SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER VERGNÜGUNGSSTEUER (VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG)

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1 Steuererhebung. Die Stadt Weil am Rhein erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Transkript:

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER VERGNÜGUNGSSTEUER (VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG) vom 31.01.2017 Vorbemerkung: Sofern in der nachfolgenden Satzung die männliche Form gewählt wurde, umfasst diese auch die weibliche Form. Aufgrund von 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der am 31.01.2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die erhebt eine als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt der im Stadtgebiet betriebene Vergnügungsaufwand im Zusammenhang mit: 1. Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 33 c Gewerbeordnung), die an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugängliche Orte zählen insbesondere: Spielhallen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Kantinen und Vereinsräume. 2. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugängliche Orte zählen insbesondere: Spielhallen, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Kantinen und Vereinsräume. - 1 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

3. dem gewerblichen Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen öffentlich zugänglichen Betrieben. 4. dem Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos. 5. dem Veranstalten von Sex- und Erotikmessen, soweit diese öffentlich zugänglich sind. 6. der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnliche Einrichtungen. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art betreten werden dürfen oder deren Zugang vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit, Vereinsmitglied) abhängt. 3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (Spielgerätesteuer) ausgenommen sind: 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere). 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden. 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten). 4. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (z. B. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dartspielgeräte). 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen. (1) Steuerschuldner ist 4 Steuerschuldner 1. derjenige, der die in 2 Abs. 1 Nrn. 1 3 genannten Geräte bzw. Kabinen aufstellt und auf seine Rechnung betreibt; 2. derjenige, der die in 2 Abs. 1 Nrn. 4 6 genannten Vergnügungen veranstaltet (Veranstalter). - 2 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

(2) Aufsteller bzw. Veranstalter ist auch, wer Inhaber der für die Aufstellung bzw. die Veranstaltung benutzten Räumlichkeiten ist, wenn der Inhaber in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet. (3) Schulden mehrere Personen die Steuer, sind diese Gesamtschuldner. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt bei Steuergegenständen 1. nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 3 mit der Aufstellung eines Geräts bzw. einer Kabine. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät bzw. die Kabine endgültig entfernt wird; 2. nach 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 mit dem Beginn der Veranstaltung. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Veranstaltung endet; 3. nach 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Beginn der Veranstaltung. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Veranstaltung endet. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 2 die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung nach 3. (3) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums. Erhebungszeitraum für die Steuer ist 6 Erhebungszeitraum 1. bei Spielgeräten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 der Zeitraum zwischen zwei Auslesezeitpunkten von Zählwerksdaten. Dieser soll einen Kalendermonat umfassen. 2. bei den Steuergegenständen nach 2 Abs. 1 Nrn. 2 6 der Kalendermonat. - 3 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

7 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist 1. bei Spielgeräten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 die Summe der von den Spielern je Spielgerät zur Erlangung des Spielvergnügens im Erhebungszeitraum aufgewendeten Beträge (Spieleinsätze im Sinne der 12 und 13 der Spielverordnung). 2. bei Geräten nach 2 Abs. 1 Nr. 2 die Anzahl der Geräte im Erhebungszeitraum. 3. bei Filmkabinen nach 2 Abs. 1 Nr. 3 die Anzahl der Kabinen im Erhebungszeitraum. 4. bei Sexkinos nach 2 Abs. 1 Nr. 4 die Anzahl der Sitzplätze im Erhebungszeitraum. 5. bei Veranstaltungen nach 2 Abs. 1 Nr. 5 die Anzahl der im Erhebungszeitraum stattgefundenen Veranstaltungstage. 6. bei Einrichtungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 die Fläche des im Erhebungszeitraum benutzten Raums, in welcher die Vergnügung angeboten wird. (2) Als Fläche des benutzten Raums nach Abs. 1 Nr. 6 gilt die Fläche der für die Besucher bestimmten Räume, einschließlich Ränge, Logen, Galerien und Erfrischungsräume. Flure, Treppenhäuser und ähnliche Verbindungswege, welche ausschließlich dem Zugang zu den Räumen nach Satz 1 dienen, Kleiderablagen sowie sanitäre Einrichtungen zählen nicht zur Fläche des benutzten Raums. (3) Sex- und Erotikmessen ( 2 Abs. 1 Nr. 5) unterliegen mit allen angebotenen Vergnügungen ausschließlich der Besteuerung nach der Anzahl der Veranstaltungstage. (4) Veranstaltungstag gemäß Abs. 1 Nr. 5 ist der angefangene Wochentag. (5) Schwankt im Erhebungszeitraum die Anzahl im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, so ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage in diesem Erhebungszeitraum die höchste Anzahl maßgeblich. Schwankt im Erhebungszeitraum die Fläche im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6, so ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage in diesem Erhebungszeitraum die größte Flächenzahl maßgeblich. (6) Hat ein Spielgerät mehrere selbstständige Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spieleinrichtungen als ein Gerät. - 4 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

8 Steuersatz (1) Für den unter 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Steuergegenstand beträgt der Steuersatz 4,7 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Für den unter 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Steuergegenstand beträgt die Steuer aufgestellt - in einer Spielhalle 70,00 je Gerät, - an allen anderen Orten 35,00 je Gerät. (3) In den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Steuer je Kabine 120,00. (4) In den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 4 beträgt die Steuer 8,00 je Sitzplatz. (5) In den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 5 beträgt die Steuer 250,00 je Veranstaltungstag. (6) In den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 6 beträgt die Steuer 10,00 je Quadratmeter. 9 Besteuerungsverfahren, Steuererklärung, Steuerfestsetzung (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. (2) Für Spielgeräte nach 2 Abs. 1 Nr. 1 hat der Steuerschuldner bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bei der Steuerabteilung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die vom Steuerschuldner abzugebende Steuererklärung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Steuerschuldners b) den Erhebungszeitraum c) den Aufstellungsort d) die Zulassungsnummer des Spielgeräts e) den letzten Ablesetag im vorhergegangenen und alle Ablesetage des laufenden Erhebungszeitraums f) die fortlaufende Nummer des Kassierungsausdrucks (Auslesung) g) den Spieleinsatz nach 7 Abs. 1 Nr. 1. (3) Bei Spielgeräten im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 sind jeder Steuererklärung Auslesungen zugrunde zu legen, die die Aufstelldauer des Spielgeräts im jeweiligen Erhebungszeitraum vollständig abdecken. Die Zählwerksdaten sollen mindestens einmal im Kalendermonat ausgelesen werden. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke, die der Steuererklärung zugrunde liegen, lückenlos im Original beizufügen. - 5 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

(4) Auf Anforderung sind Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen. 10 Fälligkeit Die Steuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der Steuerschuldner muss 11 Anzeigepflichten 1. den Auf- und Abbau der Steuergegenstände nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 3 (Spielgeräte und Kabinen) der Steuerabteilung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigen. 2. steuerliche Tatbestände nach 2 Abs. 1 Nrn. 4 6 und deren Bemessungsgrundlagen nach 7 Abs. 1 Nrn. 4 6 innerhalb von zwei Wochen bei der Steuerabteilung schriftlich anzeigen. Dies gilt auch für den Beginn bzw. das Ende der Veranstaltung. 3. die Bemessungsgrundlagen zu den Steuergegenständen nach 2 Abs. 1 Nrn. 4 6 auf Anforderung in geeigneter Weise nachweisen. Hierzu zählen insbesondere maßstabsgerechte Pläne, Skizzen oder Ähnliches. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 8 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 9 Abs. 2 die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgibt, 2. entgegen 9 Abs. 5 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt, 3. entgegen 11 Nr. 1 den Auf- und Abbau der Steuergegenstände nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 3 nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigt, - 6 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

4. entgegen 11 Nr. 2 steuerliche Tatbestände nach 2 Abs. 1 Nrn. 4 6 und deren Bemessungsgrundlagen nach 7 Abs. 1 Nrn. 4 6 nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 geahndet werden. 13 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer in ihrer Fassung vom 26.07.2011 außer Kraft. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Reutlingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind ( 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Oberbürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Ausgefertigt! Reutlingen, Barbara Bosch Oberbürgermeisterin - 7 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)

vom Satzung 31.01.2017 Anzeige an das Regierungspräsidium am öffentliche Bekanntmachung im Reutlinger Amtsblatt vom Nr. - 8 - ~5033710.docx(Stadtrecht-Entwürfe)