Zusätzliche Vertragsbedingungen Wassersorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Nastätten (WVU)

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Transkript:

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wassersorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Nastätten (WVU) Der Verbandsgemeinderat hat am 23.11.1995 folgende Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht werden: Die zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung (Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067) Anwendung für die Versorgung nach öffentlich bekanntgemachten Entgelten. 1 Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluß (1) Das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) schließt auf Antrag ( 9 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Allgem. Wasserversorgungssatzung) zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserversorgung mit den Grundstückseigentümern oder den dinglich Nutzungsberechtigten der anzuschließenden Grundstücken ab, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vorliegen. (2) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages muß auf einem besonderen Vordruck gestellt werden, der bei dem WVU erhältlich ist. Mit der Unterzeichnung des Antrages, dem diese Vertragsbedingungen beigefügt sind, erkennt der Antragsteller diese Vertragsbedingungen als Vertragsinhalt an. Das WVU bestätigt den Vertragsabschluß schriftlich. (3) Wir Wasser entnommen, ohne daß ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu diesen Vertragsbedingungen. 2 Änderung der Vertragsbedingungen Diese Vertragsbedingungen einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) können geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen werden öffentlich bekanntgemacht; sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Vertrages. 3 Einschränkung und Unterbrechung der Versorgung Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Versorgung i.s. von 5 AVB WasserV ist der Jahresgrundpreis ( 13) für die Zeit der Einschränkung oder Unterbrechung zu zahlen. 1

4 Baukostenzuschuß bei erstmaligem Anschluß an vor dem 01.01.1981 errichtete oder begonnene Verteileranlagen (1) Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Verteilerleitung ist von dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten ein Baukostenzuschuß zu zahlen. Die Höhe des Baukostenzuschusses ist im Preisblatt (Anlage 1) festgesetzt. (2) Berechnungsgrundlage ist die Grundstücksfläche der wirtschaftlichen Einheit. Als wirtschaftliche Einheit gelten auch mehrere Grundbuchgrundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören und gemeinschaftlich nutzbar sind oder genutzt werden. Ausgleichsflächen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Grundstücksbereich ausgewiesen sind, bleiben unberücksichtigt, soweit damit die Fläche von 1.200 qm nicht unterschritten wird. (3) Ist die zulässige oder tatsächliche Bauweise mehr als zweigeschossig, wird bei der Grundstücksfläche für jedes Mehrgeschoß ein Zuschlag von 30 % hinzugerechnet. (4) Bei Wohnbaugrundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder die im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, wird eine Grundstückstiefe von 50 m bzw. höchstens 1.200 qm (zusammenhängende Fläche ab Straßengrenze) zugrunde gelegt. Über die tiefen- und flächenmäßige Begrenzung hinaus, werden zusätzlich die Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen berücksichtigt. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wohngebäude, so entfällt die tiefenmäßige Begrenzung; die Fläche von 1.200 qm gilt dann für jedes Wohngebäude. (5) Wird auf einem Teil des schon angeschlossenen Grundstückes ein weiteres Wohngebäude errichtet, so ist für den Anschluß der Baukostenzuschuß nach Abs. 1 zu zahlen. Der Berechnung des Betrages wird die anteilige Grundstücksfläche (Gesamtfläche geteilt durch die Zahl der Wohngebäude) zugrunde gelegt, soweit diese nicht schon bei der Berechnung eines BKZ berücksichtigt wurde. Abs. 4 gilt entsprechend für jedes Wohngebäude. Als weiterer Anschluß gilt auch ein Abzweig bzw. die Verlängerung der vorhandenen Anschlußleitung, wenn damit die neue Hauseinheit versorgt wird, sowie die Umnutzung bereits angeschlossener Nebengebäude zu Wohnzwecken. (6) Für die nachfolgenden Grundstücke gilt hinsichtlich der Grundstücksfläche folgende Regelung: a) Industrie- und Gewerbegrundstücke des produzierenden Gewerbes und des Handwerkes Die über 2.000 qm hinausgehenden Flächen werden mit 70 % berücksichtigt. Bei wasserintensiven Betrieben werden für die Herstellung von Anlagen dem Grad der Nutzung entsprechende Vereinbarungen getroffen. 2

Bei gemischt genutzten Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen liegt eine gewerbliche Nutzung vor, wenn diese mindestens 50 % beträgt. Grundlage für die Feststellung sind die baulichen Nutzflächen. b) Landwirtschaftliche Betriebe Die über 2.000 qm hinausgehenden Flächen werden wie folgt berücksichtigt: von 2.001-3.000 qm mit 25 % von 3.001 5.000 qm mit 20 % von 5.001 10.000 qm mit 15 % von 10.001 20.000 qm mit 10 % über 20.000 qm mit 5 % c) Campingplätze Anrechenbare Grundstücksflächen sind 70 % der Stellplatzflächen zuzüglich die fünffache Grundfläche der baulichen Anlagen. (7) Wird nach Herstellung des Anschlusses das Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für das bisher ein Beitrag oder Baukostenzuschuß nicht oder nur teilweise gezahlt worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Baukostenzuschuß neu zu berechnen und der Unterschiedsbetrag nachzuentrichten. (8) Ein Baukostenzuschuß ist nicht zu entrichten, wenn der Anschlußnehmer für das gesamte Grundstück nachweislich bereits einen Betrag aufgrund eines Beitragsbescheides oder einen Baukostenzuschuß nach Allgemeinen Versorgungsbedingungen gezahlt hat. 5 Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an nach dem 01.01.1981 errichtete oder begonnene Verteileranlagen (1) Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Verteilerleitung ist von dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten ein Baukostenzuschuß zu zahlen. (2) Der Baukostenzuschuß wird nach der Grundstücksfläche berechnet. 4 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Höhe ist im Preisblatt (Anlage 1) festgesetzt. (3) Der Baukostenzuschuß nach Abs. 2 ermäßigt sich, wenn 70 % der Baukosten, geteilt durch die anrechenbaren Flächen, einen geringeren Betrag ergeben. (4) Wir ein Baugebiet von einem Bauträger im ganzen erschlossen, so sind besondere Vereinbarungen über Baukostenzuschüsse zu treffen. 3

6 Baukostenzuschuß bei Erneuerung der Verteilerleitung (1) Bei Erneuerung der Verteilerleitung an die das Grundstück unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, ist vom Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten ein Baukostenzuschuß zu zahlen. Der Baukostenzuschuß wird nach der Grundstücksfläche berechnet. Die Höhe ist im Preisblatt (Anlage 1) festgesetzt. 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) 4 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 gilt entsprechend. Baukostenzuschüsse nach 4 Abs. 5 werden flächenmäßig angerechnet. 7 Hausanschluß (1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlußleitung (Hausanschluß) Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Das WVU kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. (2) Das WVU ist Eigentümer der gesamten Anschlußleitung. (3) Die Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Teil der Anschlußleitung der auf dem Grundstück liegt, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abwasser (Schmutz- oder Oberflächenwasser) und Grundwasser, zu schützen. 8 Kostenerstattung für Hausanschlüsse (1) Die Kosten für die Herstellung der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte in voller Höhe zu erstatten. Ist die Hausanschlußleitung mit der Herstellung der Verteilerleitung bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden, wird für diesen Teil der Anschlußleitung eine Pauschale berechnet. Die Pauschale ist im Preisblatt (Anlage 1) festgesetzt. (2) Die Kosten für die Erneuerung der Anschlußleitung trägt das WVU im öffentlichen Straßenbereich. Die übrigen Kosten sind in voller Höhe vom Anschlußnehmer zu erstatten. Als Anschlußleitung im öffentlichen Straßenbereich gilt maximal eine Länge von 10 m ab Verteilerleitung. Abs. 2 gilt nur für die Erneuerung des 1. Anschlusses eines Grundstückes. (3) Bei der Erneuerung von weiteren Anschlüssen, oder bei Maßnahmen nach 10 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 (AVB WasserV) sind die Kosten vom Anschlußnehmer in voller Höhe zu erstatten. (4) Werden über eine Hausanschlußleitung mehrere Grundstücke versorgt, so sind die Kosten von den Anschlußnehmern der 4

versorgten Grundstücke anteilig zu tragen. Als Verteilungsmaßstab gilt die angeschlossene Einheit. Führt die Aufteilung zu unbilligen Ergebnissen, so kann ein anderer Maßstab (Grundstücksfläche, Wasserverbrauch) gewählt werden. (5) Zu den Kosten für die Anschlußleitungen gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Leitungsverlegung, einschl. Zählerplatte, die Auffüllung des Grabens und für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. (6) Die Kosten für den Hausanschluß werden vom WVU besonders in Rechnung gestellt. 9 Wasserzähler/Messung Das WVU stellt Wasserzähler auf, die sein Eigentum bleiben. Für die Erstattung der Kosten gilt 8. 10 Nachprüfung von Meßeinrichtungen Die Kosten für die generelle Überprüfung der Wasserzähler nach 11 Eichgesetz und die damit verbundenen Kosten der Abnahme und Wiederanbringung trägt das WVU. 11 Ablesung Die Ablesung der Wasserzähler und die Abrechnung erfolgt zum 30.11. Der Ablesezeitraum wird ortsüblich bekanntgemacht. 12 Laufende Entgelte Als laufende Entgelte für die Wasserversorgung werden berechnet: a) ein Jahresgrundpreis und b) ein Arbeitspreis. 13 Jahresgrundpreis (1) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Größe der Wasserzähler. Die Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt. (2) Wechselt die Person des Zahlungspflichtigen, wird der Jahresgrundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich geht, wird dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet. 5

14 Arbeitspreis (1) Der Arbeitspreis ist im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt. (2) Der Wasserverbrauch des Jahres, in dem ein Wechsel vor sich geht, wird auf den bisherigen und den neuen Zahlungspflichtigen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt anhand des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Wechsels, der dem WVU vom bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen gemeinschaftlich mitzuteilen ist. Das WVU kann von sich aus den Zähler ablesen und danach abrechnen. Ist der Zählerstand beim Wechsel nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung nach der Zahl der Tage die er bisherige und der neue Zahlungspflichtige die Wasserversorgungsanlage benutzen konnte; das WVU kann abweichend hiervon eine Gewichtung vornehmen, wenn der Verbrauch jahreszeitbedingt oder aus anderen Gründen offensichtlich während der Benutzungszeit des bisherigen und des neuen Zahlungspflichtigen unterschiedlich hoch war. 15 Zahlungspflichtige (1) Zahlungspflichtige für die laufenden Entgelte sind die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Melden der bisherige und der neue Zahlungspflichtige einen Wechsel nicht unverzüglich an und erlangt das WVU auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so sind beide Gesamtschuldner für die Zahlung der laufenden Entgelte vom Rechtsübergang bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes ( 11 Satz 1), in dem das WVU hiervon Kenntnis erhält. 16 Sonderregelungen für laufende Entgelte Die Bestimmungen der 12 bis 15 gelten nicht für die Fälle, in denen des WVU besondere Verträge nach 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVB WasserV abgeschlossen hat. 17 Fälligkeiten/Zahlungsverzug (1) Der Baukostenzuschuß ist fällig bei Anschlüssen nach a) 4 (1) und 5 (1) vor der Herstellung des Anschlusses b) 4 (7) mit der Eintragung im Grundbuch bzw. nach Feststellung der einheitlichen Nutzung c) 6 (1) nach Abschluß der Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechnung Die Hausanschlußkosten sind innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung fällig. Die VGW können im Einzelfall eine angemessene Vorauszahlung verlangen. 6

(2) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 0,75 % pro Monat berechnet. Das gleiche gilt bei der Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen. Zinsen werden nur berechnet, wenn im Einzelfall ein Betrag von mindestens DM 20,00 entsteht. 18 Umsatzsteuer Zu allen in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet. 19 Zeitweilige Absperrung Während einer zeitweiligen Absperrung nach 32 Abs. 7 AVB WasserV ist der Jahresgrundpreis weiter zu zahlen. 20 Inkrafttreten Diese Vertragsbedingungen einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab 01.12.1995; gleichzeitig sind die bisherigen ZVB Wasser nicht mehr anzuwenden. Auf diesen beruhende Forderungen bleiben unberührt. Nastätten, den 24.11.1995 gez. Damrau Damrau Bürgermeister 7