Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum BAföG

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Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Transkript:

Einzelfragen zum BAföG 2019 Deutscher Bundestag

Seite 2 Einzelfragen zum BAföG Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19.12.2018 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zu den Einzelfragen: 4 2.1. 14 a BAföG Zusatzleistungen in Härtefällen 4 2.1.1. Leistungen bei Unterbringung in einer Tagesheimschule 4 2.1.2. Internatsunterbringung 4 2.2. 14 b BAföG Kinderbetreuungszuschlag 5

Seite 4 1. Einleitung Die folgende Darstellung gibt Antwort auf Einzelfragen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Es wurde zum einen gefragt, welche einmaligen finanziellen Leistungen und zum anderen welche laufenden zusätzlichen Leistungen BAföG EmpfängerInnen im Rahmen des BAföG beziehen können. 2. Zu den Einzelfragen: Im Rahmen des BAföG gibt es für BAföG-EmpfängerInnen keine einmaligen finanziellen Leistungen. Aus dem BAföG ergeben sich diesbezüglich keine Regelungen. Als laufende zusätzliche finanzielle Leistungen kommen 14 a BAföG (Zusatzleistungen in Härtefällen) sowie 14 b BAföG (Kinderbetreuungszuschlag) in Betracht. Es werden im Folgenden die zusätzlichen finanziellen Leistungen näher erläutert. 2.1. 14 a BAföG Zusatzleistungen in Härtefällen Zusätzliche Leistungen im Sinne des 14 a BAföG können vorgesehen werden für Bedarfe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen ( 14 S. 1 Nr. 1) sowie für die Unterkunft, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist ( 14 S. 1 Nr. 2). Auf der Grundlage des 14 a BAföG wurde die Härteverordnung 1 (HärteV) erlassen. Diese sieht gegenwärtig zusätzliche Leistungen bei der Unterbringung in einer Tagesheimschule sowie bei einer Internatsunterbringung vor und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zusatzleistung gewährt wird. 2.1.1. Leistungen bei Unterbringung in einer Tagesheimschule Tagesheimschulen sind nach 1 Abs. 2 S. 1 HärteV private Schulen mit einem angegliederten Tagesheim. Die Vorschrift sieht bei Unterbringung in einer Tagesheimschule eine zusätzliche Leistung in Höhe von 77 EUR vor, wovon allerdings 1 EUR je Verpflegungstag abgezogen wird ( 1 Abs. 2 S. 2 HärteV). 2.1.2. Internatsunterbringung Gemäß 6 Abs. 2 HärteV ist ein Internat ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient. 1 Härteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist.

Seite 5 Es werden nach 6 Abs. 1 HärteV diejenigen Kosten der Unterbringung übernommen, die den nach dem BAföG maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Es handelt sich um eine Unterbringung, wenn eine Kombination aus Internatsunterkunft, pädagogischer Betreuung und Verpflegung gegeben ist. 2 Die Höhe der zu übernehmenden Kosten ergibt sich aus 7 HärteV. Danach sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). Nach 7 Abs. 2 HärteV wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach 7 Abs. 1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen ( 7 Abs. 2 HärteV). Heimkosten werden nur dann berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat ( 6 Abs. 2 S. 1 HärteV) oder Wohnheim ( 6 Abs. 2 S. 2 HärteV) mit im Wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist, 7 Abs. 3 S. 1 HärteV. 2.2. 14 b BAföG Kinderbetreuungszuschlag 14 b BAföG normiert die Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind. Durch die Regelung des gesonderten Kinderbetreuungszuschlag werden zusätzliche Ausgabenlasten pauschal und ohne Einzelkostennachweis berücksichtigt, die Auszubildenden mit Kind typischerweise aus der Inanspruchnahme von Fremdbetreuung auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen entstehen, um auf diese Weise beispielsweise an Präsenzveranstaltungen in der Ausbildungsstätte teilnehmen zu können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum 22. BAföGÄndG, BT-Drucks. 16/51672, 31). 3 Gezahlt wird der Kinderbetreuungszuschlag, wenn es sich um das eigene Kind handelt und das Kind mit der/dem Auszubildenden in einem Haushalt lebt. 4 Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, wird nach 14 b Abs. 1 BAföG für jedes Kind ein Betreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro in den Bedarf eingerechnet. *** 2 OVG Bautzen, Beschl. v. 15.6.2015 1 D 34/15, BeckRS 2015, 55373. 3 Schepers, in: Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Online-Auflage, 2016, 14 b, Rn. 1. 4 Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 50. Edition, Stand 01.09.2018, 14 b, Rn. 1 ff.