Satzung. Freiwillige Feuerwehr Wiesau/Opf. Name, Sitz, Geschäftsjahr

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6: Aufnahme der Feuerwehranwärter bzgl. Beitragsbefreiung Mitgliedsbeiträge in die Satzung (wurde bisher schon so gehandhabt).

Satzung der. Freiwilligen Feuerwehr

Transkript:

Satzung Freiwillige Feuerwehr 95676 Wiesau/Opf. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wiesau e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesau/Opf. 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wiesau, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 51 bis 68 der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können sein: a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder 2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesonders durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) können Mitglied des Vereins werden, wenn sie die im Bayerischen Feuerwehrgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Feuerwehrdienstleistende sollen ihren Wohnsitz in Wiesau haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß 2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 3. Bei Verweigerung der Beitragszahlung über mehr als ein Jahr informieren der Kassier oder der Schriftführer den Vorstand. In der Regel erfolgt dann der Beschluß der Beendigung des Mitgliederverhältnisses von seiten des Vereins. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder der Beitragszahlung wie Absatz 3 nicht nachkommt, durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß a bis d gewählt wurde f) die ernannten Gruppenführer wählen, aus ihren Reihen, drei Mitglieder die in der Vorstandschaft vertreten sind. Kreisführungskräfte sind von dieser Regelung ausgeschlossen. g) die Vertrauensleute der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß a bis f gewählt wurden h) 2 Kassenprüfer 2. Die unter Absatz a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 9 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitglieder g) Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften 2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag ab 200,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 10 Sitzung des Vorstands 1. Für die Sitzung des Vorstands sind alle Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds. 2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

11 Kassenführung 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesonders aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahres gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands f) Ernennung von Ehrenmitgliedern 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 3. Zur Mitgliederversammlung wird durch Aushang am Schwarzen Brett im Feuerwehrgerätehaus mindestens 14 Tage vorher eingeladen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. 3. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt (die Wahl des Vorsitzenden ist stets geheim s. 8 - ). 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die

Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann a) für 25-jährige Mitgliedschaft eine Urkunde b) für 40-jährige Mitgliedschaft eine Urkunde und eine versilberte Ehrennadel c) für 50-jährige Mitgliedschaft eine Urkunde und eine vergoldete Ehrennadel d) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. 95676 Wiesau, den 14. März 2015