(in der Fassung vom 20. Oktober 2006 und den Änderungen vom 13. März 2008, vom 5. August 2009 und vom 9. Oktober 2012) Master-Studiengang Sprachwissenschaft mit romanistischem Schwerpunkt 1 Studienumfang Im MA-Studiengang Sprachwissenschaft mit romanistischem Schwerpunkt sind insgesamt 120 ECTS 1 -Credits (cr) zu erwerben, davon 96 im Kernfach und 24 im Ergänzungsbereich. 2 Studieninhalte Gegenstand dieses Studiengangs sind Struktur und Geschichte der romanischen Sprachen, sowohl in ihrer einzelsprachlichen Spezifik als auch in ihren diachronischen, typologischen und arealen Zusammenhängen, wie sie sich aus der Sicht der heutigen Sprachwissenschaft darstellen. Es werden immer zwei der romanischen Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch studiert. Der MA-Studiengang Sprachwissenschaft mit romanistischem Schwerpunkt vermittelt linguistisch fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten, um sich mit theoretischen und praktischen Fragen der romanischen Sprachen und ihrer historischen und zukünftigen Entwicklung professionell auseinandersetzen zu können. Der MA-Studiengang Sprachwissenschaft mit romanistischem Schwerpunkt besteht aus 9 Modulen: 1 Erklärung der Abkürzungen: ECTS = European Credit Transfer System P/WP = Pflicht/Wahlpflicht; Art = Art der Veranstaltung (VL = Vorlesung; HS = Hauptseminar; PS = Proseminar; Ü = Übung, StL = Studienleistung; PL = Prüfungsleistung (Ref = Referat; HA = schriftliche Hausarbeit; Kl = Klausur; MP = mündliche Prüfung); cr = ECTS-Credits; SWS = Semesterwochenstunden; Sem. = (das oder die) Studiensemester, in welchem/n die entsprechende Veranstaltung zu besuchen ist.
- 2 - Modul 1: Theoretische Sprachwissenschaft (Ling 300), 18 cr Ling 311 Phonetik WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Ling 312 Phonologie WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Ling 313 Morphologie WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Ling 314 Syntax WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Ling 315 Semantik WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Ling 316 Pragmatik WP Sem HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-2 Das Modul ist abgeschlossen, wenn 18 cr nachgewiesen werden. Modul 2: Romanische Sprachen im Vergleich (Ling 360/R), 9 cr Ling 361/R Die romanischen Sprachen im Vergleich Ling 362/R Geschichte und Sprachwandel der romanischen Sprachen Ling 363/R Die romanischen Sprachen im Kontakt Ling 364/R Roman. Kreolsprachen WP VL 2 /Sem/Ü HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-3 WP VL 2 /Sem/Ü HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-3 WP VL 2 /Sem/Ü HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-3 WP VL 2 /Sem/Ü HA/Kl/Ref/So 9 ja 1-3 Das Modul ist abgeschlossen, wenn 9 cr nachgewiesen werden. 2 Eine VL kann nur dann als im Modul 2 zu erbringende PL angerechnet werden, wenn sie mit einer Klausur oder einer HA abgeschlossen wird.
- 3 - Modul 3: Struktur und Geschichte der ersten Sprache (Ling 370/R1), 18 cr Ling 371/R1 Phonetik und Phonologie Ling 372/R1 Morphologie Ling 373/R1 Syntax Ling 374/R Semantik Ling 375/R1 Pragmatik Ling 376/R1 Sprachwandel und Sprachgeschichte Ling 377/R1 Lexikologie Ling 324/R1 Soziolinguistik Ling 343/R1 Psycholinguistik, Spracherwerb Ling 332-334/R1 Computerlinguistische Verarbeitung Das Modul ist abgeschlossen, wenn 18 cr nachgewiesen werden.
- 4 - Modul 4: Struktur und Geschichte der zweiten Sprache (Ling 370/R2), 18 cr Ling 371/R2 Phonetik und Phonologie Ling 372/R2 Morphologie Ling 373/R2 Syntax Ling 374/R2 Semantik Ling 375/R2 Pragmatik Ling 376/R2 Sprachwandel und Sprachgeschichte Ling 377/R2 Lexikologie Ling 324/R2 Soziolinguistik Ling 344/R2 Psycholinguistik, Spracherwerb Ling 332-334/R2 Computerlinguistische Verarbeitung Das Modul ist abgeschlossen, wenn 18 cr nachgewiesen werden.
- 5 - Modul 5: Sprachpraxis der ersten Sprache (SPR/R1; Ergänzungsbereich), 9 cr Grammatik der ersten Sprache Übersetzung in die Fremdsprache Übersetzung Fremdsprache Deutsch Freier schriftlicher Ausdruck Freier mündlicher Ausdruck Das Modul ist abgeschlossen, wenn drei Lehrveranstaltungen der Hauptstufe (à jeweils 3 cr) erfolgreich bestanden wurden. Modul 6: Sprachpraxis der zweiten Sprache (SPR/R2; Ergänzungsbereich), 9 cr Grammatik der zweiten Sprache Übersetzung in die Fremdsprache Übersetzung Fremdsprache Deutsch Freier schriftlicher Ausdruck Freier mündlicher Ausdruck Das Modul ist abgeschlossen, wenn drei Lehrveranstaltungen der Grund-, Mitteloder Hauptstufe (à jeweils 3 cr) erfolgreich bestanden wurden.
- 6 - Modul 7: Struktur einer weiteren romanischen oder einer in der Romania gesprochenen Sprache (SPR/R3; Ergänzungsbereich), 6 cr weitere (romanische) Sprache weitere (romanische) Sprache WP Sem HA/Kl/Ref/So 6 nein 1-3 In diesem Modul sollen Grundkenntnisse in einer dritten romanischen Sprache oder einer mit der Romania in enger Beziehung stehenden Sprache (z.b. Baskisch, Arabisch, (Alt-)Griechisch, Quechua, Englisch als Kontaktsprache usw.) erworben werden. Das Modul ist abgeschlossen, wenn 6 cr nachgewiesen werden. Modul 8: Forschung (Ling 390), 6 cr Ling 391/R Forschungskolloquium P Sem Ref/HA 6 nein 3 Modul 9: Masterarbeit und -prüfung (Ling 400) (27 cr) Das Schreiben der Masterarbeit und das Bestehen der mündlichen Masterprüfung bilden das abschließende Modul des Studiengangs. Masterarbeit Mündliche Masterprüfung 24 cr 3 cr
- 7-3 Aufbau des Studiengangs In der folgenden Tabelle ist eine typische Verteilung der Module und Prüfungselemente auf die einzelnen Semester für den MA-Studiengang Sprachwissenschaft mit romanistischem Schwerpunkt aufgelistet: Semester Veranstaltungen credits 1. 1 Veranstaltung aus Modul 1 (Ling 300) 9 2 Veranstaltungen aus den Modulen 2/3/4 (Ling 360, 370/R1, 370/R2) 18 2 Veranstaltungen aus den Modulen 5/6 (SPR/R1, SPR/R2) 6 33 2. 1 Veranstaltung aus Modul 1 (Ling 300) 9 2 Veranstaltungen aus den Modulen 2/3/4 (Ling 360, 370/R1, 370/R2) 18 2 Veranstaltungen aus den Modulen 5/6 (SPR/R1, SPR/R2) 6 33 3. 1 Veranstaltung aus den Modulen 3/4 (Ling 370/R1, 370/R2) 9 2 Veranstaltungen aus den Modulen 5/6 (SPR/R1, SPR/R2) 6 Veranstaltung(en) aus Modul 7 6 Forschungskolloquium, Modul 8 (Ling 390) 6 27 4. Masterarbeit Mündliche Masterprüfung (Ling 400) Insgesamt 120 24 3 27 4 Lehr- und Prüfungssprachen Lehrveranstaltungen werden in deutscher, englischer oder in einer romanischen Sprache abgehalten. Prüfungssprache kann die deutsche, die englische oder eine der studierten romanischen Sprachen sein.
- 8-5 Masterprüfung (1) Es sind die in 2 in den Modulen 1 bis 8 spezifizierten studienbegleitenden Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Abschlussprüfung 1. Masterarbeit gem. 22 Rahmenordnung, die innerhalb von vier Monaten anzufertigen ist und für ein begrenztes Gebiet zeigen soll, dass Studierende selbständig wissenschaftlich arbeiten können (24 cr). Die Masterarbeit wird in deutscher, englischer oder in einer der studierten romanischen Sprachen geschrieben. 2. Mündliche Abschlussprüfung (3 cr, 30-minütig) Die mündliche Abschlussprüfung ist ein Kolloquium über das Thema der Masterarbeit. Sie findet in deutscher, englischer oder in einer der studierten romanischen Sprachen statt. 6 Bildung der Gesamtnote Die Gesamtnote wird folgendermaßen gebildet: Das arithmetische Mittel der Modulnoten der Module 1 bis 4 geht zweifach in die Endnote ein. Die Durchschnittsnote aus der Abschlussprüfung (Modul 9: Masterarbeit, mündliche Prüfung) geht einfach in die Endnote ein. Dabei wird die Masterarbeit dreifach, die mündliche Prüfung einfach gewichtet. Die Module 5 bis 7 und 8 gehen nicht in die Endnote ein. 7 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten zum 1. Oktober 2006 in Kraft. (2) Die Änderungen vom 13. März 2008 treten zum 1. April 2008 in Kraft. Sie gelten nur für Studienanfänger. Studierende, die das Studium vor In-Kraft- Treten der Änderungen aufgenommen haben, können ihr Studium auf Antrag nach den geänderten Bestimmungen fortsetzen. (3) Die Änderungen vom 5. August 2009 (Amtl. Bekm. 52/2009) treten zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie gelten nur für Studienanfänger. Studierende, die das Studium vor In-Kraft-Treten dieser Änderungen aufgenommen haben, können ihr Studium auf Antrag nach den geänderten Bestimmungen fortsetzen. (4) Die Änderungen vom 9. Oktober 2012 treten am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft. Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Zeitpunkt des
- 9 - In-Kraft-Tretens dieser Änderungen aufgenommen haben, können auf Antrag ihr Studium nach den bislang geltenden Bestimmungen in der Fassung vom 20. Oktober 2006 (Amtl. Bekm. 63/2006), zuletzt geändert am 5. August 2009 (Amtl. Bekm. 52/2009), fortsetzen. Anmerkung: Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 63/2006 vom 20. Oktober 2006 veröffentlicht. Die erste Änderung dieser Bestimmungen vom 13. März 2008 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 11/2008 veröffentlicht. Die zweite Änderung dieser Bestimmungen vom 5. August 2009 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 52/2009 veröffentlicht. Die dritte Änderung dieser Bestimmungen vom 9. Oktober 2012 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 47/2012 veröffentlicht.