichnet sind, behalten unabhängig vom Namenswechsel der UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh in UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH ihre Gültigkeit. 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 4. Grundsätzlich werden Kauf- oder Rücknahmeaufträge, die bis zu den von der Gesellschaft festgelegten Annahmeschlusszeiten (Cut-off-time) bei der Depotbank oder der Gesellschaft erfasst sind, zu dem Ausgabe- oder Rücknahmepreis abgerechnet, der am folgenden Bewertungstag ermittelt wird. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 6 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von monatlich 0,125 % des am Ende eines Monats errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens. 2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden: a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten); b) Vergütung der Depotbank; 8

9 c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes sowie sonstiger Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; 3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden: a) im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Transaktionskosten und sonstige marktübliche Kosten, Courtagen, Gebühren, Abgaben, Lieferspesen, Umschreibungsgebühren; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens; c) in- oder ausländische Steuern auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens; d) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; e) Umsatzsteuern auf Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) e) aufgeführten Leistungen. 4. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, 9

10 die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 7 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 10

11 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Sämtliche vorstehenden Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen treten mit Wirkung zum 01. Dezember 2006 in Kraft. Frankfurt am Main, den 28. August 2006 UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Die Geschäftsführung 11

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