Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 29 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dez. 2013

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geändert am 18. Juli 2013 geändert am 18. Juli 2014

Verkündungsblatt Nr. 1/ der TU Kaiserslautern Amtliche Bekanntmachungen

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Transkript:

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 29 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dez. 2013 Herausgeber: Präsident Universitätsring 15 54296 Trier ISSN 1868-7202 Druckausgabe ISSN 1868-8047 Onlineausgabe Das Verkündungsblatt liegt zur Einsichtnahme für jedermann in der Zentrale der Universitätsbibliothek aus. Weiterhin steht es auch als Download im pdf-format im Internet: Homepage Universität Trier http://www.uni-trier.de/index.php?id=27856

Nr. 29 / Seite 2 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 INHALT für die Errichtung, Organisationund den Betrieb des Zentrums für Kanada-Studien als zentrale wissenschaftliche Einrichtung Vom 26. November 2013... 4 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013... 5 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 29. November 2013... 6 für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) Vom 29. November 2013... 7 Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) Vom 29. November 2013... 8 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 29. November 2013... 10 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013... 12 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 29. November 2013... 13 für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) Vom 29. November 2013... 14 Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) Vom 29. November 2013... 15 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Italienische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 29. November 2013... 17 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Französisch Lehramt Realschule Plus der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013... 19 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Französisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013... 20 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Französisch Lehramt Gymnasium/Realschule Plus der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 29. November 2013... 21 für die Prüfung im Masterstudiengang Französische Philologie (Nebenfach) Vom 29. November 2013... 22 Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Französische Philologie (Hauptfach) Vom 29. November 2013... 23 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Französische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 29. November 2013... 26 für die Prüfung im Masterstudiengang Slavische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 3. Dezember 2013... 28 für die Prüfung im Masterstudiengang Russische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 3. Dezember 2013... 29 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Angewandte Geoinformatik Vom 9.12.2013... 30 für die Prüfung im Masterstudiengang Angewandte Geoinformatik Vom 9.12.2013... 31 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Angewandte Geoinformatik (Nebenfach) Vom 9.12.2013... 32 für die Prüfung im Masterstudiengang Angewandte Geoinformatik (Nebenfach) Vom 9.12.2013... 33

Nr. 29 / Seite 3 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Umweltbiowissenschaften Vom 9.12.2013... 34 für die Prüfung im Masterstudiengang Umweltbiowissenschaften Vom 9.12.2013... 35 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Umweltgeowissenschaften (Environmental Sciences) Vom 9.12.2013... 38 für die Prüfung im Masterstudiengang Prozessdynamik an der Erdoberfläche Vom 9.12.2013... 39 Ordnung zur Änderung des Anhangs Biologie Lehramt an Realschulen Plus und Gymnasien der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 9.12.2013... 41 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Biologie Lehramt an Realschulen Plus der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 9.12.2013... 42 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Biologie Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 9.12.2013... 43 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Geographie Lehramt Gymnasium/ Realschule Plus der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 9.12.2013... 44 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Geographie der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 9.12.2013... 45 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Angewandte Geographie Vom 9.12.2013... 46 für die Prüfung im Masterstudiengang Angewandte Geographie Raum und Landschaft (Nebenfach) Vom 9.12.2013... 48 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Angewandte Humangeographie (Nebenfach) Vom 9.12.2013... 49 für die Prüfung im Masterstudiengang Angewandte Humangeographie (Raumanalyse und Raumentwicklung) Vom 9.12. 2013... 50 für die Prüfung im Masterstudiengang Environmental Sciences Vom 9.12.2013... 51 für das Studium im Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie an Vom 12. Dezember 2013... 52 für die Prüfung im Masterstudiengang Psychologie an Vom 12. Dezember 2013... 53 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Economic Analysis and Measurement (1-Fach) Vom 13. Dezember 2013... 54 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Economics (1-Fach) Vom 13. Dezember 2013... 55 Dritte Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Prüfung in den integrierten Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre/Sozialwissenschaften/Volkswirtschaftslehre Vom 13. Dezember 2012... 56 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Prüfung in dem Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (Nebenfach) Vom 13. Dezember 2013... 57 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für die Prüfung in dem Bachelorstudiengang Soziologie HF Vom 13. Dezember 2013... 58 für die Prüfung im Masterstudiengang English Literature (Nebenfach) Vom 16. Dezember 2013... 59

Nr. 29 / Seite 4 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 für die Errichtung, Organisation und den Betrieb des Zentrums für Kanada-Studien als zentrale wissenschaftliche Einrichtung Vom 26. November 2013 Auf Grund der 76 Abs. 2 Nr. 7, 7 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 223-41, hat der Senat am 18. Juli 2013 folgende Ordnung zur Änderung Ordnung für die Errichtung, Organisation und den Betrieb des Zentrums für Kanada-Studien als zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Trier beschlossen. Der Hochschulrat der Universität Trier hat der Ordnung mit Beschluss vom 25. November 2013 zugestimmt. Die Ordnung für die Errichtung, Organisation und den Betrieb des Zentrums für Kanada- Studien als zentrale wissenschaftliche Einrichtung vom 13.06.1996 wird wie folgt geändert: 1. 3 erhält folgende Fassung: 3 Leitung (1) Das Zentrum für Kanada-Studien hat eine kollegiale Leitung, die aus bis zu drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit besteht. In begründeten Ausnahmefällen können auch entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zu Mitgliedern der kollegialen Leitung bestellt werden. (2) Die Mitglieder der Leitung werden vom Senat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist möglich. 2. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Mitglieder der Leitung wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Leiterin oder einen geschäftsführenden Leiter zur Führung der laufenden Geschäfte. Die Amtszeit der geschäftsführenden Leiterin oder des geschäftsführenden Leiters beträgt ein Jahr. b) In Absatz 2 wird nach dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt: der Vorsitz im wissenschaftlichen Beirat gemäß 5, Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Trier Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, 26. November 2013 Für die Universität Trier Professor Dr. Michael Jäckel Präsident

Nr. 29 / Seite 5 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung zur Änderung des Anhangs Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Der Anhang MEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an vom 24. August 2011 (Verkündungsblatt der Universität Trier, Nr. 13 vom 12. September 2011, S. 33), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an vom 20. August 2012 (Verkündungsblatt der Universität Trier Nr. 18 vom 18. September 2012, S. 75f.) wird wie folgt geändert: 1. In Anhang B 1. wird die folgende Zahl ersetzt: 24 durch 22. 2. Im Anhang B 2. wird im Modulplan im Modul 1 in der letzten Spalte die Modulprüfung Klausur (60 Minuten) ersetzt durch Hausarbeit (15 Seiten, Bearbeitungszeit 3 Wochen). 3. Im Anhang B 2. wird im Modulplan in Modul 4 in der zweiten Spalte (Dauer in SWS) die Zahl 6 ersetzt durch 4. Diese Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 6 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Universität Trier beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Der Anhang BEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an vom 5.1.2010 (Verkündungsblatt vom 10.2.2010 Nr. 6,S. 30), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an vom 20.8.2012(Verkündungsblatt der Universität Trier Nr. 18, S. 74 vom 18.9.2012), Anlage 3 BEd Spanisch Lehramt Gymnasium zuletzt geändert am 28.10.2013 (Verkündungsblatt Nr. 27, S. 57 vom 30.10.2013) wird wie folgt geändert: 1. In Anhang B 1.(vorher B 27.) wird die folgende Zahl ersetzt: 48 durch 40. 2. In Anhang B 2. (vorher B 28.)wird für die Module 3-6 die Dauer in SWS jeweils wie folgt geändert: von 6 auf 4. 3. In Anhang B 2. (vorher B 28.)werden im Modulplan im Modul 2 in Spalte 5 (Modulprüfungen) die Wörter bestandenes Modul 1 gestrichen. 4. In Anhang B 2. (vorher B 28.)wird im Modulplan im Modul 5 in der letzten Spalte die Modulprüfung Klausur (60 Minuten) ersetzt durch Hausarbeit (12 Seiten, Bearbeitungszeit 3 Wochen). 5. In Anhang B 2. (vorher B 28.)werden im Modulplan im Modul 6 in Spalte 5 (Modulprüfungen) die Wörter bestandene Module 1 und 2 gestrichen. 6. In Anhang B 2. (vorher B 28.) werden im Modulplan im Modul 7 in Spalte 5 (Modulprüfungen) folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Wörter bestandenes Modul 3 gestrichen. b) Die Klammer wird vor der Angabe Bearbeitungszeit: 3 Wochen ergänzt um 12 Seiten. 7. In Anhang B 2. (vorher B 28.)werden im Modulplan im Modul 8 in Spalte 5 (Modulprüfungen) folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Wörter bestandenes Modul 4 gestrichen. b) Die Klammer wird vor der Angabe Bearbeitungszeit: 3 Wochen ergänzt um 12 Seiten. Diese Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Spanisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Universität Trier tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Trier Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 7 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II am 10. Juli 2013 die folgende für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Die Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) vom 02. April 2009 (StaatsAnz Nr. 14 vom 27. April 2009, S. 719f.), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) (Verkündungsblatt Nr. 27 vom 30. Oktober 2013, S. 62) (im folgenden Master-PO-alt), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 18 ersetzt durch 16. 2. In 7 Abs. 2 wird die Zahl 15 ersetzt durch 20. 3. In Anhang B 1. werden folgende Zahlen ersetzt: a) 18 durch 16 b) 16 durch 14. 3. Der Anhang B 2.1, Tabelle erhält folgende Fassung: 2.1 Pflichtmodule Modulname Modul 1 Vertiefungsmodul Sprach- und Literaturwissenschaft Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen 1 4 10 keine mündliche Prüfung Modul 2 Vertiefungsmodul Sprachkompetenz 2-3 6 12 keine Klausur (90 Minuten) Modul 3 Qualifikationsmodul Profilierung im Bereich Sprach- und Literaturwissenschaft Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 2-3 6 18 keine Hausarbeit (15 Seiten) 1. Diese für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2013/14 für den Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) erstmalig an der Universität Trier eingeschrieben werden. 2. Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind, studieren nach der Master-PO-alt. Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsordnung studieren. Dabei hat der Prüfungsausschuss im Einzelfall die bisher erworbenen Leistungen auf die nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antrag auf Anwendung dieser Änderungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. Ein Wechsel ist nicht möglich, wenn noch Wiederholungsprüfungen nach der Master-PO-alt abzulegen sind. 3. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind und nicht in diese Prüfungsordnung wechseln, können ihre Masterprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2015/16 nach der Master-PO-alt ablegen. 4. Diese für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Nebenfach) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 8 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident gemäß 7 Absatz 3 des Hochschulgesetzes am 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfungen im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) des Fachbereichs II an der Universität Trier. (2) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich II den akademischen Grad eines Master of Arts. Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Über die in 2 Allgemeine Prüfungsordnung für den Master geregelten Zugangsvoraussetzungen müssen Studierende des Masterstudiengangs Spanische Philologie (Hauptfach) folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: Nachweis eines Bachelorabschlusses mit dem Erwerb von mindestens 120 Leistungspunkten im Bereich Spanische Philologie an einer in- oder ausländischen Hochschule mit eine Note von 2,3 oder besser. Über die Anerkennung anderer Studienabschlüsse als Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Über den nachzuweisenden Bachelorabschluss hinaus werden Lateinkenntnisse sowie Kenntnisse in spanischer Sprache auf mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen empfohlen und für ein erfolgreiches Studium vorausgesetzt. 3 Gliederung und Profil des Studiums (1) Der Masterstudiengang Spanische Philologie wird als Hauptfach angeboten. (2) Der Masterstudiengang Spanische Philologie ist als Hauptfach kombinierbar mit allen als Master-Nebenfach an der Universität Trier oder der Theologischen Fakultät angebotenen Fächern. Ausgenommen ist das Masternebenfach Spanische Philologie. (3) Der Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) hat folgende Profilausrichtungen: 1. Sprachwissenschaft 2. Literaturwissenschaft 3. Die Profile 1 und 2 können zudem entweder historisch oder gegenwartsbezogen ausgerichtet sein. 4 Studienumfang, Module (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) beträgt: 24 SWS Näheres hierzu ist im Anhang geregelt. (2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind im Modulhandbuch aufgeführt. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, sowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulprüfungsamtes oder des Prüfungsamtes des Fachbereichs ist beratendes Mitglied. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die oder der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Hat der Fachbereichsrat keine Wahl vorgenommen, wählt der Prüfungsausschiss die oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Durchführung der Prüfungsverwaltung wird von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zusammenarbeit mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Modulprüfungen (1) Die Art und Dauer der Modulprüfungen der einzelnen Module ist im Anhang geregelt. (2) Die Art der Bildung der Note für die Modulprüfungen der einzelnen Module ist im Anhang geregelt. Der Stellenwert der Note in der Endnote entspricht dem Anteil der Leistungspunkte gemäß Modulplan der für den Masterabschluss insgesamt zu erwerbenden Zahl der Leistungspunkte aller für die Endnote relevanten Module zuzüglich der Masterarbeit. 7 Mündliche Prüfungen (1) Im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) werden mündliche Prüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt. (2) Im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) dauern mündliche Prüfungen 15-20 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. 8 Schriftliche Prüfungen (1) Im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) beträgt die Bearbeitungszeit von schriftlichen Prüfungen in Form einer Klausur 60-90 Minuten. (2) Im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) steht für die Bearbeitung von Hausarbeiten der Zeitraum von drei Wochen zur Verfügung. (3) Im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) steht für die Bearbeitung der Präsentationen von Masterarbeitskonzeption der Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung. 9 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann im Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) außer in der deutschen auch in spanischer Sprache angefertigt werden. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Anfertigung in spanischer Sprache wird er-

Nr. 29 / Seite 9 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 teilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. hinreichende Beherrschung der spanischen Sprache durch die Kandidatin oder den Kandidaten, 2. hinreichende sprachliche Qualifikation in der spanischen Sprache seitens der gewählten Betreuerin oder des Betreuers, 3. Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der spanischen Sprache. Der Antrag auf Anfertigung der Masterarbeit in spanischer Sprache ist zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung sowohl der Betreuerin oder des Betreuers als auch der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters im Rahmen der Anmeldung zur Masterarbeit vorzulegen. (2) Die Masterarbeit kann auch außerhalb der Universität Trier ausgeführt werden, wenn sie von einer Prüferin oder einem Prüfer des für das betreffende Fach zuständigen Fachbereichs der Universität Trier betreut werden kann. 10 Zeugnis Die Namen der Betreuerinnen oder Betreuer der Masterarbeit werden im Zeugnis aufgeführt. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Trier Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port Anhang Masterstudiengang Spanische Philologie (Hauptfach) A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse ( 2): Keine. 2. Nachweis fachspezifischer Vorkenntnisse ( 2): Nachweis eines Bachelorabschlusses mit dem Erwerb von mindestens 120 Leistungspunkten im Bereich Spanische Philologie an einer in-oder ausländischen Hochschule mit einer Note von 2,3 oder besser B. Modularisierter Studienverlauf 1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzunehmen ( 4 Abs. 1): Gesamtumfang: 24 SWS, davon Pflichtlehrveranstaltungen: 20 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 4 SWS 2. Modulplan Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule: 2.1 Pflichtmodule Modulname 2.2 Wahlpflichtmodule Keine. Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Faches Romanistik. 3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte Keine 4. Verpflichtende Praktika Keine Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen Modul 1 Vertiefungsmodul Sprachkompetenz 1-2 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen Modul 2 Vertiefungsmodul Sprachwissenschaft 1 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 3 Vertiefungsmodul Literaturwissenschaft Modul 4 Qualifikationsmodul Sprachkompetenz und Kulturwissenschaft Modul 5 Qualifikationsmodul Profilierung und Forschung im Bereich der Sprachund/oder Literaturwissenschaft Modul 6 Masterarbeit im Bereich der Sprachoder Literaturwissenschaft 1-2 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) 2-3 4 10 keine Klausur (90 Minuten) 2-3 6 10 keine Konzeptionspapier 4-30 keine Wissenschaftliche Arbeit (Masterarbeit) im Umfang von 40-50 Seiten Regelung in der APOM gilt

Nr. 29 / Seite 10 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Die Ordnung für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) vom 02. April 2009 (StaatsAnz Nr. 14 vom 27. April 2009, S. 706-708), zuletzt geändert durch die der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) an vom 28. Oktober 2013 (Verkündungsblatt der Universität Trier Nr. 27, S. 54 vom 30. Oktober 2013) (im folgenden Bachelor-PO-alt), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahlen 50-56 ersetzt durch 42-48. 2. In Anhang B 1. werden folgende Zahlen ersetzt: a) 50-56 durch 42-48 b) 44 durch 42-48 c) 6-12 durch 0. 3. Der Anhang B 2.1 (Hauptfach), Tabelle erhält folgende Fassung: 2.1 Pflichtmodule Modulname Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen Modul 1 Basismodul Sprachkompetenz 1 8 12 keine mündliche Prüfung Modul 2 Basismodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 3 Basismodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modul 4 - Kompetenzmodul Schlüsselqualifikationen 1-2 4 9 keine Klausur (60 Minuten) 1-2 4 9 keine Klausur (60 Minuten) Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 2 und 6 4-10 18 keine Schriftlicher benoteter Bericht oder Sprachtest Modul 5 Aufbaumodul Sprachkompetenz 3-4 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modul 6 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 7 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modul 8 - Profilierungsmodul Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft 3-4 4 12 keine Hausarbeit (15 Seiten) 3 4 12 keine Hausarbeit (15 Seiten) 4-5 8 26 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 9 Bachelorarbeit 6-12 keine Bachelorarbeit 4. Der Anhang B 2.1 (Nebenfach), Tabelle erhält folgende Fassung: 2.1 Pflichtmodule Modulname Modul 1 Basismodul Philologisches Grundwissen Sprach- und Literaturwissenschaft Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen 1-2 8 10 keine Klausur (60 Minuten) Modul 2 Basismodul Sprachkompetenz 1-2 8 10 keine mündliche Prüfung Modul 3 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 4 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 3-4 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) 3-4 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 5 Aufbaumodul Sprachkompetenz 5-6 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modul 6 Profilierungsmodul Sprach-, Literaturund Kulturwissenschaft 5-6 4 10 keine Mündliche Prüfung

Nr. 29 / Seite 11 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 1. Diese für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2013/14 für den Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) erstmalig an der Universität Trier eingeschrieben werden. 2. Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind, studieren nach der Bachelor-PO-alt. Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsordnung studieren. Dabei hat der Prüfungsausschuss im Einzelfall die bisher erworbenen Leistungen auf die nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antrag auf Anwendung dieser Änderungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. Ein Wechsel ist nicht möglich, wenn noch Wiederholungsprüfungen nach der Bachelor-PO-alt abzulegen sind. 3. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind und nicht in diese Prüfungsordnung wechseln, können ihre Bachelorprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2016/ 17 nach der Bachelor-PO-alt ablegen. Artikel 3 Diese für die Prüfung im Bachelorstudiengang Spanische Philologie (Haupt- und Nebenfach) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 12 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Italienisch Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Der Anhang MEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an vom 24. August 2011 (Verkündungsblatt der Universität Trier, Nr. 13 vom 12. September 2011, S. 27) wird wie folgt geändert: 1. In Anhang B 1. wird die folgende Zahl ersetzt: 24 durch 22. 2. Im Anhang B 2. wird im Modulplan im Modul 1 in der letzten Spalte die Modulprüfung Klausur (60 Minuten) ersetzt durch Hausarbeit (15 Seiten, Bearbeitungszeit 3 Wochen). 3. Im Anhang B 2. wird im Modulplan in Modul 4 in der zweiten Spalte (Dauer in SWS) die Zahl 6 ersetzt durch 4. Diese Ordnung zur Änderung des Anhangs MEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen Plus und für das Lehramt an Gymnasien an tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 13 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung zur Änderung des Anhangs BEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Universität Trier beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Der Anhang BEd Italienisch Lehramt Gymnasium der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an vom 5.1.2010 (Verkündungsblatt vom 10.2.2010 Nr.6,Seite 24), zuletzt geändert durch Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Universität Trier vom 20.8.2012 (Verkündungsblatt Nr.18,S.74 vom 18.9.2012), Anlage 3 BEd Italienisch Lehramt Gymnasium zuletzt geändert am 28.10.2013 (Verkündungsblatt der Universität Trier vom 30.10.2013, Nr. 27,S. 56) wird wie folgt geändert: 1. In Anhang wird B.17. zu B.1 und die Zahl 48 durch 40 ersetzt. 2. In Anhang wird B.18. zu B.2 und es werden für die Module 3-6 die Dauer in SWS jeweils wie folgt geändert: von 6 auf 4. 3. In Anhang B 2. werden im Modulplan im Modul 2 in Spalte 5 (Modulprüfungen) die Wörter bestandenes Modul 1 gestrichen. 4. In Anhang B 2. wird im Modulplan im Modul 5 in der letzten Spalte die Modulprüfung Klausur (60 Minuten) ersetzt durch Hausarbeit (12 Seiten, Bearbeitungszeit 3 Wochen). 5. In Anhang B 2. werden im Modulplan im Modul 6 in Spalte 5 (Modulprüfungen) die Wörter bestandene Module 1 und 2 gestrichen. 6. In Anhang B 2. werden im Modulplan im Modul 7 in Spalte 5 (Modulprüfungen) folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Wörter bestandenes Modul 3 gestrichen. b) Die Klammer wird vor der Angabe Bearbeitungszeit: 3 Wochen ergänzt um 12 Seiten. 7. In Anhang B 2. werden im Modulplan im Modul 8 in Spalte 5 (Modulprüfungen) folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Wörter bestandenes Modul 4 gestrichen. b) Die Klammer wird vor der Angabe Bearbeitungszeit: 3 Wochen ergänzt um 12 Seiten. Diese Ordnung zur Änderung des Anhangs Italienisch der Allgemeinen Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 14 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) Vom 29. November 2013 3. Der Anhang B 2.1, Tabelle erhält folgende Fassung: Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Die Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) vom 02. April 2009 (StaatsAnz Nr. 14 vom 27. April 2009, S. 717f.), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) vom 28.Oktober 2013 (Verkündungsblatt der Universität Trier Nr. 27 vom 30. Oktober 2013, S. 60) (im folgenden Master-PO-alt), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 18 ersetzt durch 16. 2. In 7 Abs. 1 wird die Zahl 15 ersetzt durch 20. 3. Anhang B 1. Wird wie folgt geändert: a) Die Zahl 18 wird durch 16 ersetzt b) Die Zahl 2 wird durch 0 ersetzt. 2.1 Pflichtmodul Modulname Modul 1 Vertiefungsmodul Sprach- und Literaturwissenschaft Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen 1 4 10 keine mündliche Prüfung Modul 2 Vertiefungsmodul Sprachkompetenz 2-3 6 12 keine Klausur (90 Minuten) Modul 3 Qualifikationsmodul Profilierung im Bereich Sprach- und Literaturwissenschaft Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 2-3 6 18 keine Hausarbeit (15 Seiten) 1. Diese für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2013/14 für den Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) erstmalig an der Universität Trier eingeschrieben werden. 2. Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind, studieren nach der Master-PO-alt. Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsordnung studieren. Dabei hat der Prüfungsausschuss im Einzelfall die bisher erworbenen Leistungen auf die nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen anzurechnen. Der Antrag auf Anwendung dieser Änderungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. Ein Wechsel ist nicht möglich, wenn noch Wiederholungsprüfungen nach der Master-PO-alt abzulegen sind. 3. Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 eingeschrieben worden sind und nicht in diese Prüfungsordnung wechseln, können ihre Masterprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2015/16 nach der Master-PO-alt ablegen. 4. Diese für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Nebenfach) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port

Nr. 29 / Seite 15 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) Vom 29. November 2013 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident gemäß 7 Absatz 3 des Hochschulgesetzes am 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfungen im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) des Fachbereichs II an. (2) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich II den akademischen Grad eines Master of Arts. Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Über die in 2 Allgemeine Prüfungsordnung für den Master geregelten Zugangsvoraussetzungen müssen Studierende des Masterstudiengangs Italienische Philologie (Hauptfach) folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: Nachweis eines Bachelorabschlusses mit dem Erwerb von mindestens 120 Leistungspunkten im Bereich Italienische Philologie an einer in- oder ausländischen Hochschule mit eine Note von 2,3 oder besser. Über die Anerkennung anderer Studienabschlüsse als Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Über den nachzuweisenden Bachelorabschluss hinaus werden Lateinkenntnisse sowie Kenntnisse in italienischer Sprache auf mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen empfohlen und für ein erfolgreiches Studium vorausgesetzt. 3 Gliederung und Profil des Studiums (1) Der Masterstudiengang Italienische Philologie wird als Hauptfach angeboten. (2) Der Masterstudiengang Italienische Philologie ist als Hauptfach kombinierbar mit allen als Master-Nebenfach an der Universität Trier oder der Theologischen Fakultät angebotenen Fächern. Ausgenommen ist das Masternebenfach Italienische Philologie. (3) Der Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) hat folgende Profilausrichtungen: 1. Sprachwissenschaft 2. Literaturwissenschaft 3. Die Profile 1 und 2 können zudem entweder historisch oder gegenwartsbezogen ausgerichtet sein. 4 Studienumfang, Module (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (= SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) beträgt: 24 SWS Näheres hierzu ist im Anhang geregelt. (2) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind im Modulhandbuch aufgeführt. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, sowie je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulprüfungsamtes oder des Prüfungsamtes des Fachbereichs ist beratendes Mitglied. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die oder der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Hat der Fachbereichsrat keine Wahl vorgenommen, wählt der Prüfungsausschiss die oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Durchführung der Prüfungsverwaltung wird von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Zusammenarbeit mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsamtes geregelt. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Modulprüfungen (1) Die Art und Dauer der Modulprüfungen der einzelnen Module ist im Anhang geregelt. (2) Die Art der Bildung der Note für die Modulprüfungen der einzelnen Module ist im Anhang geregelt. Der Stellenwert der Note in der Endnote entspricht dem Anteil der Leistungspunkte gemäß Modulplan der für den Masterabschluss insgesamt zu erwerbenden Zahl der Leistungspunkte aller für die Endnote relevanten Module zuzüglich der Masterarbeit. 7 Mündliche Prüfungen (1) Im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) werden mündliche Prüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt. (2) Im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) dauern mündliche Prüfungen 15-20 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. 8 Schriftliche Prüfungen (1) Im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) beträgt die Bearbeitungszeit von schriftlichen Prüfungen in Form einer Klausur 60-90 Minuten. (2) Im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) steht für die Bearbeitung von Hausarbeiten der Zeitraum von drei Wochen zur Verfügung. (3) Im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) steht für die Bearbeitung der Präsentationen der Masterarbeitskonzeption der Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung. 9 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann im Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) außer in der deutschen auch in italienischer Sprache angefertigt werden. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Anfertigung in italienischer Sprache wird

Nr. 29 / Seite 16 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 erteilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. hinreichende Beherrschung der italienischen Sprache durch die Kandidatin oder den Kandidaten, 2. hinreichende sprachliche Qualifikation in der italienischen Sprache seitens der gewählten Betreuerin oder des Betreuers, 3. Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der italienischen Sprache. Der Antrag auf Anfertigung der Masterarbeit in italienischer Sprache ist zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung sowohl der Betreuerin oder des Betreuers als auch der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters im Rahmen der Anmeldung zur Masterarbeit vorzulegen. (2) Die Masterarbeit kann auch außerhalb der Universität Trier ausgeführt werden, wenn sie von einer Prüferin oder einem Prüfer des für das betreffende Fach zuständigen Fachbereichs der Universität Trier betreut werden kann. 10 Zeugnis Die Namen der Betreuerinnen oder Betreuer der Masterarbeit werden im Zeugnis aufgeführt. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Trier Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Trier, den 29. November 2013 Der Dekan des Fachbereichs II Universitätsprofessor Dr. Ulrich Port Modulname 2.2 Wahlpflichtmodule Keine. Die näheren Einzelheiten zu den Modulen finden sich im jeweils gültigen Modulhandbuch des Faches Romanistik. 3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte Keine 4. Verpflichtende Praktika Keine Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen Modul 1 Vertiefungsmodul Sprachkompetenz 1-2 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen Modul 2 Vertiefungsmodul Sprachwissenschaft 1 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 3 Vertiefungsmodul Literaturwissenschaft Modul 4 Qualifikationsmodul Sprachkompetenz und Kulturwissenschaft Modul 5 Qualifikationsmodul Profilierung und Forschung im Bereich der Sprachund/oder Literaturwissenschaft Modul 6 Masterarbeit im Bereich der Sprachoder Literaturwissenschaft Anhang Masterstudiengang Italienische Philologie (Hauptfach) A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse ( 2): Keine. 2. Nachweis fachspezifischer Vorkenntnisse ( 2): Nachweis eines Bachelorabschlusses mit dem Erwerb von mindestens 120 Leistungspunkten im Bereich Italienische Philologie an einer in- oder ausländischen Hochschule mit einer Note von 2,3 oder besser B. Modularisierter Studienverlauf 1. Studienvolumen (in Semesterwochenstunden) Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang (in SWS) teilzunehmen ( 4 Abs. 1): Gesamtumfang: 24 SWS, davon Pflichtlehrveranstaltungen: 24 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 0 SWS 2. Modulplan Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule: 2.1 Pflichtmodule 1-2 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) 2-3 4 10 keine Klausur (90 Minuten) 2-3 6 10 keine Konzeptionspapier 4 30 keine Wissenschaftliche Arbeit (Masterarbeit) im Umfang von 40-50 Seiten Regelung in der APOM gilt

Nr. 29 / Seite 17 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Donnerstag, 19. Dezember 2013 der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Italienische Philologie (Haupt- und Nebenfach) Vom 29. November 2013 3. Der Anhang B 2.1 (Hauptfach), Tabelle erhält folgende Fassung: Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs II der Universität Trier am 10. Juli 2013 die folgende für die Prüfung im Bachelorstudiengang Italienische Philologie (Haupt- und Nebenfach) beschlossen. Diese Änderungsordnung hat der Präsident der Universität Trier mit Schreiben vom 22. November 2013 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Die Ordnung für die Prüfung im Bachelorstudiengang Italienische Philologie (Haupt- und Nebenfach) vom 02. April 2009 (StaatsAnz Nr. 14 vom 27. April 2009, S. 703-705), zuletzt geändert durch die der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Italienische Philologie (Haupt- und Nebenfach) vom 28.Oktober 2013 (Verkündungsblatt Nr. 27, S. 53 vom 30. Oktober 2013) (im folgenden Bachelor-PO-alt), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahlen 50-56 ersetzt durch 42-48. 2. In Anhang B 1. werden folgende Zahlen ersetzt: a) 50-56 durch 42-48 b) 44 durch 40 c) 6-12 durch 2-8. 2.1 Pflichtmodule Modulname Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen Modul 1 Basismodul Sprachkompetenz 1 8 12 keine mündliche Prüfung Modul 2 Basismodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 3 Basismodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modul 4 - Kompetenzmodul Schlüsselqualifikationen 1-2 4 9 keine Klausur (60 Minuten) 1-2 4 9 keine Klausur (60 Minuten) Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 2 und 6 4-10 18 keine Schriftlicher benoteter Bericht oder Sprachtests Modul 5 Aufbaumodul Sprachkompetenz 3-4 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modul 6 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 7 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modul 8 Profilierungsmodul Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft 3-4 4 12 keine Hausarbeit (15 Seiten) 3 4 12 keine Hausarbeit (15 Seiten) 4-5 8 26 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 9 Bachelorarbeit 6 12 keine Bachelorarbeit 4. Der Anhang B 2.1 (Nebenfach), Tabelle erhält folgende Fassung: 2.1 Pflichtmodule Modulname Modul 1 Basismodul Philologisches Grundwissen Sprach- und Literaturwissenschaft Regelsemester SWS LP Prüfungsvoraussetzungen 1-2 8 10 keine Klausur (60 Minuten) Modul 2 Basismodul Sprachkompetenz 1-2 8 10 keine mündliche Prüfung Modul 3 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Sprachwissenschaft Modul 4 Aufbaumodul Philologisches Grundwissen Literaturwissenschaft Modulprüfung (Art und Dauer) Ggf. prüfungsrelevante Studienleistungen 3-4 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) 3-4 4 10 keine Hausarbeit (15 Seiten) Modul 5 Aufbaumodul Sprachkompetenz 5-6 6 10 keine Klausur (90 Minuten) Modul 6 Profilierungsmodul Sprach-, Literaturund Kulturwissenschaft 5-6 4 10 keine Mündliche Prüfung