Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

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Transkript:

nicht amtlich publizierte Fassung Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen Änderung vom 9.10.2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 2. Februar 2000 1 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 2 (EleG), Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 6 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFE» ersetzt. Art. 1 Abs. 1 Bst. b 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von: b. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kva, die mit einem Verteilnetz verbunden sind; Art. 1a Allgemeines 1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kv und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden. 2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn: 1 2 a. sie nicht länger sind als 5 Kilometer; b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und SR 734.25 SR 734.0 2012 1547 1

c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 3 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss. 3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn: a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden; b. bei einer Verschiebung des Leitungstrassees die Nutzungskonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können; c. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und d. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss. 4 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss. 5 Es leitet das Sachplanverfahren. Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung des Sachplanverfahrens 1 Wer das Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einreichen will (Gesuchstellerin), das als Vororientierung im Sachplan eingetragen ist, orientiert das BFE frühzeitig darüber. 2 Gleichzeitig schliesst die Gesuchstellerin mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab und gibt dem BFE davon Kenntnis. Mit der Koordinationsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: a. ein Zeitplan zur Festlegung eines Gebiets für mögliche Planungskorridore (Planungsgebiet) und das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung; b. die Planungsziele für das zu evaluierende Planungsgebiet; c. die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte; d. die Mitwirkung der Gemeinden. 3 Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen für die Beurteilung der möglichen Planungsgebiete ein. Daraus muss hervorgehen, dass sie vorhandenes Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat. 4 Sie kann in Rücksprache mit den betroffenen Kantonen in Fällen mit einer Ausgangslage, in welchen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen. 3 SR 814.710 2

5 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate. Art. 1c Festsetzung eines Planungsgebietes 1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind: a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt; c. allenfalls weitere Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat); f. jeder betroffene Kanton; g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin. 2 Es kann innerhalb von zwei Monaten eine Begehung der für die Führung von Planungskorridoren vorgeschlagenen Planungsgebiete mit der Begleitgruppe organisieren. 3 Die Begleitgruppe empfiehlt aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung die Bestimmung eines Planungsgebiets, das so gross ist, dass die Gesuchstellerin mehrere Korridorvarianten ausarbeiten kann. 4 Das BFE führt das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 4 (RPV) durch und beantragt beim Bundesrat die Festsetzung eines Planungsgebiets. 5 Das BFE kann auf begründeten Antrag der betroffenen Kantone in Fällen gemäss Artikel 1b Absatz 4 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf einen formellen Sachplanentscheid zum Planungsgebiet verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen. Art. 1d Festsetzung des Planungskorridors 1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein. 2 Das BFE erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen. 3 Es übermittelt die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe. Diese gibt innerhalb von zwei Monaten eine Empfehlung zur Fest- 4 SR 700.1 3

setzung des Planungskorridors und zur anzuwendenden Übertragungstechnologie ab. 4 Das BFE eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe. 5 Nach Abschluss der Ämterkonsultation wird innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie beantragt: a. vom Departement beim Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. vom BFE beim Departement in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV. Art. 2 Abs. 1 Bst. a 1 Die Gesuchsunterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen; Art. 6 Sachüberschrift Verfahren durch das BFE Art. 6a Aufgehoben Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Behandlungsfristen für das Inspektorat 2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin; b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten. Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE 1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1; b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung; c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden. 4

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin; b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten. Art. 8b Sistierung Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird. Art. 9a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen 1 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: a. der gleichwertige Ersatz von Streben, Holzmasten und Überspannungsableitern sowie der Ersatz von Isolatoren mit gleicher oder kürzerer Baulänge; b. der 1:1-Ersatz von Leiterseilen an Freileitungen sowie von Kabeln; c. der Austausch von Transformatoren gleicher Leistung und Bauart sowie der 1:1-Ersatz von Schaltern und Schaltanlagen d. das Streichen von Masten im gleichen Farbton, die Korrosionsschutz- und Sanierungsmassnahmen an Masten, Mastsockeln und Mastfundamenten; e. Reparaturen an Mastsockeln, an Gebäuden von Unterwerken und Transformatorenstationen, an Fahrwegen in Unterwerken sowie an Gerüsten in Freiluftschaltanlagen, sofern das Erscheinungsbild nicht verändert wird. 3 Das Inspektorat entscheidet in den übrigen Fällen, ob die geplante Arbeit als Instandhaltungsarbeit gilt. Art. 10 Abs. 1 bis 1bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern: a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen; b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind. 5

Art. 17a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 Die Artikel 1b 1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt. 2 Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1b 1d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1c Absatz 1 dagegen ausspricht. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Diese Verordnung tritt am in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 6

Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 7. Dezember 1992 5 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat Art. 8 Abs. 1, 4 und 7 1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten: a. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 des Erstellungskosten b. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 des Erstellungskosten c. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 des Erstellungskosten d. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 des Erstellungskosten e. über 3 000 000 Franken 2,0 des Erstellungskosten. 4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten. 7 Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand. Art. 9 Abs. 1 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates. 5 SR 734.24 7

2. Verordnung vom 9. April 1997 6 über elektrische Niederspannungserzeugnisse Art. 22 Gebühren 1 Die Kontrollstellen erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für: a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen. 2 Diese Regelung findet sinngemäss auch auf das freiwillige Sicherheitszeichen Anwendung. 3. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 7 Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 11 und Ziff. 4 2. Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen: c. Der Kontrolle alle 10 Jahre unterliegen: 11. die elektrischen Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, 4. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist. 4. Verordnung vom 2. März 1998 8 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) Art. 16 Abs. 3 3 Die Vollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für: a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; 6 SR 734.26 7 SR 734.27 8 SR 734.6 8

b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. 5. Verordnung vom 2. Februar 2000 9 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- oder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). 6. Verordnung vom 19. Oktober 1988 10 über die Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 12b Abs. 2 2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat. 9 SR 742.142.1 10 SR 814.011 9