Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes

Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS- Gesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Anhebung der in 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 ergeht ohne Ermessensspielraum.

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6164. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

AIS. Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 ergeht ohne Ermessensspielraum.

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Deutscher Bundestag Drucksache 19/5313. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2073. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

Bundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Bun d esrat Drucksache 344/18. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderung des Bankengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

AIS. Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/5273. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7838. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erhöhung der Ausbaumengen für Windenergie an Land und Solarenergie

Bundesrat Drucksache 268/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

B. Lösung Das Preismoratorium wird zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Bundesrat Drucksache 594/17. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

DasBundeskabinetthatam13.März2013dieEckwertefürdenRegierungsentwurfdesBundeshaushalts2014sowiefürdenFinanzplanbiszumJahr2017

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

Bundesrat Drucksache 680/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Bundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/6547 19. Wahlperiode 17.12.2018 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes A. Problem und Ziel Teile der Bundeswehr sind bereits jetzt Teilnehmer des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Derzeit hat die Bundeswehr in diesem Rahmen eine Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS mit ca. 8.500 Teilnehmern. Künftig möchte die Bundeswehr die Anzahl der Teilnehmer auf insgesamt bis zu 40.000 erhöhen. Durch die Nutzung des Digitalfunks BOS würde die Bundeswehr Investitionskosten für den Aufbau einer eigenen Funkinfrastruktur einsparen. Bei den geplanten zusätzlichen Teilnehmern handelt es sich nicht um BOS im Sinne der BOS-Funkrichtlinie, weshalb hier eine Gesetzesanpassung notwendig ist. B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält die für die Nutzererweiterung notwendigen Änderungen, indem die Bundeswehr ausdrücklich als zusätzlicher Nutzer neben den BOS aufgenommen wird. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bund trägt einen entsprechend der erweiterten Nutzung des Digitalfunks BOS höheren Anteil an den laufenden Kosten (Betrieb). Um dem Bund einen höheren Anteil an den Betriebskosten zuzuschreiben, wird die im Abkommen nach 7 des BDBOS-Gesetzes festgelegte Quote zwischen dem Bund und den Ländern zur Finanzierung der spezifischen Finanzierungsbeiträge für Netzabschnitte angepasst. Durch die Anpassung der Finanzierungsquote entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von durchschnittlich 8,3 Mio. Euro jährlich. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.

Drucksache 19/6547 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern führen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Damit die Bundeswehr den Digitalfunk BOS nutzen kann, sind Netzänderungen am BOS-Digitalfunknetz vorzunehmen. Darüber hinaus sind frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen erforderlich. Diese Anpassungen führen zu erwarteten Mehrausgaben des Bundes in Höhe von ca. 13 Mio. Euro (einmalige Sachkosten). Des Weiteren entsteht ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für Wartung und Instandhaltung der für die Bundeswehr beschafften Technikkomponenten von 0,5 Mio. Euro jährlich. Den Ländern entstehen durch gegebenenfalls notwendige Anpassungen des Zugangsnetzes Ausgaben, die durch den Bund erstattet werden. Es wird von einmaligen Sachkosten von 1,44 Mio. Euro ausgegangen. Der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) und den Ländern werden durch die notwendigen Anpassungen am BOS-Digitalfunknetz, wie Netzänderungen und frequenzbedingte Umrüstungen von Basisstationen sowie Planung und Koordinierung der Netzänderungen, ein Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt geschätzt 1.657.713 Euro entstehen (einmalige Personalkosten). Auf die Länder entfallen hiervon 421.805 Euro und auf die BDBOS 1.235.908 Euro. Die soweit erforderlichen Ausgaben der Bundesanstalt und der Länder werden vom Bund (Einzelplan 14) getragen. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/6547 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 17. Dezember 2018 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/6547 Anlage 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des BDBOS-Gesetzes Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel [ ] des Gesetzes vom [ ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach dem Wort sowie die Wörter der Bundeswehr und eingefügt. b) In Satz 5 wird die Angabe (Nutzer) gestrichen. 2. Dem 2a wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 19/6547 6 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Teile der Bundeswehr (z. B. Bundeswehr-Feuerwehr, Feldjäger, Bundeswehr-Krankenhäuser) sind bereits jetzt Teilnehmer des Digitalfunks BOS. Derzeit hat die Bundeswehr in diesem Rahmen eine Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS mit ca. 8.500 Teilnehmern. Künftig möchte die Bundeswehr die Anzahl auf insgesamt bis zu 40.000 erhöhen. Bei den geplanten zusätzlichen Teilnehmern handelt es sich nicht um BOS im Sinne der BOS-Funkrichtlinie, weshalb hier eine Gesetzesanpassung notwendig ist. Die Bundeswehr möchte den Digitalfunk BOS künftig zusätzlich sowohl für die interne Kommunikation zwischen bzw. in den einzelnen Organisationselementen der Bundeswehr, als auch im Bedarfsfall (Amts- und Katastrophenhilfe; Verteidigungsfall) für die Koordination mit anderen relevanten Teilnehmerkreisen der BOS nutzen. Durch die Nutzung des Digitalfunks BOS würde die Bundeswehr Investitionskosten für den Aufbau einer eigenen Funkinfrastruktur einsparen. Der Gesetzentwurf enthält die für die Nutzererweiterung notwendigen Änderungen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nach der bisherigen Gesetzeslage steht der Digitalfunk BOS den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach 7 des BDBOS-Gesetzes, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Länder ( 2 Absatz 1 Satz 4) zur Verfügung. Mit diesem Gesetz soll die Berechtigung der Bundeswehr, den Digitalfunk BOS zu nutzen, geregelt werden. Die Bundeswehr wird hierbei eigenständig neben den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genannt. Dadurch bleibt klargestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zählt. Die Entscheidung über die Nutzung des Digitalfunks BOS hat keine Auswirkungen auf die grundgesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Streitkräfte, sondern regelt die Nutzung einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur zur Erzielung von Synergieeffekten. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes, aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bundesbehörden mit Sicherheitsaufgaben und im Übrigen aus dem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit der Bundesanstalt. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 7 Drucksache 19/6547 VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Durch das Gesetz können Ressourcen für den Aufbau einer neuen Kommunikationsinfrastruktur der Bundeswehr eingespart werden. Es steht daher im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Kapitel C Ziffer II Nummer 9), nach der bei der Planung und Modernisierung von Kommunikationstechnologien ein effizienter Ressourceneinsatz anzustreben ist. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch die Anpassung der in dem Verwaltungsabkommen nach 7 geregelten Quote zwischen dem Bund und den Ländern zur Finanzierung der spezifischen Finanzierungsbeiträge für Netzabschnitte Mehrausgaben von durchschnittlich 8,3 Mio. Euro jährlich. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. 4. Erfüllungsaufwand Damit die Bundeswehr den Digitalfunk BOS nutzen kann, sind Netzänderungen am BOS-Digitalfunknetz vorzunehmen. Darüber hinaus sind frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen erforderlich. Diese Anpassungen führen zu erwarteten Ausgaben des Bundes in Höhe von ca. 13 Mio. Euro (einmalige Sachkosten). Weitere Ausgaben entstehen durch Wartung und Instandhaltung der im Rahmen der Netzänderungsmaßnahmen beschafften Technikkomponenten. Es wird von Kosten in Höhe von 0,5 Mio. Euro jährlich ausgegangen (laufende Sachkosten). Den Ländern entstehen durch ggf. notwendige Anpassungen des Zugangsnetzes Ausgaben, die durch den Bund erstattet werden. Es wird von Ausgaben in Höhe von 1,44 Mio. Euro ausgegangen (einmalige Sachkosten). In der Bundesanstalt und in den Ländern werden Personalkosten durch die Planung, Parametrierung sowie Umsetzung von Netzänderungsmaßnahmen entstehen. Geschätzt wird ein Arbeitsaufwand von rund 28.971 Arbeitsstunden in Höhe von 1.657.713 Euro. Hierbei wird eine Sachkostenpauschale in Höhe von 13,38 Euro zugrunde gelegt. Die Stunden setzen sich laut Schätzung wie folgt zusammen: geschätzte Anzahl der Stunden Stundensatz [EUR] Sachkosten pro h Gesamtkosten mittlerer Dienst 2.937 31,70 13,38 132.399,96 gehobener Dienst 23.893 43,40 13,38 1.356.644,54 höherer Dienst 2.141 65,40 13,38 168.667,98 Auf die Länder entfallen hiervon 421.805 Euro und auf die BDBOS 1.235.908 Euro. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine.

Drucksache 19/6547 8 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode VII. Befristung; Evaluierung Es ist keine Befristung vorgesehen. Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes) Zu Nummer 1 B. Besonderer Teil Zu Buchstabe a In 2 Absatz 1 Satz 4 wird geregelt, dass der Digitalfunk BOS künftig neben den berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch der Bundeswehr zur Verfügung steht. Die Bundeswehr wird hierbei eigenständig neben den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genannt. Dadurch bleibt klargestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zählt. Zu Buchstabe b Nach 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS durch die Richtlinie nach 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Die berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach dieser Richtlinie werden in 2 Absatz 1 Satz 5 als Nutzer des Digitalfunks BOS zusammengefasst. Die Angabe Nutzer wird wegen der Erweiterung des Nutzerkreises gestrichen, da nach neuer Gesetzeslage nicht mehr nur die betroffenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sondern auch die Bundeswehr Nutzer des Digitalfunks BOS sind. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in 2 Absatz 1 Satz 4 und 5. Da der Begriff des Nutzers in seiner für den Digitalfunk BOS spezifischen Bedeutung in mehreren Vorschriften, etwa in 20 Absatz 1 Nummer 2, 20 Absatz 2, 22 Absatz 1, Verwendung findet, bedarf er weiterhin einer Legaldefinition. Diese wird nunmehr in 2a Absatz 3 vorgenommen und berücksichtigt die Erweiterung des Nutzerbegriffs um die Bundeswehr. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 9 Drucksache 19/6547 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes (NKR-Nr. 4581, BMI) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Keine Auswirkungen Keine Auswirkungen Verwaltung Bund Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: 0,5 Mio. Euro 14,7 Mio. Euro 1,44 Mio. Euro (wird durch den Bund erstattet) Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. II. Im Einzelnen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kommunizieren über das BOS-Digitalfunknetz, das von 772.000 Teilnehmern genutzt wird. Bislang nutzungsberechtigt sind u.a. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Rettungsdienste sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Nunmehr soll auch die Bundeswehr mit bis zu 40.000 Teilnehmern nutzungsberechtigt werden. Dadurch sollen die Kommunikation und Zusammenarbeit der Bundeswehr mit den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Amtsoder Katastrophenhilfe verbessert werden. II.1. Erfüllungsaufwand Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergeben sich durch das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Drucksache 19/6547 10 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen) Bund Um der Bundeswehr die Nutzung des Digitalfunks BOS zu ermöglichen sind Änderungen an der Netzinfrastruktur sowie frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen vorzunehmen. Dem Bund entsteht dadurch einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 14,7 Mio. Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 13 Mio. Euro Sachkosten zur Umrüstung und Erweiterung des Netzes sowie 1,7 Mio. Euro Personalkosten für Planung und Koordinierung der Netzänderungen. Zusätzlich entsteht in den Ländern durch Anpassungen des Zugangsnetzes einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,44 Mio. Euro. Der Bund wird den Ländern diese Ausgaben erstatten. Darüber hinaus entsteht der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durch das größere Digitalfunknetz gemäß Systemliefervertrag zusätzlich jährlicher Erfüllungsaufwand von 0,5 Mio. Euro in Form von Wartungskosten. III. Ergebnis Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Dr. Ludewig Vorsitzender Prof. Dr. Kuhlmann Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333