HSBC Trinkaus Global Hedge Fonds (ISIN: DE000A0Q7S65 / WKN: A0Q7S6) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

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1 HSBC Trinkaus Global Hedge Fonds (ISIN: DE000A0Q7S65 / WKN: A0Q7S6) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten und hat das bisherige Investmentgesetz (InvG) ersetzt. Die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen (zukünftig: Allgemeine und Besondere Anlagebedingungen ) werden zwecks Anpassung an das KAGB neu gefasst. Mit Inkrafttreten des KAGB sind Hedgefonds als Spezial-AIF (Spezial-Alternativer Investmentfonds) definiert, d.h. ihre Anteile dürfen ausschließlich von professionellen Anlegern im Sinne des 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB oder semi-professionellen Anlegern im Sinne des 1 Absatz 1 Nr. 33 KAGB erworben werden. Vor diesem Hintergrund gelten die Übergangsregeln des 350 Absatz 1 Satz 2 und 3 KAGB für Hedgefonds, deren Anteile im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAGB von Privatanlegern gehalten werden. Seit dem 22. Juli 2013 ist ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch Privatanleger ausgeschlossen. Wesentliche inhaltliche Änderungen werden im Falle der Allgemeinen Anlagebedingungen in Bezug auf die Regelung zur Haftung der Depotbank (zukünftig: Verwahrstelle) vorgenommen ( 2 Verwahrstelle ). So haftet die Verwahrstelle zukünftig für alle Vermögensgegenstände, auch wenn diese in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verwahrt werden. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes hat die Verwahrstelle diesen zu ersetzen oder aber einen entsprechenden Geldbetrag zu leisten, außer der Verlust ist auf unabwendbare äußere Ereignisse zurückzuführen. Eine mögliche Beschränkung der Haftung der Verwahrstelle für von ihr mit der Verwahrung beauftragten Dritten ist den Anlegern gegenüber offen zu legen. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle wie bislang nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat. Die weiteren Änderungen innerhalb der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sind größtenteils redaktioneller Natur und betreffen die Anpassung an die Begrifflichkeiten des KAGB. Die Ausgestaltung des Fonds sowie die Gebühren bleiben unberührt. Die für den Hedgefonds maßgeblichen Allgemeinen Anlagebedingungen wurden bereits für den Hedgefonds HSBC Trinkaus Multi Strategy Hedge Fund bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung erfolgte am 18. Juli 2014 sowohl im Bundesanzeiger als auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter Die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen treten zum 21. Juli 2014 für den Hedgefonds HSBC Trinkaus Global Hedge Fonds in Kraft und wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

2 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh, (Düsseldorf), (nachstehend Gesellschaft genannt) für den von der Gesellschaft verwalteten Hedgefonds (nachfolgend auch Sondervermögen ) HSBC Trinkaus Global Hedge Fonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Hedgefonds aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) gelten. Verwahrstelle, Primebroker 1 Verwahrstelle, Primebroker 1. Die Verwahrstelle kann unter Beachtung von 85 Absatz 4 Nr. 2 KAGB als Prime Broker bei folgenden Geschäften als Kontrahent für Rechnung des Sondervermögens auftreten: a) Gewährung von Krediten an das Sondervermögen gegen Besicherung durch von ihr verwahrte Vermögensgegenstände des Sondervermögens; b) Vertragspartner für das Sondervermögen bei Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäften des Sondervermögens; c) Vertragspartner für das Sondervermögen beim Einsatz von Derivaten durch das Sondervermögen zu Investitions- und Absicherungszwecken; d) Weitere im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) c) genannten Funktionen stehende Dienstleistungen sowie Reportingleistungen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Sicherung aller gegenwärtigen und bedingten Ansprüche der Verwahrstelle aus den in Absatz 1 bezeichneten Geschäften dieser ein Pfandrecht an allen von ihr verwahrten Vermögensgegenständen des Sondervermögens einzuräumen. 3. Die Wahrnehmung der in Absatz 1 bezeichneten Funktionen sowie die Hereinnahme von Sicherheiten gemäß Absatz 2 lassen die in 80 ff. KAGB beschriebenen Aufgaben der Verwahrstelle unberührt. 4. Die verwahrfähigen Vermögensgegenstände des Sondervermögens werden bei der Verwahrstelle verwahrt. Anlagegrundsätze, Vermögensgegenstände und Anlagestrategie 2 Anlagegrundsätze und Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft legt die eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung nach Maßgabe des 2 Absatz 2 sowie der 3 bis 7 an. Im Übrigen unterliegt die Gesellschaft im

3 Rahmen ihrer Anlagestrategien beim Erwerb und Einsatz der in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände keinen Beschränkungen. 2. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere; Geldmarktinstrumente; Derivate; Bankguthaben; Anteile und Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des 196 KAGB, die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren nach 253 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a KAGB anlegen dürfen, sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen; Stille Beteiligungen im Sinne des 230 des Handelsgesetzbuches an dem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann; Edelmetalle; Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. 3. Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses. 3 Anlagestrategie Das Sondervermögen strebt als Anlageziel eine möglichst hohe Wertentwicklung unabhängig vom Marktumfeld an. Die Gesellschaft kann hierfür folgende Strategien wählen: 1. Global Macro: Bei dieser Strategie werden auf Grund der Auswertung makroökonomischer Indikatoren, wie beispielsweise Zins- und Währungsschwankungen, aber auch bedeutende politische und sonstige Ereignisse, globale Trends prognostiziert, die die Grundlage für die Anlageentscheidung bilden. Es können sowohl Spread- als auch Outright-Positionen jeweils Long oder Short eingegangen werden. 2. Long/Short-Strategie: Im Rahmen dieser Strategie werden von der Gesellschaft Vermögensgegenstände für Rechnung des Sondervermögens in Erwartung einer Kurs- oder Preissteigerung oder zur Erzielung von Zins-, Dividenden- oder sonstigen Erträgen gekauft (Long- Geschäft) und Vermögensgegenstände für Rechnung des Sondervermögens in Erwartung eines Kurs- oder Preisrückgangs leerverkauft (Short-Geschäft). Die jeweilige Gesamtposition muss hierbei nicht marktneutral sein, sondern kann je nach Einschätzung der Gesellschaft netto eine Long- oder Shortpositionierung aufweisen. 3. Arbitragestrategien: Im Rahmen dieser Strategien nutzt die Gesellschaft auf Grund bestimmter Umstände entstehende Preis- oder Kursunterschiede von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen zur Erzielung eines Arbitragegewinns aus. 4. Event-Driven: Im Rahmen dieser Strategie wird bei Transactional Events investiert, Ereignisse, die die Kurse von Einzelunternehmen signifikant beeinflussen können, wie beispielsweise Unternehmenskäufe und fusionen, Abspaltungen und Aufgliederungen, Restrukturierungsmaßnahmen, Liquiditätskrisen oder Aktienrückkaufprogramme.

4 5. Managed Futures: Bei dieser Strategie werden auf Warentermin- oder Finanzterminmärkten Bewertungsineffizienzen durch die Verwendung statistischer Modelle oder mittels diskretionärer Entscheidungen ausgenutzt. Leverage, Leerverkäufe und Anlagegrenzen 4 Leverage des Sondervermögens 1. Die Gesellschaft darf zur Erhöhung des Investitionsgrades des Sondervermögens Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen. Der Leverage ist nicht auf ein bestimmtes Vielfaches des Wertes des Sondervermögens begrenzt. 2. Kredite können als Geld- oder Wertpapierdarlehen aufgenommen werden. Sie können von unbestimmter oder bestimmter Dauer sein und werden zu marktüblichen Sätzen verzinst. Kredite können von dem Kreditinstitut, das die Funktion der Verwahrstelle für das Sondervermögen wahrnimmt, oder von Dritten gewährt werden. Dem Kreditgeber sind nach Ablauf der bestimmten Dauer oder nach Kündigung des für unbestimmte Dauer aufgenommenen Kredits entweder Guthaben in entsprechender Höhe oder Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge zurück zu übertragen. Im Rahmen der Kreditaufnahme können dem jeweiligen Kreditgeber zur Besicherung seiner Forderungen an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens Pfandrechte eingeräumt, oder Vermögensgegenstände sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 5 Leerverkäufe Für das Sondervermögen können auch solche in 2 Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verkauft werden, wenn diese Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf). Der Gegenwert der Leerverkäufe ist nicht auf ein bestimmtes Vielfaches des Sondervermögens begrenzt. 6 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft kann die Mittel des Sondervermögens unter Beachtung von 6 Abs. 2 der AABen bis zu 100 % in jede in 2 Absatz 2 genannte Kategorie von Vermögensgegenständen angelegen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 2. Vermögensgegenstände können auf Fremdwährung lauten. 3. Das Sondervermögen ist in der Nutzung von Derivaten nicht beschränkt. 7 Darlehensgeschäfte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens dem Kreditinstitut, das die Funktion der Verwahrstelle für das Sondervermögen wahrnimmt, oder Dritten das Recht einräumen, sich die von ihnen verwahrten Wertpapiere des Sondervermögens für unbestimmte Dauer darlehensweise anzueignen. Mit der Aneignung kommt zwischen dem Kreditinstitut, das die Funktion der Verwahrstelle für das Sondervermögen wahrnimmt, oder dem Dritten und der Gesellschaft über die angeeigneten Wertpapiere ein unbefristetes Wertpapierdarlehen zustande. In den Verträgen mit dem Kreditinstitut, das die Funktion der Verwahrstelle für das Sondervermögen wahrnimmt, oder dem Dritten wird die Gesellschaft vereinbaren, dass sie berechtigt ist, diese Wertpapierdarlehen jederzeit zu kündigen.

5 Anteilklassen 8 Anteilklassen 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 9 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Sondervermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Informationsdokument als auch im Jahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Informationsdokument und im Jahresbericht im Einzelnen beschrieben. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 9 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden zum letzten Bankarbeitstag eines jeden Kalendermonats ( Wertermittlungstag ) ermittelt. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen. 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt außer zum Tag der Auflegung des Sondervermögens zu jedem Wertermittlungstag. Die Gesellschaft kann weitere Ausgabetermine sowie weitere Einzelheiten des Ausgabeverfahrens einschließlich der Form und Frist bestimmen. Die Ausgabetermine und weiteren Einzelheiten sind im Informationsdokument oder auf einem im Informationsdokument offenzulegenden Weg bekanntzumachen. 2. Die Rücknahme von Anteilen erfolgt zu jedem Wertermittlungstag. Anteile sind spätestens 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Nach Ablauf der Frist eingehende Erklärungen werden für den nächsten Rücknahmetermin berücksichtigt, für den die Rückgabeerklärung fristgemäß abgegeben wurde. Die Gesellschaft hat beim ersten und beim zweiten Rücknahmetermin eines Kalenderquartals das Recht, die Rücknahme von Anteilen zu verweigern, wenn der um den Betrag der gültigen Zeichnungsaufträge geminderte Betrag der gesamten Rücknahmeaufträge für diesen Termin 20 % des Bruttovermögenswertes des Sondervermögens an diesem Termin

6 erreicht oder übersteigt. In diesem Fall berücksichtigt die Gesellschaft die Rücknahmeaufträge der Anleger anteilmäßig im Verhältnis der Rücknahmeaufträge der Anleger für diesen Rücknahmetermin zueinander in der Weise, dass der Gesamtbetrag der ausgeführten Rücknahmeaufträge dem in Satz 4 genannten Prozentsatz weitestmöglich entspricht. 12 Zahlung des Rücknahmepreises Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt spätestens 50 Kalendertage nach Rückgabe zu dem Rücknahmepreis, der für den Rücknahmetermin ermittelt wird. 13 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,45 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro ,00 p.a. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. b) ggf. weitere Vergütungen, die an die Gesellschaft neben der Verwaltungsvergütung zu zahlen sind, z.b. Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für den Collateral Manager von Derivate- Geschäften eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,10 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch EUR p.a. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen, wobei die Verwaltungsvergütung nach vorstehender Ziffer 1. a) mindestens ,00 EUR p.a. und die Vergütung des Collateral Managers nach vorstehender Ziffer 2. maximal EUR p.a. beträgt. 3. Die monatliche Vergütung der Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,05 % p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert des Sondervermögens. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahresberichte, Informationsdokument); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

7 e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) Kosten für die Lagerung, den Transport und die Versicherung der Edelmetalle; n) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an Investmentvermögen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 14 Ausschüttung / Thesaurierung Ausschüttende Anteilklassen 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des

8 zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Thesaurierende Anteilklassen Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an. 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. September und endet am 31. August.

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