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Transkript:

Heinz Tausendfreund Rechtsanwalt und Mediator Daisendorfer Straße 10 88709 Meersburg Telefon 07532/ 43399-0 Telefax 07532/ 43399-10 E-Mail guetestelle@taulex.de V e r f a h r e n s o r d n u n g Inhalt: 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 2 Beginn des Güteverfahrens 3 Persönliche Eigenschaften und Pflichten der Gütestelle 4 Durchführung des Verfahrens 5 Sicherung der Vertraulichkeit 6 Beendigung des Güteverfahrens 7 Honorar der Gütestelle 8 Haftung 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit Vereinbaren die Parteien eines Streitfalles die Durchführung eines Güteverfahrens oder Mediationsverfahrens durch den Rechtsanwalt als Gütestelle, so gelten für das Verfahren die nachstehenden Regeln. Änderungen oder Abweichungen von diesen Verfahrensregelungen können die Parteien des Streitverhältnisses einvernehmlich schriftlich vereinbaren. Diese Verfahrensordnung gilt nicht für Streitfälle im Anwendungsbereich des 15 a EGZPO bzw. in Verfahren, für die das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg vom 28.06. 2000) gilt. 2 Beginn des Güteverfahrens 1. Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur gütlichen außergerichtlichen Beilegung eines Streitverhältnisses (Güteverfahren oder Mediationsverfahren) ist schriftlich an die Kanzlei des Rechtsanwalts in der Daisendorfer Straße 10 in 88709 Meersburg, Fax-Nr.: 07532-43399-10, zu richten. Dem Antrag ist mindestens eine weitere Abschrift sowie eine Abschrift der Vereinbarung der Streitparteien über die gemeinsame Beauftragung der Gütestelle beizufügen. Nr. 5 bleibt unberührt. 2. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: (a) Die Namen, bei juristischen Personen auch die der gesetzlichen Vertreter, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der Parteien, ihrer Vertreter und Rechtsanwälte. (b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit oder ein Klageentwurf. 1

3. Der Tag des Verfahrensbeginns vor der Gütestelle ist der Tag, an dem der Antrag eingeht. Hierdurch wird die Verjährung der im Antrag bezeichneten streitigen Ansprüche gehemmt ( 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). 4. Die Gütestelle setzt beide Parteien unverzüglich von dem Verfahrensantrag und von dem Tag des Verfahrensbeginns in Kenntnis. 5. Liegt bei Einleitung des Verfahrens durch die eine Partei eine Vereinbarung der Parteien über die gemeinsame Beauftragung der Gütestelle nicht vor, so stellt die Gütestelle den Antrag mit Anlage durch Einschreiben mit Rückschein an die Gegenpartei zu mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen schriftlich die Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens zu erteilen und etwaige Wünsche für die Gestaltung des Verfahrens zu äußern. Die Zustimmungserklärung stellt eine Beauftragung der Gütestelle dar. Wird die Zustimmung nicht oder nicht fristgemäß erteilt, so teilt die Gütestelle dem Antragsteller durch einfachen Brief das Scheitern des Güteantrages und die Beendigung des Verfahrens mit. Die Hemmung der Verjährung endet gem. 204 Abs. 2 BGB. 3 Persönliche Eigenschaften und Pflichten der Gütestelle 1. Will die Gütestelle einen Auftrag aus den nachstehend näher beschriebenen Gründen nicht annehmen und durchführen, so hat sie dies dem Antragsteller bzw. beiden Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2. Der Rechtsanwalt als Gütestelle ist unabhängig; er ist zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Die Gütestelle darf nicht an Verfahren mitwirken, in welchem einem Notar nach 16 der Bundesnotarordnung und 3 Beurkundungsgesetz eine Mitwirkung untersagt wäre. 3. Der Rechtsanwalt ist nicht befugt, eine der Parteien in der Rechtsangelegenheit, die Gegenstand des Güteverfahrens ist, anwaltlich oder auf andere Weise zu vertreten oder zu beraten. Dies gilt auch für den Fall der Erfolglosigkeit des Güteverfahrens. 4. Der Rechtsanwalt bringt mit der Annahme des Auftrages zum Ausdruck, dass er über hinreichend Zeit verfügt, das Güteverfahren zügig durchzuführen. 5. Der Rechtsanwalt ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6. Der Rechtsanwalt als Gütestelle hat die Beilegung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien nach seinem Ermessen zu fördern, er kann unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalles entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Er ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitfalles in rechtlich bindender Weise zu entscheiden. 2

4 Durchführung des Verfahrens 1. Die Gütestelle gestaltet das weitere Verfahren nach ihrem Ermessen, wenn nicht die Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen haben. 2. Die Gütestelle bemüht sich nach Kräften um eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens. Sie wird unverzüglich nach Annahme des Auftrages von beiden Parteien, ggf. nach Beratung mit diesen, einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens festlegen. Die Gütestelle bestimmt unverzüglich, nachdem die Gegenpartei zum Güteantrag Stellung genommen hat, einen Termin zur Durchführung der Güteverhandlung. Ladungen erfolgen durch Einschreiben mit Rückschein, bei Rechtsanwälten durch Empfangsbekenntnisse. 3. Sofern nicht anders vereinbart, kann jede Partei bis eine Woche vor dem Gütetermin Ergänzungen des Sachverhalts vortragen oder weitere Unterlagen vorlegen. Die Gütestelle kann jederzeit verlangen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen. 4. Zur Güteverhandlung sollen die Parteien oder ihre gesetzlichen Vertreter persönlich erscheinen. Die Parteien können sich während des Verfahrens durch Rechtsanwälte beraten und begleiten lassen. 5. Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich und mündlich. 6. Die Gütestelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zeugen und Sachverständige zu laden oder von den Parteien in den Termin gestellte persönliche Beweismittel zu hören. Die Gütestelle kann einen Augenschein einnehmen. 5 Sicherung der Vertraulichkeit 1. Ein gemeinsames Protokoll über die Durchführung des Güteverfahrens wird nicht erstellt. 2. Die am Güteverfahren beteiligten Personen werden gegenüber Dritten Informationen über das Verfahren selbst vor, während und nach der Beendigung des Verfahrens vertraulich behandeln. Auf Wunsch einer Partei haben auch Dritte, die am Güteverfahren teilnehmen, z. B. als Sachverständige, vor ihrer Teilnahme eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen. 3. Die Parteien werden den Rechtsanwalt als Gütestelle in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart wurden. Der Rechtsanwalt seinerseits hat soweit gesetzlich zulässig bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen. 4. Der Rechtsanwalt als Gütestelle ist befugt, während oder außerhalb gemeinsamer Sitzungen Gespräche mit nur jeweils einer Partei (Einzelgespräche) zu führen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Soweit die jeweilige Partei dies wünscht, hat er den Inhalt solcher Einzelgespräche auch gegenüber der Partei vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für sonstige 3

Informationen oder Unterlagen, die ihm von einer Partei mit der Maßgabe übermittelt worden sind, diese vertraulich zu behandeln. 5. Die Gütestelle wird die ihr von den Parteien eingereichten Unterlagen, ein etwa auf Wunsch beider Parteien geführtes Protokoll sowie eine Abschrift der abschließenden Vereinbarung als Handakten innerhalb der anwaltsüblichen Fristen aufbewahren. Notizen und Aufzeichnungen, die die Gütestelle sich zur Vorbereitung des Verfahrens oder während des Verfahrens macht, sind nicht Bestandteil dieser Handakten. 6 Beendigung des Güteverfahrens 1. Das Güteverfahren wird außer in den Fällen des 2 Nr. 5 Satz 3 und des 3 Nr. 1 beendet (a) durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über den Streitfall insgesamt oder über einzelne Bestandteile des Streitfalles; (b) durch die Erklärung einer am Verfahren beteiligten Partei, mit sofortiger Wirkung das Güteverfahren beenden zu wollen; (c) durch die Erklärung des Rechtsanwalts als Gütestelle, dass er aus bestimmten, von ihm anzugebenden Gründen das Güteverfahren als gescheitert betrachtet, weil er es für unwahrscheinlich hält, dass seine weiteren Bemühungen zu einer Beilegung des Streitfalles führen werden; (d) wenn eine Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der zweiten schriftlichen Mahnung der Gütestelle einen von dieser geforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet und die Gütestelle aufgrund dessen das Verfahren als beendet erklärt. 2. Erzielen die Parteien während einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung, so ist diese im Verlauf der Sitzung zumindest in den Grundzügen festzuhalten und von den Parteien zu unterzeichnen. Im Anschluss daran ist die Einigung von den Parteien, ggf. unter Mitwirkung der Gütestelle, innerhalb angemessener Frist zu formulieren. Eine das Verfahren abschließende Vereinbarung gilt erst mit schriftlicher Niederlegung und Unterzeichnung durch sämtliche Parteien als zustande gekommen. 3. Soll nach dem Wunsch auch nur einer Partei aus der abschließenden Vereinbarung die Zwangsvollstreckung stattfinden, so wird die Gütestelle bei der Formulierung dieser Vereinbarung auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt achten. Die Einholung der vollstreckbaren Ausfertigung der abschließenden Vereinbarung (Erteilung der Vollstreckungsklausel) bei dem Amtsgericht Überlingen ist jedoch Sache der jeweiligen Partei selbst. 7 Honorar der Gütestelle 1. Grundlage der Vergütung der Gütestelle ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und der Gütestelle in einer separaten Urkunde. 2. Sofern die Parteien und die Gütestelle nicht Abweichendes vereinbaren, berechnet die Gütestelle für jede Stunde ihrer Tätigkeit einen Satz von 200,00 zzgl. Auslagen für Porto / Telefon und Reisekosten nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4

3. Kommt es nicht zum Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung, so berechnet die Gütestelle die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), d.h. durchschnittlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 RVG, aus dem Gegenstandswert des Güteantrages. Die Auftraggeber oder Antragsteller haften in diesem Fall als Gesamtschuldner für die Vergütung. 4. In den Fällen des 2 Nr. 5 Satz 3 beträgt die vom Antragsteller geschuldete Vergütung der Gütestelle pauschal 250,00 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5. Die Gütestelle kann die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie die Abhaltung der Güteverhandlung von der Zahlung angemessener Vorschüsse in jeweils gleicher Höhe für jede der Parteien abhängig machen. 6. Die Parteien können von der Gütestelle einen spezifizierten Abrechnungsvorschlag verlangen. Nach Beendigung des Güteverfahrens übermittelt die Gütestelle den Parteien eine Abrechnung über die Vergütung (Gebühren und Auslagen) und alle geleisteten Vorschüsse. 8 Haftung Die Gütestelle kann die Übernahme eines Auftrages davon abhängig machen, dass die Parteien mit der Gütestelle eine Vereinbarung über die Begrenzung der Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts abschließen. Meersburg, den 29.05.2009 5