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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 34 Abs. 1 LHG (GBl. 2005, 1) in der Fassung vom 1.1.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 Verfasste-StudierendenschaftsG vom 10.7.2012 (GBl. S. 457), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 8.11.2012 den nachstehenden Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 18.12.2012 erteilt. Inhaltsverzeichnis: Besonderer Teil 1 Geltung des Allgemeinen Teils I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn 3 Studienaufbau II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 5 Studien- und Prüfungssprachen 6 Arten von Prüfungsleistungen III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung 9 Masterarbeit 10 Bildung der Master-Gesamtnote V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge des Fachbereichs Neuphilologie mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung, soweit hier keine spezielleren Regelungen getroffen werden. I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn (1) 1 Der Master-Studiengang ist ein konsekutiver und forschungsorientierter Studiengang. 2 Das Studium des M.A. im Bereich English Literatures and Cultures dient der Aneignung langfristiger, auf systematische kritische Erkenntnisgewinnung und Erkenntnisfortschritt gerichteter wissenschaftlicher Qualifikationen, die eine allgemeine wissenschaftlich fundierte Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 77

berufsbezogene Qualifikation der Studierenden im genannten Bereich begründen; der Studiengang baut auf einem ersten Hochschulabschluss fachlich auf. Die Studierenden sollen lernen, selbstständig Probleme zu erkennen, zu interpretieren und die wissenschaftliche Fachliteratur kritisch zu beurteilen. Dazu gehören zum einen methodische Fähigkeiten der begrifflichen Analyse, zum anderen umfassende sachliche Kenntnisse aus den Bereichen der Literatur- und Kulturwissenschaft. (2) 1 Die Regelstudienzeit im Master-Studiengang English Literatures and Cultures ist in 1 Abs. 5 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 2 Der Erwerb von insgesamt 120 Leistungspunkten ist Voraussetzung, um diesen M.A-Studiengang erfolgreich abzuschließen. 3 Der Beginn des Studiums (Winter- bzw. Sommersemester) ist in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. (3) Voraussetzung für das Studium im Masterstudiengang ist ein mit mindestens gutem Erfolg (Note 2,5 und besser) abgeschlossener Bachelor-Studiengang im Bereich Anglistik/Amerikanistik bzw. einem vergleichbaren Fach oder ein gleichwertiger Abschluss. Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidung widerruflich auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Im Fall einer festgelegten Zulassungszahl kann durch Satzung vorgesehen werden, dass stattdessen die für das jeweilige Auswahlverfahren gebildete zuständige Auswahlkommission darüber entscheidet. Näheres kann in der Auswahlsatzung geregelt werden. Für das Studium des M.A English Literatures and Cultures sind außerdem Kenntnisse (B2 nach GER) in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. 3 Studienaufbau (1) 1 Das Master-Studium English Literatures and Cultures gliedert sich in zwei Studienjahre. 2 Es schließt mit der Masterprüfung ab. (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches aus den folgenden Modulen besteht: Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 1 ELC-MA-01 Literary/Cultural Theory* 12 ELC-MA-02 Literature and Culture* 12 2 ELC-MA-03 Literary History* 12 ELC-MA-04 Culture and the Media* 12 ELC-MA-05 Interdisciplinary Extension (Profilierungsmodul) 6 3 ELC-MA-06 Research I 12 ELC-MA-07 Research II 12 ELC-MA-08 Practice 12 4 ELC-MA-09 Thesis and Oral Exam 30 (20+10) Total 120 *Zwei der Module ELC1 ELC4 müssen mit einer Hausarbeit abgeschlossen werden, die beiden anderen mit einer mündlichen Prüfung. Zwei der Module ELC1 ELC4 müssen eine Vorlesung beinhalten. Die Reihenfolge der Module ELC 1 ELC 4 ist frei wählbar. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 78

II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb der Module 1 Lehrveranstaltungen der folgenden Arten werden regelmäßig angeboten: 1. Vorlesungen 2. Seminare 3. Kolloquien 4. Übungen 5. Projektarbeit 6. Independent Studies 2 Für Lehrveranstaltungen, die ganz oder überwiegend aus Elementen der Veranstaltungstypen von Satz 1 Ziffer 2 bis 4 bestehen, können zahlenmäßige Zugangsbeschränkungen festgelegt werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 3 In diesen Lehrveranstaltungen sollen insbesondere fachspezifische Arbeitstechniken und auch überfachliche berufsfeldorientierte Qualifikationen vermittelt werden. 4 Außerdem sollen die Studierenden die Gelegenheit haben, in kleineren Gruppen die Fähigkeit zu entwickeln, erarbeitete Kenntnisse mündlich und schriftlich wiederzugeben. 5 Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann darüber hinaus beschränkt werden oder der Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen abhängig gemacht werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 5 Studien- und Prüfungssprachen 1 Die Studien- und Prüfungssprache im Masterstudiengang English Literatures and Cultures ist Englisch. Im Modul EC5 sind auch andere Studien- und Prüfungssprachen möglich. 6 Arten von Prüfungsleistungen Die konkret in den einzelnen Modulen geforderten Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch angegeben. III. Organisation der Lehre und des Studiums 7 Studienumfang Der erforderliche Studienumfang ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil der Studien- und Prüfungsordnung, der Studienaufbau und die Module insbesondere aus 3 des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung bzw. aus dem Modulhandbuch. IV. Master-Prüfung und Master-Gesamtnote 8 Art und Durchführung der Master-Prüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Master-Arbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils ist neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 79

- die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das 1.-3. Studiensemester (vgl. Übersicht 3) vorgesehenen Lehrveranstaltungen. 9 Masterarbeit Die Masterarbeit ist in 17 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung geregelt. 10 Bildung der Master-Gesamtnote Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in 21 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung zu 50 % aus der Note des Master-Prüfungsmoduls (Master-Arbeit und eventuell in der Tabelle in 3 für dieses Modul vorgesehene weitere Leistungen) und zu 50 % aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt aller Noten der übrigen benoteten Module. V. Schlussbestimmungen 11 Inkrafttreten und Übergangsregelung 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Winter-Semester 2012/2013. 3 Studierende, die ihr Master-Studium in English Literatures and Cultures vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind berechtigt, die Master-Prüfung in English Literatures and Cultures an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Master-Studium in English Literatures and Cultures vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 31. März 2013 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Master-Prüfung in English Literatures and Cultures an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Wintersemester 2012/2013 in Kraft tretenden Studienund Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Satzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet Tübingen, den 18.12.2012 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2013, Nr. 2, S. 80

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) - Besonderer Teil - Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 32 Abs. 3 LHG (GBl. 2005, S. 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. 99) zuletzt geändert am 10.11.2015 (GBl. S. 895), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 10.12.2015 die nachstehenden Änderungen des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) vom 18.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, 2013 Nr. 2) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 11.01.2016 erteilt. Artikel 1 1. 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) 1 Voraussetzungen für das Studium im Masterstudiengang sind Englischkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und ein mit mindestens gutem Erfolg (Note 2,5) abgeschlossener Bachelor-Studiengang im Bereich Anglistik/Amerikanistik bzw. einem vergleichbaren Fach oder ein gleichwertiger Abschluss. 2 Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Er kann die Entscheidung widerruflich auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 4 Im Fall einer festgelegten Zulassungszahl kann durch Satzung vorgesehen werden, dass stattdessen die für das jeweilige Auswahlverfahren gebildete zuständige Auswahlkommission darüber entscheidet. 5 Näheres kann in der Auswahlsatzung geregelt werden. 6 Das Niveau C 1 GER kann durch den BA-Abschluss im Bereich der Anglistik/Amerikanistik nachgewiesen werden. 2. In 3 Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst: Module Obligatory/ Recommended Module Title CP number Elective Semester ELC-MA 01 O Literary and Cultural Theory* 01 12 ELC-MA 02 O Literature and Culture* 01 12 ELC-MA 03 O Literary History* 02 12 ELC-MA 04 O Culture and the Media* 02 12 ELC-MA 05 O Interdisciplinary Profile 01 or 02 12 ELC-MA 06 O Research I: Methodology 03 12 ELC-MA 07 O Research II: Academic Writing 03 6 ELC-MA 08 O Professional Experience 03 12 ELC-MA 09 O Master Thesis and Oral Exam 04 30 Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2016, Nr.1, S. 2

*Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen mit einer Hausarbeit abgeschlossen werden, die beiden anderen mit einer mündlichen Prüfung. Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen eine Vorlesung beinhalten. Die Reihenfolge der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 ist frei wählbar. 3. In 5 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst und Satz 3 wie folgt eingefügt: 2 Im Modul ELC-MA-05 können Lehrveranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen auch in folgenden Sprachen gefordert bzw. durchgeführt werden: - Deutsch. 3 Es wird insoweit vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende Fremdsprachkenntnisse verfügen. 4. In 8 wird der Teil des Satzes 1 nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefasst: - die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Modulen ELC-MA-01 bis ELC-MA-04 sowie ELC-MA-06 und ELC-MA-07 (vgl. Übersicht 3). Artikel 2 1 Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gelten erstmals für das Winter-semester 2016/2017. 3 Studierende, die ihr Master-Studium in English Literatures and Cultures vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind berechtigt, die Master-Prüfung in English Literatures and Cultures an der Universität Tübingen nach den bislang geltenden Regelungen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderungssatzung abzulegen. 4 Studierende, die ihr Master-Studium in English Literatures and Cultures vor dem vorstehend genannten Semester aufgenommen haben sind auf schriftlichen Antrag, der bis 31. März 2017 beim Prüfungsamt für die Philosophische Fakultät eingegangen sein muss, berechtigt, die Master-Prüfung in English Literatures and Cultures an der Universität Tübingen nach den Regelungen dieser mit Wirkung zum Wintersemester 2016/17 in Kraft tretenden geänderten Studien- und Prüfungsordnung abzulegen. 5 Bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden dann nach der aufgrund dieser Änderungssatzung geltenden Neuregelung angerechnet. 6 Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch wird durch diese Satzung nicht erworben; Fehlversuche bei der Erbringung einer Prüfungsleistung nach der bisher geltenden Regelung werden angerechnet Tübingen, den 11.01.2016 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2016, Nr.1, S. 3

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 9, 32 Abs. 3 LHG (GBl. 2005, S. 1) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl., S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250), hat der Senat der Universität Tübingen in seiner Sitzung am 22. Juni 2017 die nachstehenden Änderungen des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang English Literatures and Cultures mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) vom 18.12.2012 (Amtliche Bekanntmachungen 2013 Nr. 2), zuletzt geändert am 11.01.2016, beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 28.09.2017 erteilt. Artikel 1 1. In 2 Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: 5 Im Masterstudiengang English Literatures and Cultures kann die Profillinie Digital Humanities gewählt werden. 2. 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) 1 Die Studierenden absolvieren ein Programm von 120 Leistungspunkten, welches entweder aus allen in der folgenden Tabelle A: M.A English Literatures and Cultures oder aus allen in der folgenden Tabelle B: M.A. English Literatures and Cultures mit Profillinie Digital Humanities aufgeführten Leistungen besteht: Tabelle A: M.A. English Literatures and Cultures Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 01 ELC-MA 01 Literary and Cultural Theory* 12 01 ELC-MA 02 Literature and Culture* 12 02 ELC-MA 03 Literary History* 12 02 ELC-MA 04 Culture and the Media* 12 01 or 02 ELC-MA 05 Interdisciplinary Profile 12 03 ELC-MA 06 Research I: Methodology 12 03 ELC-MA 07 Research II: Academic Writing 6 03 ELC-MA 08 Professional Experience 12 04 ELC-MA 09 Master Thesis and Oral Exam 30 120 * Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen mit einer Hausarbeit abgeschlossen werden, die beiden anderen mit einer mündlichen Prüfung. Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen eine Vorlesung beinhalten. Die Reihenfolge der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 ist frei wählbar. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 422

Tabelle B: M.A. English Literatures and Cultures mit Profillinie Digital Humanities Semester Modul-Nr. Modulbezeichnung ECTS- Punkte 01 ELC-MA 01 Literary and Cultural Theory* 12 01 ELC-MA 02 Literature and Culture* 12 02 ELC-MA 03 Literary History* 12 03 ELC-MA 04 Culture and the Media* 12 03 ELC-MA 06 Research I: Methodology 12 04 ELC-MA 09 Master Thesis and Oral Exam 30 1-2 MA-DiHu-01 Grundlagen der Digital Humanities 9 2-3 MA-DiHu-02.1 2-3 MA-DiHu-02.2 2-3 MA-DiHu-02.3 Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Text Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Raum Werkzeuge und Anwendungen der Digital Humanities: Objekt 2 MA-DiHu-03 Praxis der Digital Humanities 9 * Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen mit einer Hausarbeit abgeschlossen werden, die beiden anderen mit einer mündlichen Prüfung. Zwei der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 müssen eine Vorlesung beinhalten. Die Reihenfolge der Module ELC-MA-01 ELC-MA-04 ist frei wählbar. **Es wird ein Modul aus MA-DiHu-02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 im Umfang von 12 CP gewählt. 2 Auf schriftlichen Antrag der bzw. des Studierenden beim Prüfungsamt kann die Eintragung der Profillinie Digital Humanities im Zeugnis und/oder im Transcript of Records erfolgen. 3 Voraussetzung für die Eintragung der Profillinie Digital Humanities im Zeugnis bzw. in der Leistungsübersicht ist das erfolgreiche Erbringen der Module MA-DiHu-01 und MA-DiHu-02 (in der Variante MA-DiHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu-02.3) und MA-DiHu-03. 3. In 6 wird nach den Worten sind im wird das Wort jeweiligen eingefügt. 4. In 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: 2 Für die Profillinie Digital Humanities können die Regelungen im Modulhandbuch zu den Modulen MA-DiHu-01, MA-DiHu-02.1, MA-DiHu-02.2, MA-DiHu-02.3 und MA-DiHu-03 auch in einem gesonderten Modulhandbuch für die Profillinie Digital Humanities getroffen werden. 5. 8 wird wie folgt neu gefasst: 8 Art und Durchführung der Masterprüfung Fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Masterarbeit und etwaige andere am Ende des Studiums zu erbringende mündliche Prüfungen nach 15 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung ist neben den im Allgemeinen Teil genannten Voraussetzungen das erfolgreiche Erbringen der ECTS-Punkte der folgenden Module entweder 12** 12** 12** 120 Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 423

- der Tabelle A: ELC-MA-01 bis ELC-MA-04 und ELC-MA-06 und ELC-MA-07 oder - der Tabelle B: ELC-MA-01 bis ELC-MA-04 und ELC-MA-06 und MA-DiHu-01, MA- DiHu-02 (davon nur eine Variante, MA-DuHu-02.1 oder MA-DiHu-02.2 oder MA-DiHu- 02.3) und MA-DiHu-03. Artikel 2 1 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2017/2018. Tübingen, den 28.09.2017 Professor Dr. Bernd Engler Rektor Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2017, Nr. 14, S. 424