Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda vom 01. August 2013 Auf Grund der 70 ff. SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. S. 2975) sowie des 2 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2009 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 04.05.2010 (GVBl. S.105) und in Verbindung mit des 98 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.93 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49, 58) hat der Kreistag des Landkreises Sömmerda in seiner Sitzung am 12.06.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Bezeichnung, Zuständigkeit, Gliederung des Jugendamtes (1) Der Landkreis Sömmerda hat zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt errichtet. Es führt die Bezeichnung Landratsamt Sömmerda, Jugendamt. (2) Dem Jugendamt obliegen die ihm nach dem SGB VIII, dem Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) und anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten. (3) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. 2 Verwaltung des Jugendamtes (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden im Auftrag des Landrats von dem dafür bestellten Leiter des Jugendamtes geführt. (2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig und wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen oder Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 1

3 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, der vom Kreistag gefassten Beschlüsse und dieser Satzung. (2) Der Jugendhilfeausschuss soll vor Beschlussfassungen des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen zu Entscheidungen des Kreistages und beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und deren Familien und/oder für die Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor Berufung des Leiters/ der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss zu hören. (3) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, in Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere in Fragen, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und deren Familien und/oder für die Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind, Anträge an den Kreistag zu stellen. (4) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen, b) Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, c) Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt, d) Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII, e) Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises Sömmerda, f) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere Beschluss von Fördergrundsätzen oder Förderrichtlinien im Rahmen der Jugendhilfeplanung, g) Beschlussfassung über die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe nach 75 SGB VIII i.v.m. 11 ThürKJHAG oder den Widerruf dieser Anerkennung, h) Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach 35 JGG. 2

4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören zehn stimmberechtigte Mitglieder an. Es sind dies: a) sechs Mitglieder des Kreistages des Landkreises Sömmerda oder von ihm gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) vier Mitglieder, die auf Vorschlag der im Landkreis Sömmerda wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden. Reichen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag ein, so ist der Kreistag bei der Wahl an diese Vorschlagsliste gebunden. Andernfalls wählt der Kreistag unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. (2) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) der Landrat des Landkreises Sömmerda oder an seiner Stelle eine von ihm beauftragte Person, b) der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilungsleiter, c) der Leiter/ die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes, im Falle der Verhinderung der Vertreter, d) die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft der Verwaltung des Jugendamtes, e) der/ die Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Sömmerda, f) der/ die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Sömmerda. (3) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied: a) das Amtsgericht aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft, b) die Agentur für Arbeit, c) die mit der Ausführung des SGB II befasste Behörde, d) das Schulamt aus der Lehrerschaft, e) die Polizeibehörde aus den mit Jugendsachen befassten Polizeibeamten, f) das Gesundheitsamt aus der Ärzteschaft, g) einen Vertreter der evangelischen Kirche h) einen der katholischen Kirche. 3

Für jedes beratende Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu benennen. Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter eines stimmberechtigten Mitgliedes sein. Der Jugendhilfeausschuss kann weitere beratende Mitglieder hinzuziehen. 5 Wahl, Bestellung und Ausscheiden der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertreter werden durch den Kreistag gewählt. Eine ausgewogene Berücksichtigung von Männern und Frauen ist anzustreben. (2) Endet die Mitarbeit eines stimmberechtigten oder beratenden Mitglieds des Jugendhilfeausschusses beim entsendenden freien Träger oder der entsendenden Institution kann der Träger dem Kreistag mitteilen, dass die Mitgliedschaft endet. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses aus, ist binnen angemessener Frist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied durch den Kreistag zu wählen. (3) Nach jeder Neuwahl des Kreistages findet eine Neuwahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter statt. Die Entsendung der beratenden Mitglieder erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses. 6 Geschäftsgang des Jugendhilfeausschusses (1) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Kreistages. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Jugendhilfeausschusses und endet, wenn nach der nächsten Neuwahl der Mitglieder der Jugendhilfeausschuss erstmals zusammentritt. (2) Den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden wählen die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte. Das den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied soll dem Kreistag angehören. (3) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden einberufen. (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist der Jugendhilfeausschuss darüber hinaus einzuberufen. 4

(5) Die Sitzungen des Jugendhilfeauschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Personen dem entgegenstehen. Das Weitere regelt 40 der Thüringer Kommunalordnung. Der Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist im Beschluss zu benennen. (6) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Thüringer Kommunalordnung aus. Sie erhalten eine Entschädigung nach den Regelungen der Hauptsatzung des Kreistages für den Landkreis Sömmerda, soweit sie nicht Bedienstete des Landratsamtes sind. (7) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Kreistages für den Landkreis Sömmerda in ihrer jeweils gültigen Fassung. 7 Arbeitsgemeinschaften und Unterausschüsse (1) Der Jugendhilfeausschuss bildet nach Bedarf Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII i.v.m. 12 ThürKJHAG. In den Arbeitsgemeinschaften sind neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie Träger geförderter Maßnahmen vertreten. Die Arbeitsgemeinschaften können eigene Planungsvorstellungen erarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss vortragen. (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Jugendhilfeausschuss vorberatende Unterausschüsse bilden. Der Vorsitz wird vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Die Zahl der Mitglieder soll nicht fünf übersteigen. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Es können Sachverständige hinzugezogen werden, die nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind. 8 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 5

9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes vom 04.01.1995 außer Kraft. Sömmerda, den 15. Juli 2013 Landkreis Sömmerda H. Henning Landrat 6