Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Französisch Hauptfach
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- Marielies Reuter
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1 Studiengang "Lehramt an Gymnasien" geko/ Studien- und Prüfungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom in der Fassung der Fachspezifischen Bestimmungen vom * (Diese Fachspezifischen Bestimmungen werden auf der Leistungsübersicht weiterhin als "LA Gymn.-PO 2013" bezeichnet.) Auszug aus den fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Französisch (Lesefassung) Französisch Hauptfach 1. Erstes oder zweites Hauptfach 1 Studienumfang Im ersten oder zweiten Hauptfach Französisch sind insgesamt 104 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen 80 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, 14 ECTS-Punkte auf ein fachwissenschaftliches Wahlmodul und 10 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul. 2 Studieninhalte (1) Fachwissenschaftliche Pflichtmodule Französische Philologie Grundlagen (14 ECTS-Punkte) Einführung in die französische Literaturwissenschaft Ü P 4 PL Einführung in die französische Sprachwissenschaft Ü P 4 PL Überblicksveranstaltung zur Literatur V/Ü P 3 SL Überblicksveranstaltung zur Sprachwissenschaft V/Ü P 3 SL Französische Philologie Vertiefung I (16 ECTS-Punkte) Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft S P 6 PL S P 6 PL Textsorten und Textanalyse Ü P 4 SL Französische Philologie Vertiefung II (20 ECTS-Punkte) Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft S P 8 PL S P 8 PL Verfahren der Textinterpretation Ü P 4 SL
2 Landes- und Kulturwissenschaft (6 ECTS-Punkte) Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet Landeskundliche Exkursion in ein französischsprachiges Gebiet (mindestens drei Tage) Ü P 3 PL Ü WP 3 PL Ex WP 3 PL Kulturwissenschaftliche Vorlesung V WP 3 PL Eine der drei Wahlpflichtveranstaltungen (WP) muss belegt werden. Sprachkompetenz Grundlagen (12 ECTS-Punkte) Der/Die Studierende belegt jeweils eine Lehrveranstaltung aus den drei folgenden Bereichen: Kommunikative Kompetenz Textproduktion Kontrastive Systemkompetenz Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (mindestens Niveau B 2.1) Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (mindestens Niveau B 2.1) Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (mindestens Niveau B 2.2) Ü P 4 PL/SL Ü P 4 PL/SL Ü P 4 PL Sprachkompetenz Vertiefung (12 ECTS-Punkte) Die der Studierende belegt jeweils eine Lehrveranstaltung aus den drei folgenden Bereichen: Kommunikative Kompetenz Textproduktion Kontrastive Systemkompetenz Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (Niveau C 1) Ü P 4 PL/SL Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (Niveau C 1) Ü P 4 PL/SL Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (Niveau C 2.1) Ü P 4 PL 2
3 (2) Fachwissenschaftliche Wahlmodule Der/Die Studierende belegt nach eigener Wahl eines der folgenden Module: Wahlmodul I Wahlmodul II Wahlmodul III Wahlmodul I (14 ECTS-Punkte) Der/Die Studierende belegt Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 14 ECTS-Punkten: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft V P 3 PL/SL Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Sprachwissenschaft V P 3 PL/SL Übung zum wissenschaftlichen Arbeiten mit Schwerpunkt Literaturwissenschaft Übung zum wissenschaftlichen Arbeiten mit Schwerpunkt Sprachwissenschaft Ü WP 4 SL Ü WP 4 SL Übung zu einer älteren Sprachstufe Ü WP 4 SL Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (mindestens Niveau B 2.1) Ü WP 4 SL Ü WP 4 SL Durchführung einer Projektarbeit WP 4 SL Durchführung einer Projektarbeit: Der/Die Studierende vereinbart mit einem Fachvertreter/einer Fachvertreterin Inhalt und Umfang der Projektarbeit, die er/sie durchführt. Die Anerkennung der Projektarbeit setzt voraus, dass der/die Studierende die Projektarbeit vereinbarungsgemäß durchgeführt hat und einen schriftlichen Ergebnisbericht vorlegt. Wahlmodul II (14 ECTS-Punkte) Fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule P 14 PL Fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule: Der/Die Studierende absolviert ein einsemestriges Studium an einer ausländischen Hochschule und belegt Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der romanistischen und/oder allgemeinen Sprachwissenschaft, der romanistischen und/oder komparativen Literaturwissenschaft und gegebenenfalls der pluridisziplinären Kulturwissenschaft. Die Wahl der ausländischen Hochschule und die Gestaltung des Studiums sind in Absprache mit den dafür zuständigen Lehrenden der Albert-Ludwigs-Universität zu planen. Die Anerkennung des fachspezifischen Studiums an einer ausländischen Hochschule setzt voraus, dass es von dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin der Albert-Ludwigs-Universität vorher genehmigt wurde und der/die Studierende erfolgreich an Lehrveranstaltungen der ausländischen Hochschule teilgenommen hat sowie einen Studienbericht in schriftlicher Form vorlegt. Wahlmodul III (14 ECTS-Punkte) Studienprojekt im französischsprachigen Ausland P 14 PL Studienprojekt im französischsprachigen Ausland: Es ist selbständig ein Studienprojekt im französischsprachigen Ausland (z. B. empirische Studie, Feldforschung, Projekt in einer Einrichtung, die in einem für die Romanistik relevanten Bereich tätig ist) zu entwickeln und in Absprache mit den zuständigen Lehrenden zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Die Anerkennung des Studienprojekts setzt voraus, dass es von dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin vorab genehmigt wurde und der/die Studierende einen wissenschaftlichen Projektbericht in schriftlicher Form vorlegt. 3
4 (3) Fachdidaktik-Modul Fachdidaktik (10 ECTS-Punkte) Fachdidaktische Lehrveranstaltung Ü P 5 PL/SL Fachdidaktische Lehrveranstaltung Ü P 5 PL/SL 3 Orientierungsprüfung Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einer der beiden Lehrveranstaltungen Einführung in die französische Literaturwissenschaft und Einführung in die französische Sprachwissenschaft im Modul Französische Philologie Grundlagen die erfolgreich abgelegt wurde: 4 Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die in Nr. 1 genannten Leistungen erbracht wurden und die in Nr. 2 genannten Nachweise vorliegen: 1. Studienbegleitende Prüfungen Modulteilprüfung in derjenigen der beiden folgenden Lehrveranstaltungen im Modul Französische Philologie Grundlagen, in der keine Orientierungsprüfungsleistung erbracht wurde: Einführung in die französische Literaturwissenschaft: Einführung in die französische Sprachwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: Landeskundliche Pflichtlehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen im Modul Sprachkompetenz Grundlagen nach Wahl des/der Studierenden: Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.1): Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.2): Sofern im Modul Sprachkompetenz Grundlagen in der Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B2.1) eine Zwischenprüfungsleistung erbracht wurde: Modulteilprüfung in einer der beiden folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Textproduktion (mindestens Niveau B 2.2): Kontrastive Systemkompetenz (mindestens Niveau B 2.2): sofern im Modul Sprachkompetenz Grundlagen in der Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B2.2) eine Zwischenprüfungsleistung erbracht wurde: Modulteilprüfung in einer der beiden folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Textproduktion (mindestens Niveau B 2.1): Kontrastive Systemkompetenz (mindestens Niveau B 2.1): 2. Orientierungsprüfung 5 Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Noten (1) Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Modulnoten 1. Bildung der Modulnoten Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung die Note der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so ist die ungewichtet gemittelte Note aller Modulteilprüfungen die Note für dieses Modul. 2. Studienbegleitende Prüfungen a) Französische Philologie Grundlagen Einführung in die französische Literaturwissenschaft: Einführung in die französische Sprachwissenschaft: 4
5 b) Französische Philologie Vertiefung I Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: c) Französische Philologie Vertiefung II Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: d) Landes- und Kulturwissenschaft Landeskundliche Pflichtlehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Exkursion in ein französischsprachiges Gebiet (mindestens drei Tage): Kulturwissenschaftliche Vorlesung: e) Sprachkompetenz Grundlagen Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl der des Studierenden: Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.1): Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.2): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen mit der Maßgabe, dass diese mindestens das Niveau B2.2 aufweisen muss, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz nur das Niveau B2.1 aufweist, dass bei dieser das Niveau B2.1 ausreicht, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz mindestens das Niveau B2.2 aufweist: Textproduktion: Kontrastive Systemkompetenz: f) Sprachkompetenz Vertiefung Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Kommunikative Kompetenz (Niveau C1): Textproduktion (Niveau C1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C1): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen: Kommunikative Kompetenz (Niveau C2.1): Textproduktion (Niveau C2.1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C2.1): g) Wahlmodul Wahlmodul I Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Sprachwissenschaft: Wahlmodul II Fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule: Wahlmodul III Studienprojekt im französischsprachigen Ausland: h) Fachdidaktik Fachdidaktische Lehrveranstaltung nach Wahl des/der Studierenden: 5
6 (2) Bildung der Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungen 1. Fachwissenschaftliche Module Bei der Bildung des Durchschnitts der Modulnoten werden die einzelnen Modulnoten wie folgt gewichtet: Französische Philologie Grundlagen Französische Philologie Vertiefung I Französische Philologie Vertiefung II vierfach Landes- und Kulturwissenschaft Sprachkompetenz Grundlagen Sprachkompetenz Vertiefung Wahlmodul einfach 2. Fachdidaktik-Modul Die Note des Fachdidaktik-Moduls gilt als Durchschnittsnote im Sinne von 26 Absatz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung. 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen (1) Gemäß 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studienbegleitende Prüfungen, die mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus können zwei der studienbegleitenden Prüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Modulteilprüfung setzt in der Regel eine erneute Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus. (2) Die zweite Wiederholungsprüfung ist unter Beachtung der in 22 Absatz 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Zwischenprüfungsfrist in der Regel in dem auf die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung folgenden Semester, spätestens jedoch in dem darauf folgenden Semester abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der für diese Prüfung vorgesehenen regulären Prüfungstermine statt. (3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig. 7 Lehr- und Prüfungssprache (1) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt. (2) Die Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind gemäß den Vorgaben der Lehrenden in deutscher oder französischer Sprache zu erbringen. 8 Fremdsprachenkenntnisse Studienvoraussetzung sind Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania) sowie in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Diese Fremdsprachenkenntnisse müssen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nachgewiesen werden ( 12 Absatz 1 Nr. 4 GymPO I). 6
7 2. Hauptfach als Erweiterungsfach 1 Studienumfang Im Hauptfach Französisch als Erweiterungsfach sind insgesamt 110 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen 80 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, 14 ECTS-Punkte auf ein fachwissenschaftliches Wahlmodul, 10 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul und 6 ECTS-Punkte auf ein ergänzendes Modul. 2 Studieninhalte (1) Im Hauptfach Französisch als Erweiterungsfach sind die in den fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach Französisch unter Ziffer 1 2 Absatz 1 bis 3 genannten Module zu belegen, wobei die Voraussetzung für das Belegen des Wahlmoduls entfällt. (2) Darüber hinaus belegt der/die Studierende nach eigener Wahl entweder zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Personale Kompetenz im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten oder das folgende ergänzende fachwissenschaftliche Modul: Ergänzungsmodul (6 ECTS-Punkte) Der/Die Studierende belegt nach eigener Wahl romanistische Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Landeskunde, Sprachkompetenz, Literatur- und/oder Sprachwissenschaft im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten. 3 Orientierungsprüfung Im Hauptfach Französisch als Erweiterungsfach ist keine Orientierungsprüfung erforderlich. 4 Zwischenprüfung Im Hauptfach Französisch als Erweiterungsfach ist keine Zwischenprüfung erforderlich. 5 Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Noten (1) Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Modulnoten 1. Bildung der Modulnoten Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung die Note der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so ist die ungewichtet gemittelte Note aller Modulteilprüfungen die Note für dieses Modul. 2. Studienbegleitende Prüfungen a) Französische Philologie Grundlagen Einführung in die französische Literaturwissenschaft: Einführung in die französische Sprachwissenschaft: b) Französische Philologie Vertiefung I Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: c) Französische Philologie Vertiefung II Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: 7
8 d) Landes- und Kulturwissenschaft Landeskundliche Pflichtlehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Exkursion in ein französischsprachiges Gebiet (mindestens drei Tage): Kulturwissenschaftliche Vorlesung: e) Sprachkompetenz Grundlagen Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl der des Studierenden: Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.1): Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.2): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen mit der Maßgabe, dass diese mindestens das Niveau B2.2 aufweisen muss, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz nur das Niveau B2.1 aufweist, dass bei dieser das Niveau B2.1 ausreicht, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz mindestens das Niveau B2.2 aufweist: Textproduktion: Kontrastive Systemkompetenz: f) Sprachkompetenz Vertiefung Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Kommunikative Kompetenz (Niveau C1): Textproduktion (Niveau C1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C1): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen: Kommunikative Kompetenz (Niveau C2.1): Textproduktion (Niveau C2.1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C2.1): g) Wahlmodul Wahlmodul I Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Sprachwissenschaft: Wahlmodul II Fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule: Wahlmodul III Studienprojekt im französischsprachigen Ausland: h) Fachdidaktik Fachdidaktische Lehrveranstaltung nach Wahl des/der Studierenden: 8
9 (2) Bildung der Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungen 1. Fachwissenschaftliche Module Bei der Bildung des Durchschnitts der Modulnoten werden die einzelnen Modulnoten wie folgt gewichtet: Französische Philologie Grundlagen Französische Philologie Vertiefung I Französische Philologie Vertiefung II vierfach Landes- und Kulturwissenschaft Sprachkompetenz Grundlagen Sprachkompetenz Vertiefung Wahlmodul einfach 2. Fachdidaktik-Modul Die Note des Fachdidaktik-Moduls gilt als Durchschnittsnote im Sinne von 26 Absatz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung. 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen (1) Gemäß 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studienbegleitende Prüfungen, die mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus können zwei der studienbegleitenden Prüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Modulteilprüfung setzt in der Regel eine erneute Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus. (2) Die zweite Wiederholungsprüfung ist in der Regel in dem auf die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung folgenden Semester, spätestens jedoch in dem darauf folgenden Semester abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der für diese Prüfung vorgesehenen regulären Prüfungstermine statt. (3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig. 7 Lehr- und Prüfungssprache (1) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt. (2) Die Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind gemäß den Vorgaben der Lehrenden in deutscher oder französischer Sprache zu erbringen. 8 Fremdsprachenkenntnisse Studienvoraussetzung sind Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania) sowie in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Diese Fremdsprachenkenntnisse müssen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nachgewiesen werden ( 12 Absatz 1 Nr. 4 GymPO I). 9
10 3. Hauptfach in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik 1 Studienumfang Im Hauptfach Französisch in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind insgesamt 98 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen 80 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, 8 ECTS-Punkte auf ein fachwissenschaftliches Wahlmodul und 10 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul. 2 Studieninhalte (1) Im Hauptfach Französisch in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind die in den fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach Französisch unter Ziffer 1 2 Absatz 1 und 3 genannten fachwissenschaftlichen Pflichtmodule und das Fachdidaktik-Modul zu belegen. (2) Darüber hinaus ist eines der folgenden fachwissenschaftlichen Wahlmodule zu belegen: Wahlmodul I (8 ECTS-Punkte) Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft V P 3 PL/SL Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Sprachwissenschaft V P 3 PL/SL Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet Sprachpraktisch orientierte Lehrveranstaltung (mind. Niveau B 2.1) Eine der beiden Wahlpflichtveranstaltungen (WP) muss belegt werden. Ü WP 2 SL Ü WP 2 SL Wahlmodul II (8 ECTS-Punkte) Studienprojekt im französischsprachigen Ausland (siehe Erläuterung) P 8 PL Studienprojekt im französischsprachigen Ausland: Es ist selbständig ein Studienprojekt im französischsprachigen Ausland (z. B. empirische Studie, Feldforschung, Projekt in einer Einrichtung, die in einem für die Romanistik relevanten Bereich tätig ist) zu entwickeln und in Absprache mit den zuständigen Lehrenden zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Die Anerkennung des Studienprojekts setzt voraus, dass es von dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin vorab genehmigt wurde und der/die Studierende einen wissenschaftlichen Projektbericht in schriftlicher Form vorlegt. 3 Orientierungsprüfung Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einer der beiden Lehrveranstaltungen Einführung in die französische Literaturwissenschaft und Einführung in die französische Sprachwissenschaft im Modul Französische Philologie Grundlagen die erfolgreich abgelegt wurde: 10
11 4 Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die in Nr. 1 genannten Leistungen erbracht wurden und die in Nr. 2 genannten Nachweise vorliegen: 1. Studienbegleitende Prüfungen Modulteilprüfung in derjenigen der beiden folgenden Lehrveranstaltungen im Modul Französische Philologie Grundlagen, in der keine Orientierungsprüfungsleistung erbracht wurde: Einführung in die französische Literaturwissenschaft: Einführung in die französische Sprachwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: Landeskundliche Pflichtlehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen im Modul Sprachkompetenz Grundlagen nach Wahl des/der Studierenden: Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.1): Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.2): Sofern im Modul Sprachkompetenz Grundlagen in der Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B2.1) eine Zwischenprüfungsleistung erbracht wurde: Modulteilprüfung in einer der beiden folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Textproduktion (mindestens Niveau B 2.2): Kontrastive Systemkompetenz (mindestens Niveau B 2.2): sofern im Modul Sprachkompetenz Grundlagen in der Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B2.2) eine Zwischenprüfungsleistung erbracht wurde: Modulteilprüfung in einer der beiden folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Textproduktion (mindestens Niveau B 2.1): Kontrastive Systemkompetenz (mindestens Niveau B 2.1): 2. Orientierungsprüfung 5 Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Noten (1) Studienbegleitende Prüfungen und Bildung der Modulnoten 1. Bildung der Modulnoten Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung die Note der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so ist die ungewichtet gemittelte Note aller Modulteilprüfungen die Note für dieses Modul. 2. Studienbegleitende Prüfungen a) Französische Philologie Grundlagen Einführung in die französische Literaturwissenschaft: Einführung in die französische Sprachwissenschaft: b) Französische Philologie Vertiefung I Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Proseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: c) Französische Philologie Vertiefung II Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Literaturwissenschaft: Hauptseminar aus dem Bereich der galloromanistischen Sprachwissenschaft: 11
12 d) Landes- und Kulturwissenschaft Landeskundliche Pflichtlehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Lehrveranstaltung zu einem französischsprachigen Gebiet: Landeskundliche Exkursion in ein französischsprachiges Gebiet (mindestens drei Tage): Kulturwissenschaftliche Vorlesung: e) Sprachkompetenz Grundlagen Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl der des Studierenden: Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.1): Kommunikative Kompetenz (mindestens Niveau B 2.2): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen mit der Maßgabe, dass diese mindestens das Niveau B2.2 aufweisen muss, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz nur das Niveau B2.1 aufweist, dass bei dieser das Niveau B2.1 ausreicht, wenn die gewählte Lehrveranstaltung Kommunikative Kompetenz mindestens das Niveau B2.2 aufweist: Textproduktion: Kontrastive Systemkompetenz: f) Sprachkompetenz Vertiefung Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Kommunikative Kompetenz (Niveau C1): Textproduktion (Niveau C1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C1): Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen: Kommunikative Kompetenz (Niveau C2.1): Textproduktion (Niveau C2.1): Kontrastive Systemkompetenz (Niveau C2.1): g) Wahlmodul Wahlmodul I Modulteilprüfung in einer der folgenden Lehrveranstaltungen nach Wahl des/der Studierenden: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft: Vorlesung aus dem Bereich der romanistischen Sprachwissenschaft: Wahlmodul II Studienprojekt im französischsprachigen Ausland: h) Fachdidaktik Fachdidaktische Lehrveranstaltung nach Wahl des/der Studierenden: (2) Bildung der Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungen 1. Fachwissenschaftliche Module Bei der Bildung des Durchschnitts der Modulnoten werden die einzelnen Modulnoten wie folgt gewichtet: Französische Philologie Grundlagen Französische Philologie Vertiefung I Französische Philologie Vertiefung II vierfach Landes- und Kulturwissenschaft Sprachkompetenz Grundlagen Sprachkompetenz Vertiefung Wahlmodul einfach 2. Fachdidaktik-Modul Die Note des Fachdidaktik-Moduls gilt als Durchschnittsnote im Sinne von 26 Absatz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung. 12
13 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen (1) Gemäß 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studienbegleitende Prüfungen, die mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus können zwei der studienbegleitenden Prüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Modulteilprüfung setzt in der Regel eine erneute Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus. (2) Die zweite Wiederholungsprüfung ist unter Beachtung der in 22 Absatz 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Zwischenprüfungsfrist in der Regel in dem auf die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung folgenden Semester, spätestens jedoch in dem darauf folgenden Semester abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der für diese Prüfung vorgesehenen regulären Prüfungstermine statt. (3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig. 7 Lehr- und Prüfungssprache (1) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt. (2) Die Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind gemäß den Vorgaben der Lehrenden in deutscher oder französischer Sprache zu erbringen. 8 Fremdsprachenkenntnisse Studienvoraussetzung sind Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania) sowie in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Diese Fremdsprachenkenntnisse müssen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nachgewiesen werden ( 12 Absatz 1 Nr. 4 GymPO I). * Die Änderungssatzung vom tritt mit Wirkung vom in Kraft. Studierende, die ihr Studium im Hauptfach Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien zwischen dem und dem an der Albert-Ludwigs-Universität aufgenommen haben, setzen dieses nach den fachspezifischen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom (1. Änderungssatzung) fort. 13
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