Satzung der Stadt Suhl für Bürgerbefragungen. in Anwendung des 19 Abs. 1 ThürKO

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Transkript:

in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO Beschluss-Nr. 83/184/2009 in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO vom 21.04.2010 veröffentlicht: 31.08.2010 in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345) hat der Stadtrat der Stadt Suhl in seiner Satzung am 02.12.2009 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Befragung (1) Der Stadtrat kann auf ntrag einer Fraktion oder eines Viertel der Stadtratsmitglieder in ngelegenheiten der Stadt in nwendung der Regelungen 17 (1) und (2) ThürKO im Einzelfall eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. (2) Einwohner, die ihren Hauptwohnsitz in Suhl und das 14. Lebensjahr vollendet haben können die Einleitung einer Bürgerbefragung zu einer ngelegenheit der Stadt Suhl in nwendung der Regelungen 17 (1) + (2) ThürKO gegenüber der Stadtverwaltung beantragen (Bürgerbefragungsantrag). Dem ntrag ist stattzugeben, wenn er von mind. 1 % der Einwohner (siehe Satz 1) unterzeichnet ist. usgenommen hiervon sind nträge, deren ngelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits Gegenstand einer Bürgerbefragung war. Das Verfahren über die Einreichung eines ntrages zur Einleitung einer Bürgerbefragung ist im Weiteren ( 2) geregelt. (3) Der nlass bzw. das Vorhaben, weshalb eine Befragung durchgeführt werden soll (Gegenstand der Befragung), ist in dem Beschluss nach bs. 1 zu benennen. Zum Gegenstand der Befragung sind Fragen zu formulieren, die mit Ja oder Nein zu beantworten sind. (4) Befragungen zu unterschiedlichen Fragestellungen können verbunden im selben Zeitraum erfolgen. 2 Verfahren zum Bürgerberfragungsantrag (1) Die Zulassung eines Bürgerbefragungsantrages ist schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Der ntrag muss eine Frage in knapper Form zu einer ngelegenheit der Stadt Suhl in nwendung der Regelungen 17 (1) und (2) ThürKO zum Inhalt haben, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Im Übrigen ist dem ntrag eine Begründung beizufügen. (2) Der ntrag auf Zulassung einer Bürgerbefragung muss den ntragsteller und zwei weitere Einwohner mit Namen und nschrift nennen, die berechtig sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 1

in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO Beschluss-Nr. 83/184/2009 (3) Die Stadtverwaltung prüft den ntrag und entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den ntrag auf Zulassung der Befragung und den Beginn der Sammlungsfrist, die höchstens acht Wochen beträgt. Beabsichtigt die Stadtverwaltung die blehnung des ntrages, ist eine Stellungnahme des Stadtrats einzuholen. Der Stadtrat kann in nwendung 1 bs. 1 dieser Satzung über den vorliegenden ntrag entscheiden. Die Entscheidung ist dem ntragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Die Entscheidung über den ntrag unterliegt den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text der Bürgerbefragung rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung bekannt zu machen. (4) Für die Erstellung der Eintragungslisten, die Eintragung in die Listen und die Prüfung der Eintragungslisten durch die Stadtverwaltung gelten die Bestimmungen des 17 ThürKO entsprechend. (5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbefragungsantrages festgestellt, soll zur Durchführung der Bürgerbefragung durch den Stadtrat keine Entscheidung in der entsprechenden ngelegenheit getroffen werden oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt Suhl hierzu bestanden. 30 S. 1 ThürKO bleibt unberührt. (6) Eine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Bürgerbefragungsantrages entfällt, wenn der Stadtrat im Zeitraum zwischen der ntragstellung und einer Entscheidung hierzu einen Beschluss zur Einleitung einer Bürgerbefragung ( 1(1)) zu einer gleichgelagerten ngelegenheit gefasst hat. 3 Inhalt und Bekanntmachung der Befragung (1) Die Befragung dient der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung durch den Stadtrat zur entsprechenden ngelegenheit. Das Ergebnis der Befragung ist für den Stadtrat rechtlich nicht bindend. Die Nichtberücksichtigung der Befragungsergebnisse ist durch den Stadtrat öffentlich zu begründen. (2) Entsprechend der Regelungen in den Hauptsatzung über die öffentlichen Bekanntmachung der Stadt sind nach der Beschlussfassung ( 1) öffentlich bekannt zu machen: 1. der Inhalt der Befragung mit Sachdarstellung zum nlass und Gegenstand sowie Begründung 2. der Text der Fragestellung 3. der Verfahrensablauf der Bürgerbefragung einschließlich Ort und Zeit der uslegung des Verzeichnisses der Teilnahmeberechtigten 4. der Zeitraum und der Ort für die Durchführung der Befragung. Den ntragstellern ist im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit einzuräumen, die Zielstellung der Befragung zu erläutern und zu begründen. Die Stadtratsfraktionen erhalten dabei die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Stellungnahme. 2

in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO Beschluss-Nr. 83/184/2009 (3) Zur Erläuterung der Bürgerbefragung können Einwohnerversammlungen stattfinden. Den ntragstellern und Stadtratsfraktionen ist im Rahmen der Einwohnerversammlungen Gelegenheit einzuräumen, die Zielstellung der Befragung zu erläutern und zu begründen. 4 Befragungsgebiet und Teilnahmebedingungen (1) Befragungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Suhl. (2) Zur Teilnahme an einer Bürgerbefragung sind alle Einwohner berechtigt, die am ersten Tag des Befragungszeitraums ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Suhl und das 14. Lebensjahr beendet haben. (3) Die Stadt legt für jede Befragung ein Verzeichnis der teilnahmeberechtigten Personen an. Die Eintragung der Teilnahmeberechtigten in das Verzeichnis erfolgt von mts wegen. Bei verbundenen Befragungen wird ein gemeinsames Verzeichnis geführt. Das Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten wird ab 14 Tage vor dem Beginn des Befragungszeitraums werktags (Montag bis Freitag) während der Öffnungszeiten in der Verwaltung öffentlich ausgelegt. Berichtigungsanträge zum Verzeichnis können in diesem uslegungszeitraum gestellt werden. (4) Im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten wird während des Befragungszeigraums auch vermerkt, wer die ntwort zum Gegenstand der Befragung abgegeben hat. 5 Zeitraum und Ort der Befragung (1) Die Bürgerbefragung findet innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat statt. Der Termin wird vom Oberbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss festgelegt. Bei einem Bürgerbefragungsantrag nach 1(2) ist nach bschluss der Prüfung der Eintragungslisten durch die Stadtverwaltung ( 2 (4)) die Bürgerbefragung innerhalb von einem Monat durchzuführen. (2) Die Befragung erfolgt in einem Zeitraum von vier Wochen (1. Tag der Befragung: Montag / letzter Tag der Befragung: Freitag der 4. Befragungswoche). (3) Die Orte und die Zeiten für die Durchführung der Befragung (Befragungslokale) werden vom Oberbürgermeister festgelegt und gemäß 3 (2) öffentlich bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen dass an mindestens fünf Tagen für mindestens sechs Stunden pro Woche die Befragungslokale geöffnet sind, davon mindestens einmal in der Zeit von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. In den Ortsteilen sind an mindestens einem Tag pro Woche für sechs Stunden, einschließlich der Zeit von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Befragungslokale zu öffnen. 3

in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO Beschluss-Nr. 83/184/2009 6 Beantwortung der Fragen und Identitätsprüfung (1) Zur Beantwortung der Fragen werden amtliche Vordrucke erstellt, die im Befragungslokal ausgegeben werden. Die ntworten sind auf dem amtlichen Vordruck persönlich durch die Teilnahmeberechtigten abzugeben. uf Verlangen ist die Identität durch Vorlage eines Personaldokuments nachzuweisen. (2) Die ntwort darf nur auf Ja oder Nein lauten. Die Teilnahmeberechtigten geben durch ein Kreuz oder auf andere zweifelsfreie Weise auf dem ntwortvordruck zu erkennen, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten wollen. Die ntwortvordrucke sind in ein Sammelbehälter zu geben. (3) Eine bholung des amtlichen Vordrucks zur Befragung durch andere Personen ist zulässig, wenn der/die Teilnahmeberechtigte schriftlich erklärt, dass er/sie nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten das Befragungslokal aufsuchen könnte. Die beauftragte Person muss die Berechtigung zur Entgegennahme des amtlichen Vordrucks durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des/der Teilnahmeberechtigten nachweisen. Die ntwort wird nur gewertet, wenn der/die Teilnahmeberechtigte schriftlich eidesstattlich versichert, dass er/sie persönlich den amtlichen Vordruck gekennzeichnet hat. Die Versicherung und der amtliche Vordruck sind zusammen im Befragungslokal während der Zeiten gem. 5 abzugeben, wobei der amtliche Vordruck ohne Möglichkeit der Erkennung der ntwort/en durch Dritte in das Sammelbehältnis zu geben ist. (4) Eine Beantwortung durch Hilfspersonen ist zulässig, wenn der Teilnahmeberechtigte aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den amtlichen Vordruck für die Beantwortung zu kennzeichnen. Die Hilfsperson hat in diesem Falle schriftlich eidesstattlich zu erklären, dass sie die ntwort gemäß dem erklärten Willen des Teilnahmeberechtigten abgegeben hat. (5) Eine Beantwortung per Brief ist ausgeschlossen. 7 ungültige ntworten, uslegungsregeln Nicht berücksichtigt werden ntworten, wenn 1. kein amtlicher Vordruck verwendet wurde, 2. der Vordruck mit anderen Kennzeichnungen, Vermerken, Vorbehalten und Zusätzen und/oder Streichungen oder mehr als einem Kreuz versehen ist oder 3. ntworten nicht zweifelsfrei erkennbar sind. 8 Organisation der Bürgerbefragung Die Leitung der Durchführung der Bürgerbefragung obliegt dem Oberbürgermeister. Er legt die bläufe für die Befragung in denn Befragungslokalen fest. 4

in nwendung des 19 bs. 1 ThürKO Beschluss-Nr. 83/184/2009 9 Feststellung, Bekanntgabe und Bewertung des Ergebnisses (1) Das Gesamtergebnis der Bürgerbefragung wird durch öffentliche uszählung der ntworten ermittelt. (2) Der Oberbürgermeister legt die organisatorischen Grundsätze für die öffentliche uszählung der ntworten und die Ermittlung des Ergebnisses fest. (3) Der Oberbürgermeister stellt das Ergebnis der Bürgerbefragung fest und gibt es öffentlich bekannt. Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist dem Stadtrat umgehend zuzuleiten. (4) Der Stadtrat hat spätestens vier Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe der Befragungsergebnisse begründend zu erklären, in welcher rt und Weise diese durch den Stadtrat Berücksichtigung finden. 9 a Kosten Die Kosten der Befragung, außer für die Umsetzung von 2 bs. 1, 2 und 4, trägt die Stadt Suhl. 10 Gleichstellungsklausel lle Funktionsbezeichnung dieser Satzung gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. 11 In-Kraft-treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach In-Kraft-Treten gesetzlicher Neuregelungen zu den kommunalen Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten ist diese Satzung zu evaluieren und an die neue Rechtslage anzupassen. 5