Satzung. über die Veranstaltung von Märkten in der Stadt Mügeln. (Marktordnung)

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Transkript:

Stadt Mügeln Landkreis Torgau- Oschatz Satzung über die Veranstaltung von Märkten in der Stadt Mügeln (Marktordnung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21.04.1993, SGVBl. S. 301 in Verbindung mit 9, Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16. Juli 1993 (SGVBl. S. 502) in der jeweils aktuellen Fassung hat der Stadtrat am 29.10.1998 folgende Satzung beschlossen. 1. Geltungsbereich, Gegenstände des Marktverkehrs 1.1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Durchführung von Wochenmärkten, Weihnachtsmärkten sowie Märkten im Zusammenhang mit Volksfesten. 1.2. Auf dem Markt dürfen die Sortimente nach Anlage 1 angeboten werden, sofern eine spezielle Marktfestsetzung nichts anderes bestimmt. 2. Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt sind: a) Reisegewerbetreibende (ambulante Händler) b) Gewerbetreibende und Handwerker mit festem Wohnsitz c) Einrichtungen des privaten und sonstigen Einzelhandels d) Bürger mit selbst erzeugtem Obst, Gemüse und Blumen Voraussetzung für den ambulanten Handel ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. 3. Durchführung und Gestaltung des Marktes 3.1. Zuweisung von Standplätzen 3.1.1. Auf den Marktflächen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. 3.1.2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Verwaltung für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Der zugewiesene Standplatz ist bis spätestens 7.30 Uhr einzunehmen. Bei Nichteinhaltung wird dieser Platz anderweitig vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalt eines örtlich bestimmten Standplatzes. 3.1.3. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3.1.4. Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn: a) Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. r:\rsii\text7\10614292 Seite 1

3.1.1. Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn a) der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird; b) der Platz des (betreffenden) Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird; c) der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben; d) ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung (siehe 7.) fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung verlangen. 3.2. Auf- und Abbau Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens um 7.00 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie können frühestens um 17.00 Uhr und müssen spätestens um 19.00 Uhr vom Marktplatz entfernt sein. Widrigenfalls können sie auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. Begründete Ausnahmefälle sind in Absprache mit dem Marktleiter zu regeln. 3.3. Verkaufseinrichtungen 3.3.1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. 3.3.2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. 3.3.3. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche haben. 3.3.4. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktflächen nicht beschädigt werden. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie- und Fernsprechoder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. 3.3.5. Die Waren sind entsprechend der Preisangabenverordnung mit dem Handelspreis zu versehen. 3.3.6. Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen im angemessenen üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. 3.3.7. In den Gängen und Durchfahrten darf nicht abgestellt werden. 4. Verhalten auf dem Markt 4.1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittelrecht, das Hygiene- und das Baurecht sind zu beachten. r:\rsii\text7\10614292 Seite 2

4.2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 4.3. Es ist insbesondere unzulässig. a) Waren im Umhergehen anzubieten; b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen; c) Tiere auf den Marktplatz zu bringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind; d) Motorräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen. Fahrräder dürfen innerhalb des Marktbereiches nur geschoben werden; e) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. 4.4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen jederzeit der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 5. Sauberhalten der Märkte 5.1. Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte gebracht werden. 5.2. Die Standinhaber sind verpflichtet: 5.2.1. Ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen von Schnee und Eis freizuhalten; 5.2.2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht werden; 5.2.3. die in Anspruch genommen Standflächen einschließlich angrenzender Gangflächen (jeweils bis zur Mitte) vor Verlassen des Marktes dem Beauftragten der Verwaltung gereinigt zu übergeben. 6. Marktfläche, Marktöffnungszeit 6.1. Die Märkte finden auf den von der zuständigen Behörde bestimmten und zu den von ihr festgesetzten Zeiten und Öffnungszeiten statt. 6.2. Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt und ist am Dienstag und Donnerstag jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. 6.3. Sonnabends haben die Kleinsterzeuger des Territoriums in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr die Möglichkeit, ihre selbsterzeugten Produkte zu verkaufen. 6.4. Öffnungszeit und Platz unter Pkt. 1 aufgeführter, weiterer Märkte wird durch die zuständige Behörde bestimmt. 6.5. Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von der zuständigen Behörde abweichen festgesetzt werden, werden diese über die Form der öffentlichen Bekanntmachung angekündigt. 7. Haftung 7.1. Die Benutzung des Platzes erfolgt auf eigene Gefahr. 7.2. Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt Mügeln keine Haftung für die eingebrachten Sachen. r:\rsii\text7\10614292 Seite 3

7.3. Der Standinhaber haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit durch ihn oder seine Mitarbeiter entstehen. 8. Gebührenordnung 8.1. Für die Nutzung von Standplätzen auf Märkten nach 1 werden Standgebühren erhoben. 8.2. Die Standgebühren betragen 5,00 DM/lfd.m. 8.3. Gebührenschuldner ist der jeweilige Standplatzinhaber. Die Gebühren werden mit der Zuweisung des Standplatzes sofort fällig und sind beim Marktleiter zu entrichten. 8.4. Kleinsterzeuger von Obst, Gemüse und Blumen sind von der Gebühr befreit. 9. Ordnungswidrigkeiten 9.1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Marktordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 9.1.1. andere als im Pkt. 1.2. zugelassene Gegenstände des Marktverkehrs anbietet 9.1.2. entgegen Pkt. 3.1.1. Waren nicht vom zugewiesenen Standplatz aus angebietet und verkauft 9.1.3. entgegen Pkt. 3.2. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände früher als um 7.00 Uhr angefährt, auspackt oder aufstellt und wer sie vor 17.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr vom Marktplatz entfernt 9.1.4. entgegen Pkt. 5.2 den Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen nicht von Schnee und Eis freihält; nicht dafür sorgt, dass Papier und anderes leichtes Verpackungsmaterial nicht verweht werden kann oder die in Anspruch genommen Standflächen einschließlich angrenzender Gangflächen (jeweils bis zur Mitte) nicht vor Verlassen des Marktes dem Beauftragten der Verwaltung gereinigt übergibt. 9.2. Ordnungswidrigkeiten können nach 124 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Gemeindordnung in Verbindung mit 17 (1 u. 2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10 DM und höchstens 2000 DM und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 1000 DM geahndet werden. 10. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Marktordnung vom 23.04.1991 außer Kraft gesetzt. Mügeln, 30.10.1998 Deuse Bürgermeister r:\rsii\text7\10614292 Seite 4

Anlage 1 zur Marktordnung der Stadt Mügeln Marktsortiment 1. Obst, Gemüse, Südfrüchte 2. Fleisch- und Wurstwaren 3. Fischwaren, Gewürze 4. Backwaren, Süßwaren, Eis 5. Käse, Eier 6. Geflügel, Bienenerzeugnisse 7. Blumen, Pflanzen 8. Imbiss 9. Spielwaren, Kunstblumen 10. Korbwaren, Geschenkartikel, Kunstgewerbe 11. Gardinen, Tisch- und Bettwäsche 12. Socken, Strumpfwaren 13. Unterwäsche, Nachtwäsche, Miederwaren 14. Oberbekleidung, Arbeitsbekleidung 15. Kindertextilien 16. Haushaltsartikel, Kurzwaren 17. Stahlwaren, Kristalle, Glaswaren 18. Musikkassetten, CD`s 19. Haussshuhe, Pantoffeln, Täschnerwaren, Kleinlederwaren 20. Hüte, Mützen, Schals, Gürtel 21. Modeschmuck, Kosmetik, Sonnenbrillen 22. Bücher, Romane, Karten 23. Fahrräder und Zubehör r:\rsii\text7\10614292 Seite 5