Mitglied des Vereins kann jede männliche und jede weibliche Person werden.

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Transkript:

Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der am 27. Mai 1949 in Schwörstadt wiedergegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Schwörstadt 1927 e.v." Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.v. in Freiburg, dessen Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes. Zweck des Sportvereins Schwörstadt ist die Förderung und Ausbreitung des Sports, vor allem des Fußballspiels, als ein Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung und sittlichen Erhaltung, insbesondere der Jugend. Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz. Der Verein hat seinen Sitz in Schwörstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach unter der Vereinsnummer 396 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. 3 Mitglied des Vereins kann jede männliche und jede weibliche Person werden. 4 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Aktiv- und Passivmitglieder, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpräsidenten). Als ordentliche Mitglieder (Aktiv- und Passivmitglieder) gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Aktivmitglieder sind Spieler der Aktivmannschaften und der Alten Herren. Passivmitglieder sind: fördernde Mitglieder und ehemalige Spieler, die nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen auf Antrag. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung von drei/viertel aller Mitglieder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, bzw. Ehrenpräsidenten. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder. Sie sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten sind ebenfalls von der Beitragspflicht befreit. Sie haben das Recht, jederzeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen. 5 Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied

den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den 21 bis 79 BGB. 6 Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung, wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen. 8 Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Generalversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 9 Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung und bei Wahlen des Hauptvereins kein Wahl- und Stimmrecht. 10 Den Mitgliedern stehen Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten. 11 Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung).Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Sportheim und im Gemeindemitteilungsblatt. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens acht Tagen liegen. 12 In der Generalversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur wirksamen Beschlussfassung. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

13 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handerheben. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüssen sind zu protokollieren und durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 14 Die Generalversammlung findet alljährlich im Juni oder Juli statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: Entgegennahme der Jahresberichte Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung der Vorstandschaft Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer Beschlussfassung über vorliegende Anträge Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 15 Eine außerordentlicher Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. 16 Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. 17 Leitung des Vereins Der Vereinsvorstand besteht aus: Dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Vereinspressewart, dem Jugendleiter (wird von der Jugendversammlung gewählt), dem Spielausschussobmann (wird ernannt), der Frauenwartin und den Beisitzern, deren Zahl von der Generalversammlung bestimmt wird. Je ein Beisitzerplatz steht der AH-Abteilung und der Jugendabteilung zu. Der AH-Betreuer ist kraft Amtes Beisitzer. Der Jugendbeisitzer wird in der Jugendabteilung ernannt. 18 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. 19 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

20 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für: Die Bewilligung der Ausgaben, die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen, die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern und für alle Entscheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt werden. 21 Beschlüsse die Geldausgaben des Vereins beinhalten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer und dem Schriftführer erteilt werden. Über Ausgaben bis EUR 250,- (zweihundertfünfzig EUR) kann der 1. Vorsitzende alleine entscheiden. 22 Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist in der Regel monatlich einzuberufen, ferner so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. 23 Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen werden in den Vorstandssitzungen beschlossen und protokolliert. Die Jahresbeiträge sind rechtzeitig einzuziehen. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 24 Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr, die Terminpläne, die Führung der Protokolle der Versammlungen des Vereins und des Vorstandes. 25 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. 26 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 27 Ehrungen Mitglieder des Vereins erhalten: für zehnjähriges aktives Spielen oder Zugehörigkeit zum Vorstand oder Vereinsjugendausschuss die Vereinsehrennadel in Bronze

für fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft die Vereinsehrennadel in Silber für vierzigjährige Mitgliedschaft die Vereinsehrennadel in Gold Bei Vereinsmitgliedern mit besonderen Verdiensten kann von diesen Fristen abgewichen werden. Vorstandsbeschluss ist erforderlich. 28 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist die Vorstandschaft berechtigt, folgende Strafen über Mitglieder zu verhängen: Verweis Geldstrafe bis zu EUR 25,00 Disqualifikation bis zu einem Jahr Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen Ausschluss aus dem Verein Das betroffene Mitglied ist schriftlich zu verständigen. 29 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde Schwörstadt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche ) Zwecke zu verwenden hat. 30 Diese Vereinssatzung wurde in der Generalversammlung am 20.6.1997 beschlossen. Schwörstadt, 01. September 2012...... Roger Kefer (1. Vorsitzender) Dennis Affeldt (Schriftführer) Die Satzung wurde zuletzt geändert am: 08.07.1992: Einführung der Jugendsatzung 23.06.1996: 4 20.06.1997: 17 des Hauptvereins und 6 der Jugendsatzung Die Satzung wurde zuletzt überarbeitet (keine inhaltliche Veränderung): 01.01.2002: Umrechnung der DM-Beträge in EUR-Beträge (redaktionelle Änderung) 01.01.2002: neue Rechtschreibreform (redaktionelle Änderung) 01.01.2013 Euro-Beträge angepasst