Aktuelle Formulierung. 1 Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Köln-Pesch e.v." mit Sitz in Köln-Pesch.

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SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Transkript:

Aktuelle Formulierung Änderung 1 Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Köln-Pesch e.v." mit Sitz in Köln-Pesch. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein Gymnasium Köln-Pesch e.v. mit Sitz in Köln-Pesch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist rechtlich das Kalenderjahr. 2 (Geschäftsjahr) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere Beschaffung von Unterrichtsmitteln zur leihweise Überlassung an die Schule, Unterstützung von kulturellen und schulischen Veranstaltungen, gelegentliche Unterstützung von Bedürftigen im Rahmen des Schulbetriebes, soweit sie berücksichtigt werden dürfen und über die gesetzlichen Verpflichtungen des Schulträgers hinausgehen. Darüber hinaus werden Mittel, die ausdrücklich für ein soziales Projekt bestimmt sind, separat verwaltet und nur diesem plangemäß zugeführt. 3 (Zweck des Vereins) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Sports am Gymnasium Köln-Pesch sowie die Unterstützung von Bedürftigen im Rahmen des dortigen Schulbetriebes, soweit sie berücksichtigt werden dürfen und über die gesetzlichen Verpflichtungen des Schulträgers hinausgehen. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Unterrichtsmitteln zur leihweise Überlassung an die Schule, Unterstützung von kulturellen und schulischen Veranstaltungen, gelegentliche Unterstützung von Bedürftigen im Rahmen des Schulbetriebes, soweit sie berücksichtigt werden dürfen und über die gesetzlichen Verpflichtungen des Schulträgers hinausgehen. Seite 1 von 7

4. Darüber hinaus werden Mittel, die ausdrücklich für ein soziales Projekt bestimmt sind, separat verwaltet und nur diesem plangemäß zugeführt. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 14 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 (Mittelverwendung) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. 8 Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Endes des Geschäftsjahres 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Seite 2 von 7

erfolgen kann, b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhören durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 9 (Ausschluss) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einfacher Mehrheit endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 7 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sind beide Ehepartner Mitglied des Vereins, ist 10 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Seite 3 von 7

nur ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 4 Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. 11 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand. 10 Die Mitgliederversammlung hat die ihr im Gesetz und in der Satzung vorbehaltenen Befugnisse. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zur Unterschrift vorzulegen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 11 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Termin bestimmt der Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder 1/4 der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 12 12 (Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 2. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 13 (Einberufung der Mitgliederversammlung) 1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Seite 4 von 7

Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Versenden der schriftlichen Einladung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Der Versand erfolgt per E-Mail, zudem wird die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Aushang bekannt gegeben. 13 Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht und die Jahresabrechnung vor. Einberufung erfolgt per E-Mail, zudem wird die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Aushang bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war. 3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 14 (Beschlussfassung und Stimmrecht) 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Seite 5 von 7

2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 9 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.Sie bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören, vorgenommen. (Teil von 9) 15 (Vorstand) 1. Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 4. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 16 (Kassenprüfung) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 15 Bei Ende der Mitgliedschaft, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei 17 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Seite 6 von 7

Wegfall seines bisherigen Zwecks haben die ehemaligen Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht das separat verwaltete Vermögen des Indienprojektes ist, an GWK Gemeinnützige Werkstätten Köln Stiftung für Bildung und Behindertenförderung & Co. GmbH Im Gewerbegebiet 12 50767 Köln Pesch, fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Köln-Pesch, Schulstr. 18, 50767 Köln, das dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Das separat verwaltete Vermögen für das soziale Projekt fällt bei Auflösung des Vereins an dieses. Beide Körperschaften werden es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 16 Der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln wird gestellt. 18 (Gültigkeit dieser Satzung) 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2019 beschlossen. 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Seite 7 von 7