Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen

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Transkript:

Umweltservice- und sellschaft mbh Fuhrparkstr. 14.20 58089 HagenTel.: 023311207-386813869 Betriebs- und Benutzungsordnung (BBO) für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen (1) Die HUI GmbH ist Eigentümerin der MVA Hagen. (2) Der Betrieb der MVA Hagen erfolgt durch die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb, Fuhrparkstr. 14-20, 58089 Hagen. 82 Geltungsbereich (1) Die BBO gilt für das gesamte Betriebsgelände der MVA Hagen, Am Pfannenofen 39, 58097 Hagen, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsstätten und Grundstücke. Im folgenden werden sie einheitlich als Betriebsgelände bezeichnet. (2) Mit dem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der MVA Hagen bzw. mit der Nutzung ihrer Einrichtungen wird diese BBO rechtsverbindlich anerkannt. (3) Die BBO liegt zu jedermann Einsicht und Beachtung im Betriebsgebäude der MVA Hagen aus. (4) Auf die Geltung dieser BBO wird an den Zugangsstellen zur MVA ausdrücklich durch Beschilderung hingewiesen. Ferner sorgt eine amtliche Bekanntmachung für die Möglichkeit der allgemeinen Kenntnisnahme. 3 Benutzungs- und Aufenthaltsrecht (1) Der Benutzerkreis des Betriebsgeländes der MVA Hagen umfaßt öffentlichrechtliche Einrichtungen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenvereinigungen, Industrie- und Gewerbeunternehmen und Privatpersonen, sowie dem gleichgestellten Personenkreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Über die Benutzung hinaus können auch Besuche der MVA Hagen gestattet werden. (2) Benutzer und Besucher dürfen sich nur mit Einwilligung der HEB GmbH auf dem Betriebsgelände aufhalten sowie dies benutzen. Es ist unbeschadet eines bestehenden Benutzungs- oder Aufenthaltsrecht in jedem Fall eine Anmeldung im

Eingangsbereich bei der Betriebsleitung erforderlich. Hiervon ausgenommen sind die Betriebsangehörigen. (3) Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände sowie die Benutzung der Einrichtungen grundsätzlich untersagt. Ein Aufenthalt in Begleitung eines Erziehungsberechtigten kann in Ausnahmefällen vom Betriebspersonal gestattet werden. (4) Die Betriebsgelände dürfen nur über den Eingangs- und Abfertigungsbereich betreten oder befahren werden. (5) Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände sowie dessen Benutzung ist grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten gestattet. (6) Unbefugten ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände sowie dessen Benutzung strengstens untersagt. Unbefugt ist, wer nicht durch Einwilligung der HEB GmbH zur Benutzung und zum Aufenthalt ermächtigt ist. 94 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten des Betriebsgeländes und der Betriebsstätte der MVA Hagen sind wie folgt festgelegt: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils Mittwoch Samstag 07.30-16.00 Uhr 07.30 17.00 Uhr 08.30-12.30 Uhr (2) Änderungen der Öffnungszeiten behält sich die HEB GmbH vor. Diese werden rechtzeitig durch Aushang am Betriebsgelände bekanntgegeben. 55 Ordnung auf dem Betriebsgelände Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie der Betriebsablauf nicht gestört und andere Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Auf dem gesamte^ Betriebsgelände gelten die Regeluncjen der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände beträgt 10 (in Worten: zehn) kmlh. Für den Aufenthalt auf dem Betriebsgelände sowie dessen Benutzung gelten die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften liegen ebenfal.1~ zur Einsicht und Beachtung im Betriebsgebäude der MVA Hagen aus. Privatfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf dem dafür ausdrücklich gekennzeichneten Parkplatz am Pfannenofen"/,lHameckepark abgestellt werden. Beim Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist erhöhte Vorsicht geboten und dementsprechend zu handeln.

(6) Das Betriebsgelände darf grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Wegen und Flächen betreten und befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen und Behältern ist ebenso nur an den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen gestattet. (7) Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur solange gestattet, wie er für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. (8) Das Aussortieren, sowie die Ent- oder Mitnahme von Gegenständen aus dem Müllbunker, den Entladestellen oder den Schrottlagerplätzen ist verboten. (9) Durch den Benutzer verursachte Verschmutzungen des Betriebsgeländes sind vom Verantwortlichen in Abstimmung mit dem Betriebspersonal zu beseitigen. Unterbleibt die Beseitigung der Verschmutzung seitens des Verantwortlichen, kann die HEB GmbH die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen durchführen lassen. (10) Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt, ausgenommen besonders gekennzeichnete Räume oder Plätze, striktes Rauchverbot. Die Beschilderung ist zu beachten. 56 Weisungsbefugnis der Betriebsangehörigen Das Betriebspersonal ist für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Anlagenbetrieb verantwortlich. Es ist insoweit verpflichtet und berechtigt, die für die Betriebsführung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Das Betriebspersonal ist gegenüber Betriebsfremden grundsätzlich weisungsbefugt. Den Weisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Wird den Weisungen des Betriebspersonals nicht Folge geleistet oder wird gegen Vorschriften dieser BBO verstoßen, so ist das Betriebspersonal berechtigt, Betriebsfremde des Betriebsgeländes zu verweisen. 9 7 Anlieferung von Abfall (1) Jeder Anlieferer hat im Rahmen der Anlieferung über Menge, Art, Beschaffenheit und Herkunft des durch ihn angelieferten Abfalls mündlich undloder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die geltenden Gesetze iind \Jerardnungen sind dabei einzuhalten und die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-IAbfG) bzw. nach der Nachweisverordnung erforderlichen Unterlagen beizubringen. (2) Anlieferer im Sinne der BBO sind sowohl diejenigen, in deren Auftrag die Anlieferung durchgeführt wird, als auch diejenigen, welche die Anlieferung tatsächlich durchführen. Die Anlieferer sind zwingender Weise Benutzer im Sinne des 3 Abs. 1 660. Eine Anlieferung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ist grundsätzlich nur nach schriftlicher oder telefonischer Terminabsprache mit dem zuständigen Betriebspersonal gestattet.

(4) Abfälle aus dem industriellenlgewerblichen Bereich dürfen nur angeliefert werden, wenn dem Abfallerzeuger eine Annahmeerklärung erteilt wurde. Die Annahmeerklärung ist bei der MVA Hagen zu beantragen, wobei hierzu die gemäß Nachweisverordnung zu benutzenden Formulare vollständig ausgefüllt vorzulegen sind. Die Annahmeerklärung ist auf Verlangen des Betriebspersonals vorzuzeigen und daher bei der Anlieferung mitzuführen. (5) Zusätzlich ist bei der Anlieferung eine vollständig ausgefüllte Anlieferungsanzeige bzw. ein Entsorgungsnachweis, welche auch über die MVA Hagen zu beziehen sind, vorzulegen. In ihr müssen Angaben über die Abfallart, den Abfallerzeuger, den Anlieferer, die Entsorgungsnachweisnummer sowie über das amtliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeuges enthalten sein. (6) Staubende Abfälle sind grundsätzlich vor der Anlieferung außerhalb des Betriebsgeländes anzufeuchten. Auch sind die Ladungen gegen Abwehung bzw. Herabstürzen von Abfall zu sichern (z.b. durch Netze oder Planen). (7) Zum Befahren des Betriebsgeländes ungeeignete Fahrzeuge können von dem zuständigen Betriebspersonal zurückgewiesen werden. (8) Ausdrücklich behält sich die HEB GmbH vor, dem Anlieferer für einzelne Abfallarten besondere Anlieferungsbedingungen vorzuschreiben. 58 Beschaffenheit der Abfälle (I) Die technischen Einrichtungen der MVA Hagen lassen eine Verbrennung nur dann zu, wenn der Abfall von geeigneter Beschaffenheit ist. Der Abfall ist in einem Zustand anzuliefern, der ein problemloses Vermischen mit anderem Abfall im Müllbunker gewährleistet. (2) Eine Vermischung von verschiedenen Abfallarten (laut Abfallschlüssel) vor Anlieferung ist nicht zulässig. (1) Unklarheiten über die notwendige Beschaffenheit von Abfall sind in einer Besprechung mit der Betriebsleitung der MVA Hagen oder deren Vertretung vor Anlieferung des Abfalls zu beseitigen. Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei der Eingangskontrolle von allen angelieferten Abfällen aus dem industriellenlgewerblichen und privaten Bereich Proben zu entnehmen und Kontrollanalysen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erweist sich Abfall aufgrund einer solchen Analyse als nicht zur Verbrennung geeignet oder zugelassen, hat der Anlieferer die Abfälle zurückzunehmen und die Analysekosten zu tragen. 9 9 Wägung und Bezahlung Fahrzeuge der Gemeinden, der HEB GmbH und der HUI GmbH werden durch das Betriebspersonal verwogen. Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen.

) Die übrigen Abfallmengen werden aufgrund der Differenz zwischen einer Erstwägung beim Einfahren auf das Betriebsgelände der MVA Hagen und der Zweitwägung beim Verlassen des Betriebsgeländes nach dem Entladen ermittelt. Die Wägung erfolgt mit Hilfe von geeichten Fahrzeugwaagen. (3) Kleinanlieferer werden nicht gewogen. Kleinanlieferer sind Fußgänger oder Anlieferer mit Fahrrad sowie Pkw mit Stufenheck, jedoch nicht Kombis, Kleintransporter und Vans. (4) Verbrennungsentgelte Kleinanlieferer zahlen einen Pauschalbetrag per Automat. Die Entgelte für alle übrigen Anlieferer werden grundsätzlich nach Gewicht bemessen. Das Entgelt ist grundsätzlich bar, mit Euroscheck oder EC-Karte bei dem Verwieger zu entrichten. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Entgelte werden grundsätzlich nach erfolgter Übereignung des Abfalls fällig. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Entgeltliste der MVA Hagen. Diese liegt zur Einsicht und Beachtung im Betriebsgebäude aus und wird darüber hinaus an der Fahrzeugwaage ausgehängt. Für die Berechnung des Verbrennungsentgelts wird das Abfallgewicht auf volle 10 (in Worten: zehn) kg auf- oder abgerundet. Bei Anlieferung kleinerer Mengen werden mindestens 10 (in Worten: zehn) kg berechnet. 10 Entladen der Abfälle (1) Der Abfall ist zügig zu entladen, um den unnötigen Aufenthalt von Fahrzeugen und Personen an den Entladestellen zu vermeiden. (2) Die Fahrzeuge der Gemeinden, der HEB GmbH, der HUI GmbH und der sonst für die Abfallbeseitigung andienungspflichtigen Körperschaften werden vorrangig abgefertigt, um eine planmäßige Müllabfuhr gewährleisten zu können. Diesen Fahrze~igen ist daher grundsätzlich der Vorrang bei der Abfertigung an der: Entladestellen zu gewähren. (3) Handentlader dürfen die sich an den Entladestellen befindliche, weiß markierte Haltelinie nicht überfahren. (4) Entladestellen, die sich aufgrund von verpreßtem Abfall oder Abweichungen von den Anlieferungsbedingungen zusetzen, werden von der HEB GmbH freigemacht. Die Kosten für diese Maßnahme werden dem jeweiligen Anlieferer auferlegt. (5) Das Reinigen der Fahrzeugladefläche unter schwebender Last @.B. Mulde) ist untersagt. Für das Reinigen muß das Fahrzeug mindestens zwei Meter von der Entladekante vorgezogen werden.

11 Eigentumsübergang (1) Mit erfolgtem Entladen des Abfalls und durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme des Abfalls durch die HEB GmbH oder das zuständige Betriebspersonal geht das Eigentum an den Abfällen über. (2) Alle Stoffe, die nicht zur Entsorgung in der MVA Hagen zugelassen oder aus sonstigen Gründen von der Annahme ausgeschlossen sind, werden vom Eigentumsübergang ausgeschlossen. 12 Zurückweisung von Abfall (1) Die HEB GmbH ist nicht zur Annahme von Abfall verpflichtet. Eine Zurückweisung wegen Art und Menge des Abfalls behält sie sich vor. (2) Bei Betriebsstörungen der MVA Hagen oder der dazugehörigen Betriebsstätten kann die Annahme von Abfall sofort eingestellt werden. (3) Verstöße gegen diese BBO berechtigen die HEB GmbH bzw. das Betriebspersonal, die Annahme von Abfall zu verweigern. (4) Eine Zurückweisung des Abfalls auch nach dem Entladen behält sich die HEB GmbH vor. Der Abfall ist vom Anlieferer sodann wieder aufzuladen. Kommt der Anlieferer dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Abfall durch die HEB GmbH zu einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage geleitet. Die Kosten für diese Maßnahme trägt der Anlieferer. 13 Haftung (1 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände sowie der Aufenthalt in den Betriebsstätten und deren Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die HEB GmbH und die HUI GmbH übernehmen keine Haftung für Schäden aus Unfällen oder anderen schädigenden Ereignissen, die im räumlichen Geltungsbereich der BBO passieren, sofern nicht grobfahrlässiges Verhalten des Betriebspersonals ganz oder teilweise dazu beigetragen hat. (3) Eine Gewähr seitens der HEB GmbH und der HUI GmbH für die restlose Vernichtung des angelieferten Abfalls wird ausgeschlossen. Für einen möglichen Mißbrauch des Abfalls nach unvollständiger oder vor Verbrennung wird keine Haftung übernommen, sofern nicht grob fahrlässiges Verhalten des Betriebspersonals ganz oder teilweise dazu beigetragen hat. (4) Für Schäden, die durch die Anlieferung undloder durch die Zurückweisung von Abfall entstehen, welcher von der thermischen Entsorgung ausgeschlossen ist,

haftet der Anlieferer. Eine dahingehende Haftung der HEB GmbH und der HUI GmbH wird ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässiges Verhalten des Betriebspersonals ganz oder teilweise dazu beigetragen hat. (5) Die HEB GmbH und die HUI GmbH sind nicht verpflichtet, den Abfall nach verloren gegangenen Gegenständen zu durchsuchen, durchsuchen zu lassen oder eine Durchsuchung zu gestatten. Aufgefundene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. (6) Für Schäden, die dadurch entstehen, daß die MVA Hagen wegen Betriebsstörungen oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang betrieben werden kann, haften die HEB GmbH und die HUI GmbH nicht, sofern nicht grob fahrlässiges Verhalten des Betriebspersonals ganz oder teilweise dazu beigetragen hat. (7) Die HEB GmbH und die HUI GmbH haften nur für Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter. Die Haftung ist begrenzt auf die Leistungen der Versicherer. 9 14 Gerichtsstand, lnkrafttreten (1) Als Gerichtsstand für alle in Frage kommenden Streitigkeiten wird Hagen benannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit und bleiben unberührt. (2) Diese BBO tritt am 1.I 1.2000 in Kraft. k König Geschäftsführer -$--L Reiche Geschäftsführer