1 Naturschutzgebiet. 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Ähnliche Dokumente
Präambel. 1 Naturschutzgebiet

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Sammlung des Kreisrechts

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Grasmoor"

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Verordnung. über das Naturschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei Bassum" in der Stadt Bassum, Landkreis Diepholz, vom

Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

Oste mit Nebenbächen Landesinterne Nr. 030 EU-Kennziffer DE

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

vom über das Naturschutzgebiet Biener Busch in der Stadt Lingen, Landkreis Emsland

Naturschutzgebietsausweisung Westliches Borchelsmoor zur Sicherung eines Teilgebiets des FFH-Gebiets Nr.39 Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor

Text der Verordnung des NSG "HA 186"

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis: V e r o r d n u n g

über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mittelradde - Marka - Südradde in den Samtgemeinden Werlte und Herzlake, Landkreis Emsland

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

1 Naturschutzgebiet. (2) Das NSG liegt in den Landkreisen Cloppenburg und Ammerland. Es befindet sich in den Gemeinden Bösel und Edewecht.

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

V e r o r d n u n g. über das Naturschutzgebiet HA 088 "Nordeler Bruch" in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser) Vom

Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).

Lü-271. Verordnung über das Naturschutzgebiet. "Moore bei Buxtehude"

Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986

1 Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) -

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

Gesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe

Verordnung. Schöneberger Südgelände erklärt.

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" vom 6. Dezember Allgemeine Vorschriften

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Gesetz- und Verordnungsblatt

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Holzminden

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Alte Teile bei Obenhausen, Markt Buch. vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Appelhorn"

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

Verordnung: des Landratsamtes Neu-Ulm. über das Naturdenkmal Erbishofer Viehtränke, Markt Pfaffenhofen. vom

Glashütter Wiesen. Kreis Bad Kreuznach und Rhein-Hünsrück-Kreis vom 3. Februar 1984

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. EU-Nr.: DE

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?

Verordnung. 1 Naturschutzgebiet

Verordnung über das Naturschutzgebiet Krietes Wald (Im Holze) in der Stadtgemeinde Bremen

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

Moor- und Heidegebiet bei Kircheib. Landkreise Altenkirchen und Neuwied vom 01. Juni 1982

Verordnung. über Naturdenkmale im Landkreis Barnim (Geotope wie Dünen, Oser, geologische Aufschlüsse, Quellen, Moore) vom

NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. vom 21. März 1991 Nr.

AMTSBLATT FUR DEN LANDKREIS ROTENBURG <WÜMME) Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am

Rechtsverordnung. über das Naturschutzgebiet. Ölberg Wöllstein. Landkreis Alzey-Worms. vom 28. Juni 1983

Verordnung vom 22. Juni Über das Landschaftsschutzgebiet Warflethersand/ Juliusplate, Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Verordnung. 1 zum geschützten Landschaftsbestandteil

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wolfsgrund" in der Gemeinde Ahausen im Landkreis Rotenburg (Wümme) vom

Landschaftsschutzgebietsverordnungen der Region Hannover

Entwurf, Stand VERORDNUNG. des Regierungspräsidiums Karlsruhe. über das Naturschutzgebiet. "Coleman" vom..

Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

1 Naturschutzgebiet. 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.7

STADT WUNSIEDEL GZ:

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil Am Eisenbach bei Unterroth, Gemeinde Unterroth. vom

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans

S T A D T Ö S T R I N G E N

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Korretsberg, Landkreis Mayen-Koblenz vom 12. Januar 1988

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wesertal-Süd im Bereich der Stadt Hameln, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992

V E R O R D N U N G. der Stadt Würzburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)

Erste Verordnung des Landratsamts Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn vom 18. Juli 1986

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt. vom

Legende. "Markatal bei Bischofsbrück" Stadt Friesoythe und Gem. Molbergen, Landkreis Cloppenburg, Gemeinde Vrees, Landkreis Emsland

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz

Zweite Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale in der Stadt Offenbach am Main Vom 24. November Naturdenkmalverordnung -

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Tinner Dose-Sprakeler Heide in den Samtgemeinden Sögel und Lathen und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland Aufgrund der 20, 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG i.d.f. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und 14, 16, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds GVBl. S. 104)) wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Tinner Dose-Sprakeler Heide erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet Tinner Dose-Sprakeler Heide liegt in der naturräumlichen Einheit Ems- Hunte-Geest / Sögeler Geest. Es befindet sich in den Samtgemeinden Sögel und Lathen sowie in den Städten Meppen und Haren. (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:15.000 und aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000. Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, der Samtgemeinde Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel, der Samtgemeinde Lathen, Große Straße 3, 49762 Lathen, der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen und der Stadt Haren, Neuer Markt 1, 49733 Haren während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG Tinner Dose-Sprakeler Heide ist flächenddeckend mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet V15 Tinner Dose und dem FFH-Gebiet 44 Tinner Dose, Sprakeler Heide (DE 3110-301) und somit Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000. In der Übersichtskarte (1:50.000) und der maßgeblichen Karte (1:15.000) sind die Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebiets und des FFH-Gebiets gesondert dargestellt. (5) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3.955 ha groß. 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1) Das Naturschutzgebiet Tinner Dose-Sprakeler Heide ist in zwei Teilbereiche unterteilt: Der südliche Bereich, die Tinner Dose, ist ein großflächiger, gehölzfreier Hochmoorkomplex, der nicht flächendeckend abgetorft wurde, jedoch im Rahmen der Moorbrandkultur genutzt und durch oberflächliche Entwässerung degeneriert ist. In den Randbereichen des Hochmoores sind Heiden, Sandmagerrasen und Borstgrasrasen zu finden. Der nördliche Teil des Naturschutzgebiets, die Sprakeler Heide, ist das zweitgrößte Sandheidegebiet im westlichen Niedersachsen. Beide Gebiete weisen in großen Abschnitten einen guten Erhaltungszustand auf und werden als Naturschutzgebiet Tinner Dose-Sprakeler Heide zusammengefasst. Das NSG grenzt im Norden an die Ortschaft Wahn, im Osten an die Gemeinde Stavern, im Süden an die Stadt Meppen und im Westen an die Gemeinde Tinnen und die Siedlung Kathen. Der größte Teil der Flächen im NSG ist im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird seit 1877 fast fortwährend für militärische Erprobungen genutzt. (2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Hochmoores, großflächiger Sandheiden und Sandtrockenrasen sowie der Schutz als Lebensstätte von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften und als eine seltene Landschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit. (3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung, Pflege und Entwicklung insbesondere 1. eines offenen, naturnahen Hochmoores einschließlich nährstoffreicher und mäßig nährstoffreicher Schlattseen, Feuchtgebüschen und artenreichem Feuchtgrünland. 2. naturnaher und halbnatürlicher Moorrandbereiche mit Übergangs- und Schwingrasenmooren. 3. feuchter Borstgrasrasen, Feuchtheiden, trockener Sandheiden (z. T. auf Binnendünen) und Sandtrockenrasen auf Binnendünen sowie Schlatts mit Verlandungsmooren. 1

(4) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/147/EG der Kommission vom 30. November 2009, ABl.EU L 20, S. 7) und der Erhaltung des Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates (ABl EG Nr. L 363 S. 368). (5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziel) für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustandes des Europäischen Vogelschutzgebiets durch 1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere der Lebensräume der wertbestimmenden Vogelarten durch a) Erhalt des Hochmoorkomplexes, b) Verbesserung des Moorwasserhauhaltes (anheben der Wasserstände), c) Offenhalten der Landschaft, d) Förderung extensiver Grünlandbewirtschaftung in Hochmoorrandbereichen, e) Zulassen von Sukzession in ausgewählten Randbereichen, f) Erhalt und Entwicklung von Sandheiden. 2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Arten des Anhanges 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs.1 Vogelschutzrichtlinie) als Brutvögel: a) Kornweihe (Circus cyaneus) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt von ungestörten Brut- und Nahrungshabitaten (Grünlandbereiche, Heideflächen und Hochmoor) - Ruhigstellung der Brutplätze - Besonderer Schutz der Neststandorte b) Wiesenweihe (Circus pygargus) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung großflächig offener Niederungslandschaften und Niedermoore als Brut und Nahrungsgebiet - Erhalt bzw. Wiederherstellung geeigneter Nisthabitate (lückige Röhrichte, Feuchtbrachen, ungenutzte Randstreifen etc.) in diesen Lebensräumen - Ruhigstellung der Brutplätze - Schutz der Brutplätze vor Raubsäugern bei Ackerbruten c) Brachpieper (Anthus campestris) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt von feuchten Grünlandflächen - Erhalt der offenen Kulturlandschaften - Erhalt der unzerschnittenen, großräumig offenen Grünlandkomplexe mit freien Sichtverhältnissen d) Neuntöter (Lanius collurio) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt und Wiederherstellung strukturreicher und extensiv genutzter Grünlandbereiche Moorrand-/Heideübergänge und lichter Waldränder - Förderung einer artenreichen Großinsektenfauna 3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs.2 Vogelschutzrichtlinie) als Brutvögel: a) Bekassine (Gallinago gallinago) als Brutvogel wertbestimmend - Wiedervernässung von Hochmooren - Extensive Flächenbewirtschaftung - Sicherung von störungsarmen Bruthabitaten b) Großer Brachvogel (Numenius arquata) als Brutvogel wertbestimmend - Wiedervernässung von Hochmooren 2

- Extensive Flächenbewirtschaftung - Sicherung von störungsarmen Bruthabitaten - Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Nestschutz) - Abflämmen im Rahmen der Brandprophylaxe außerhalb der Brutzeit c) Rotschenkel (Tringa totanus) als Brutvogel wertbestimmend - Wiedervernässung von Hochmooren und anderen Feuchtgebieten - Extensive Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung) - Sicherung von störungsarmen Bruthabitaten - Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Nestschutz) d) Feldlerche (Alauda arvensis) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt bzw. Wiederherstellung eines vielfältigen, reich strukturierten Vegetationsmosaiks (alte und junge Vegetationsstrukturen) - Erhalt der Offenlandschaft aus Hochmoor und Heidekomplexen - Erhalt bzw. Wiederherstellung von extensiv genutzten Grünlandflächen (Feuchtgrünland) - Abflämmen im Rahmen der Brandprophylaxe außerhalb der Brutzeit e) Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) als Brutvogel wertbestimmend - Erhaltung von ausgeprägten Moorrandbereichen und breiten, ungenutzten und extensiv genutzten Übergangsbereichen in die umliegende Agrarlandschaft hinein - Erhalt und Wiederherstellung strukturreicher Vegetationsbestände mit Bracheanteilen - Erhaltung extensiver Nutzungsformen auch auf Grenzertragsstandorten - Erhalt von Böschungen und Randstreifen ohne Pflege - Festlegungen für die Behandlung von ökologisch wertvollen Böschungen und Wege- und Gewässerrandstreifen f) Raubwürger (Lanius excubitor) als Brutvogel wertbestimmend - Erhalt und Wiederherstellung naturnaher, reich strukturierter Kulturlandschaften (mit Hecken, Baumgruppenreihen (Alleen, Feldgehölze etc., dabei Beibehaltung bzw. Nachahmung traditioneller Bewirtschaftungsformen) - Erhalt kurzrasiger, magerer und extensiv genutzter Grünlandflächen sowie von lichten Waldrändern - Erhaltung von Moor- und Heidegebieten und strukturreicher Rand- und Übergangsbereiche - Freihaltung der Lebensräume von baulichen Anlagen mit Störwirkung 4. Die Umsetzung dieser Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Brut- und Gastvogelarten. (6) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch: 1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere von naturnahen, offenen Hochmoorkomplexen, Moorrandbereichen, Borstgrasrasen und Heiden. 2. die Erhaltung und Förderung insbesondere: a) der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) aa) 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden. Erhaltung/Förderung arten- und strukturreicher, überwiegend gehölzfreier Borstgrasrasen (teilweise auch mit alten Baumgruppen oder Wacholderbeständen) auf nährstoffarmen, trockenen bis feuchten Standorten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. bb) 7110 Lebende Hochmoore Erhaltung/Förderung naturnaher, waldfreier, wachsender Hochmoore mit intaktem Wasserhaushalt und einer typischen Tier- und Pflanzenartenzusammensetzung, geprägt durch nährstoffarme Verhältnisse und ein Mosaik torfmoosreicher Bulten und Schlenken, einschließlich naturnaher Moorrandbereiche cc) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Erhaltung/Förderung von naturnahen, waldfreien Übergangs- und Schwingrasenmooren, u.a. mit torfmoosreichen Seggen- und Wollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit nährstoffarmen Stillgewässern und anderen Moortypen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. 3

dd) 91DO Moorwälder Erhaltung/ Förderung naturnaher torfmoosreicher Birken- und Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) aa) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland) Erhaltung/Förderung von Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide (eingestreut auch Englischer und/ oder Behaarter Ginster, teilweise auch Dominanz von Heidel- oder Preiselbeere) sowie einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. bb) 2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland) Erhaltung/Förderung von Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Vorkommen von Krähenbeere und Besenheide sowie einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandflächen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. cc) 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis Erhaltung/Förderung von Dünen des Binnenlandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, von offenen Sandstellen durchsetzten Sandtrockenrasen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. dd) 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletalia uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea Erhaltung/Förderung oligo- oder mesotropher, basenarmer Stillgewässer mit klarem Wasser, sandigem, schlammigem oder steinigem Grund, flachen Ufern und mit natürlichen oder durch traditionelle Nutzungsformen bedingten Wasserschwankungen, die eine standorttypische Strandlings- und/ oder Zwergbinsen-Vegetation aufweisen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. ee) 3160 Dystrophe Seen und Teiche Erhaltung/Förderung naturnaher dystropher Stillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation in Heide- und Moorgebieten einschließlich ihrer typischen Tierund Pflanzenarten. ff) 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix Erhaltung/Förderung naturnaher bis halbnatürlicher Feucht- bzw. Moorheiden mit hohem Anteil von Glockenheide und weiteren Moor- und Heidearten (z.b. Torfmoose, Moorlilie, Lungen-Enzian, Schnabelried, Besenheide) einschließlich ihrer typischen Tier- und weiteren Pflanzenarten. gg) 4030 Trockene europäische Heiden Erhaltung/Förderung von strukturreichen, teils gehölzfreien, teils auch von Wacholdern oder Baumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide (eingestreut Englischer und/ oder Behaarter Ginster, teilweise auch Dominanz von Krähenbeere, Heidel- oder Preiselbeere) sowie einem aus geeigneter Pflege resultierendem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mit offenen Sandflächen, niedrigund hochwüchsigen Heidebeständen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. hh) 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 4

Erhaltung/Förderung nährstoffarmer, ungedüngter, kalkarmer oder kalkreicher, vorwiegend gemähter Feuchtwiesen mit zahlreichen Vorkommen von charakteristischen Pflanzenarten der Pfeifengraswiesen einschließlich ihrer typischen Tier- und sonstigen Pflanzenarten. ii) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore Erhaltung/Förderung der Renaturierung von durch Nutzungseinflüsse degenerierten Hochmooren mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind und naturnahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. jj) 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) Erhaltung/Förderung von nassen, nährstoffarmen Torf- und/oder Sandflächen mit Schnabelried-Gesellschaften im Komplex mit Hoch- und Übergangsmooren, Feuchtheiden und/oder nährstoffarmen Stillgewässern einschließlich ihrer typischen Tierund Pflanzenarten. kk) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur Erhaltung/Förderung naturnaher bzw. halbnatürlicher, strukturreicher Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern. c) der übrigen Tier- und Pflanzenarten (Anhang II FFH-RL) Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) Erhaltung/Förderung von besonnten Niedermoor-Weihern und Torfstichen mit flutenden Vegetationsbeständen (vor allem aus Torfmoosen) und von Weihern in natürlicherweise stark vernässten, mesotrophen Randbereichen von Hochmooren (Lagg-Zone) sowie anderer mooriger Gewässer. Verhinderung des völligen Zuwachsens der Larven- Gewässer mit Torfmoosen; Status derzeit unklar. 3. Die Umsetzung dieser Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Tier- und Pflanzenarten. 3 Schutzbestimmungen (1) Gemäß 23 Abs.2 BNatSchG in Verbindung mit 16 Abs. 2 NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen oder der für Erprobungszwecke der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition-WTD 91 genutzten Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen. 2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder für Erprobungszwecke der WTD 91 genutzt werden, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen. 3. Hunde frei laufen zu lassen. 4. zu reiten. 5. zu zelten und zu lagern. 6. Feuer anzuzünden. Davon ausgenommen sind kontrollierte und von der Naturschutzbehörde genehmigte Brände zur Pflege und Naturverjüngung der Heide. 7. im Naturschutzgebiet und außerhalb in einer Zone von 500m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z.b. Modellflugzeuge) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.b. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Kites) zu starten; weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen. 5

8. Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die zuständige Naturschutzbehörde kann Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebiets, einzelnen seiner Bestandteile oder seinem Schutzzweck entgegenzuwirken. 9. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören. 10. Erstaufforstungen und sonstige Anpflanzungen in den offen zu haltenden Bereichen durchzuführen. 11. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, davon ausgenommen ist die Durchführung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft. 12. den Wasserstand weiter abzusenken. 13. Gebäude jeglicher Art zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, soweit dies nicht gemäß 4 Abs. 4 Nummer 10 freigestellt ist. (2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes bleibt unberührt. 4 Freistellungen (1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des 23 Abs.2 BNatSchG und des 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (2) Allgemein freigestellt sind: 1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke. 2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, c) zur Verkehrssicherung, d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung, e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasser- und Landwege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist. 4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes. 5. die Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung rechtmäßig bestehender Drainagen in bisher vorhandener Tiefe. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ohne jedoch: 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen in forstwirtschaftliche umzuwandeln sowie landwirtschaftliche bisher nicht oder nicht mehr genutzte Flächen aufzuforsten. 2. auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen Nadelhölzer neu anzupflanzen. 3. Grünland in Acker umzubrechen. 4. die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren. Ausnahmen sind zulässig mit Zustimmung der Naturschutzbehörde. In Zweifelsfällen wird die Landwirtschaftskammer beratend hinzugezogen. 6

5. Erdsilos und Feldmieten anzulegen. 6. Gehölze anzupflanzen. 7. auf Grünlandflächen: a) vom 15.03.-15.06. mineralisch oder organisch zu düngen b) ganzjährig mit Wirtschaftsdünger zu düngen. c) den Wasserstand abzusenken. d) das Bodenrelief zu verändern. e) Pflanzenschutzmittel anzuwenden. f) geborgenes Erntegut zu lagern und Mähgut liegen zu lassen. g) Dunglagerplätze anzulegen. h) vom 15.03.-15.06. zu walzen, zu schleppen und zu mähen. i) vor dem 01.06. eines Jahres mehr als zwei Weidetiere pro ha gleichzeitig weiden zu lassen. j) Schafe zu halten. 8. auf Ackerflächen: a) ganzjährig mit Geflügelgülle oder Hähnchenmist zu düngen. b) vom 01.11.-01.03. mit sonstiger Wirtschaftsdünger zu düngen. b) den Wasserstand abzusenken. c) das Bodenrelief zu verändern. d) Erdsilos und Feldmieten anzulegen. e) geborgenes Erntegut zu lagern. f) Dunglagerplätze anzulegen. 9. auf den Flächen landwirtschaftliche Produkte und Abfälle abzuladen. Freigestellt ist weiterhin: 10. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise. Auf die Verwendung von Stacheldraht ist bei der Erneuerung und der Neuaufstellung möglichst zu verzichten. 11. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. (4) Das Naturschutzgebiet Tinner Dose-Sprakeler Heide liegt ausschließlich in dem gem. 1 (3) LBG am 18.12.1962 bezeichneten Schießplatzbereich der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition-WTD 91. Die Belange und der Betrieb der WTD 91 werden durch die Verordnung nicht beeinträchtigt. (5) Freigestellt sind 1. Maßnahmen und Vorhaben, die dem Schutz der wertgebenden Lebensraumtypen sowie dem Schutz der wertgebenden und übrigen Vogelarten und deren Brut- und Lebensstätten dienen und mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt sind. 2. Zulässig sind die unter 1. genannten Maßnahmen, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach 34 Abs.1 BNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des 34 Abs.3 und 5 BNatSchG erfüllt sind. (6) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 4 (3) zulassen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt oder diesen begünstigt. (7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 5 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des 67 BNatSchG in Verbindung mit 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung gemäß 34 Abs.1 7

BNatSchG und 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des 34 Abs. 3 und 6 BNatSchG erfüllt sind. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden. (2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet dargestellt werden. (3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-, Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll in Zusammenarbeit mit der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und munition-wtd 91 erfolgen und über Förderprogramme zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in NATURA 2000-Gebieten sowie über Ersatzgeldleistungen erfolgen. 7 Verstöße (1) Ordnungswidrig gemäß 43 Abs.3 Ziffer 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 23 Abs. 2 Ziffer 1 BNatSchG und 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Ordnungswidrig gemäß 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder Befreiung gewährt wurde. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtblatt des Landkreises Emsland in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die NSG-Verordnungen Tinner und Staverner Dose vom 25.11.1986 und Sprakeler Heide vom 08.07.1953 außer Kraft. Meppen, den.2012 Landkreis Emsland Winter (Landrat) 8