Zusätzliche Vertragsbedingungen / Wasserversorgung (ZVB-WasserV) der Verbandsgemeindewerke Herrstein (in der Fassung der Änderung vom 30.

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1 Zusätzliche Vertragsbedingungen / Wasserversorgung (ZVB-WasserV) der Verbandsgemeindewerke Herrstein (in der Fassung der Änderung vom 30. Nov 2001) Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I, 750, berichtigt BGBl I, 1067) Anwendung für die Versorgung nach öffentlich bekanntgemachten Entgelten. 1 Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss 1) Das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) schließt auf Antrag ( 9 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung -) zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserversorgung mit den Grundstückseigentümern oder den dinglich Nutzungsberechtigten der anzuschließenden Grundstücke ab. Wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vorliegen. 2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom , so schließen die Verbandsgemeindewerke den Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Verbandsgemeindewerken ergeben, abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Verbandsgemeindewerken unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Verbandsgemeindewerke auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 3) Die Verbandsgemeindewerke können nach eigenem Ermessen in besonderen Fällen, andere Vertragspartner (Mieter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher u.a.) zulassen. 4) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden, der bei dem WVU erhältlich ist. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller diese Vertragsbedingungen als Vertragsinhalt an. Das WVU bestätigt den Vertragsabschluss schriftlich. 5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu diesen Vertragsbedingungen. 2 Änderung der Vertragsbedingungen Diese Vertragsbedingungen einschl. des Preisblattes (Anlage 1) können geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Vertrages.... / 2

2 - 2-3 Einschränkung und Unterbrechung der Versorgung 1) Die VG-Werke können im Einzelfall die Versorgung eines Grundstückes ablehnen, einschränken oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes (z.b. durch Klimaanlage, Kühlmaschinen usw.) erforderlich ist. 2) Beschränkungen oder Untersagungen der Wasserentnahme sind für den Abnehmer verbindlich und in ortsüblicher Weise durch das SVU bekanntzumachen. 3) Vorhersehbare Lieferunterbrechungen bzw. Unregelmäßigkeiten in der Wasserlieferung, insbesondere bei Ausführung von Reparaturen und Bauarbeiten sind den betroffenen Abnehmern nach Möglichkeit rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben. 4) Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Versorgung im Sinne von 5 AVB-WasserV ist der Jahresgrundpreis lt. Preisblatt (siehe Anlage 1) auch für die Zeit der Einschränkung oder Unterbrechung zu zahlen. 4 Baukostenzuschüsse 1) Vor der erstmaligen Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Verteilerleitung ist von dem Grundstückseigentümer oder dem dinglich Nutzungsberechtigten ein Baukostenzuschuss ( 9 AVB-WasserV) gem. des Preisblattes (Anlage 1 zu diesen zusätzlichen Vertragsbedingungen) zu zahlen. Der Baukostenzuschuss wird von dem WVU gesondert in Rechnung gestellt. 2) Der Baukostenzuschuss bemisst sich nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche entsprechend den in Abs. 6 festgelegten Grundsätzen. 3) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.b., die der Erschließung des Versorgungsgebietes dienenden Hauptleitungen, Verteilungsleitungen, Behälter, Aufbereitungsanlagen, Druckerhöhungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen. Nicht dazu gehören die Ferntransportleitungen und die Anlagen der Wassergewinnung. 4) Der Versorgungsbereich umfasst das Gebiet der Gebietskörperschaft Verbandsgemeinde Herrstein. 5) Der Baukostenzuschuss je qm Grundstücks- oder Geschossfläche wird ermittelt, indem 70 v.h. der Kosten der erstmaligen Herstellung oder Verstärkung für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen lt. Abs. 3 verteilt werden nach der Gesamtsumme der nach Abs. 7 u. 8 ermittelten Bemessungseinheiten für die Grundstücke, die im Versorgungsbereich angeschlossen werden können. Erhält das WVU für die Kosten nach Satz 1, Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen. Andere Zuweisungen öffentlicher Kassen werden, soweit sie 30 v.h. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschuss umzulegenden Betrag abgezogen. 6) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Baukostenzuschusses ist die Fläche des anzuschließenden Grundstückes. Sofern für einzelne Grundstücke mehr als zwei Vollgeschosse zulässig sind oder errichtet werden, wird der Baukostenzuschuss, abweichend von Satz 1, nach der zulässigen Geschossfläche berechnet. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige, so wird die tatsächliche Geschossfläche zugrunde gelegt. Für die Ermittlung der Geschossfläche gilt Abs. 8. 7) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht: 1) Bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m.... / 3

3 - 3-2) Bei Grundstücken, die ohne an eine Erschließungsanlage zu grenzen, mit einer Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer, rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Flächen von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Grundstücksflächen, die über eine tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 ermittelten Bauland hinzuzurechnen. Die Grundstücksflächen werden auf volle qm nach unten abgerundet. Die Tiefenbegrenzung wird parallel zur Straße gemessen. Bei Grundstücken nach Ziff. 2 wird die Tiefenbegrenzung von dem der Versorgungsleitung nächstliegenden Punkt bemessen. Privatwege bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Grundstücken, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wird die Tiefenbegrenzung von der Straßenseite berechnet, an der das Gebäude errichtet wird. Erfolgt eine weitere Bebauung des Grundstückes an einer 2. Oder weiteren Straße, so ist ein Baukostenzuschuss nur für solche Flächen zu berechnen, die in eine frühere Berechnung zum Baukostenzuschuss oder einen Anschlussbeitrag noch nicht einbezogen waren. Beträgt die Gesamttiefe mehr als 80 m finden die Bestimmungen über die Tiefenbegrenzung ebenfalls Anwendung. Ist die Tiefenbegrenzung bei einem Eckgrundstück anzuwenden, wird von der längsten Grundstücksseite her gemessen, unabhängig davon, an welcher Seite das Grundstück an die Straßenleitung angeschlossen ist. 8) Die Geschossfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch die Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Geschossflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planungsreife im Sinne des 33 Bundesbaugesetz. Im Falle des 34 Bundesbaugesetz ist die zulässige Geschossfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschossflächenzahlen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschossflächenzahl aus der Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Für die der Berechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche gilt Abs. 7. Werden Grundstücke im Außenbezirk, die keinem eigenen Versorgungsbezirk zugerechnet werden können, an eine Verbindungsleitung angeschlossen, so ist der Baukostenzuschuss so festzusetzen, als ob das angeschlossene Grundstück einem Versorgungsbereich zugehört. 9) Bei nachträglicher Erhöhung der Geschossfläche erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss entsprechend, soweit eine Vergrößerung der Hausanschlüsse oder eine weitere Hausanschlussleitung erforderlich ist. Abs. 1 Satz 1 gilt bei einer nachträglichen Vergrößerung der Grundstücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht mit einem Baukostenzuschuss oder Beitrag belastet war. 10) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehenden Regelungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.... / 4

4 - 4-5 Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen Sind wegen einer erhöhten Leistungsanforderung von Grundstückseigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten Baumaßnahmen an den der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen erforderlich, ist ein weiterer Baukostenzuschuss zu zahlen. Als Baukostenzuschuss werden 70 v.h. der Kosten angefordert, die für Maßnahmen zur Befriedigung der erhöhten Leistungsanforderung angefallen sind. 6 Hausanschluss 1) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch eine Anschlussleitung (Hausanschluss) Verbindung mit dem Verteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke versorgt werden. Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen. Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen. Das WVU kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. 2) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden. 3) Die Verbindung mehrerer Anschlussleitungen untereinander ist nur mit schriftlicher Einwilligung des WVU statthaft. Die Verbindung einer Anschlussleitung mit einer anderen Anlage (z.b. einer Eigenwasserversorgung) ist verboten. 4) Das WVU ist Eigentümerin der gesamten Anschlussleitung. 5) Die Grundstückseigentümer oder die dinglich Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Teil der Anschlussleitung, der auf dem Grundstück liegt, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abwasser (Schmutz- und Oberflächenwasser) und Grundwasser zu schützen. 6) Das WVU ist berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstückes von der Versorgungsleitung abzutrennen, ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abgelaufen ist. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen für Neuanschlüsse. 7 Kostenerstattung für Hausanschlüsse 1) Die Kosten für die erste Herstellung der Hausanschlussleitung hat der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte in voller Höhe zu erstatten. Die Kosten für die Stillegung des Hausanschlusses sowie für Änderungen, die durch Änderungen oder Erweiterungen der Anlage des Grundstückseigentümers oder des dinglich Nutzungsberechtigten oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, trägt der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte. 2) Zu den Kosten für die Anschlussleitungen gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Leitungsverlegung, die Auffüllung des Grabens und für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeit in Anspruch genommenen Flächen.... / 5

5 - 5-3) Sind Hausanschlussleitungen auf dem angeschlossenen Grundstück oder in privaten Zuwegen unter festen Bauteilen (Beton, Mauerwerk, oder sonstigen befestigten Flächen) verlegt, ist die Zugänglichkeit im Sinne des 10, Abs. 3 AVB-WasserV nicht mehr gegeben. Der Anschlussnehmer hat in diesen Fällen bei Erneuerungen und Unterhaltungsarbeiten die Kosten der Freilegung und Wiederherstellung des alten Zustandes selbst zu tragen. Die Beurteilung darüber, wann eine solche besondere Erschwernis vorliegt, liegt im jeweiligen Einzelfall im Ermessen des WVU. 4) Die Kosten für den Hausanschluss werden vom WVU gesondert in Rechnung gestellt. 8 Schäden an Hausanschlussleitungen Schäden oder Mängel an der Hausanschlussleitung sind ohne Verzug dem WVU zu melden. 9 Kundenanlage Schäden oder Mängel innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden. Wenn durch solche Schäden oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Eigentümer den vollen Wasserpreis für die entnommene Wassermenge lt. Zähleranzeige zu bezahlen. 10 Wasserzähler / Wassermessung 1) Das WVU installiert Wasserzähler, die sein Eigentum bleiben. Für die Erstattung der Kosten gilt 7. Der Wasserzähler ist grundsätzlich im anzuschließenden Gebäude zu installieren. 2) Der Wasserzähler ist in einem, nach Angaben des WVU zu erstellenden, frostsicheren Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes in der Nähe der Versorgungsleitung anzubringen und zwar bei Hausanschlussleitungen: a) für unbebaute Grundstücke, b) die länger als 30 m bis zur Einbaumöglichkeit des Wasserzählers sind, c) die kürzer als 30 m bis zur Einbaumöglichkeit des Wasserzählers sind, aber auf Wunsch des Abnehmers nicht auf dem kürzesten Weg in ein Gebäude geführt werden, d) unter Stützmauern, Bodenplatten oder mit sonstigen Erschwernissen, e) die unter ungünstigen Bodenverhältnissen zu verlegen sind. Dasselbe gilt, wenn kein geeigneter Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Kunde hat den Schacht oder Wasserzählerschrank, der in seinem Eigentum bleibt, auf seine Kosten herstellen zu lassen, ihn stets zugänglich, sauber, in gutem baulichen, wasserdichten und frostsicheren Zustand zu halten. Der Wasserzähler muss ohne besondere Mühe abgelesen werden können. Der Wasserzähler, bzw. die Verbundzähleranlage ist Eigentum des WVU. Wird vom WVU auf den Wasserzählerschacht oder den Wasserzählerschrank verzichtet, so kann vom Kunden ein Risikobetrag verlangt werden. Dieser Risikobetrag wird dann in einer besonderen Vereinbarung festgelegt.... / 6

6 Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten für die generelle Überprüfung der Wasserzähler nach 11 Eichgesetz und die damit verbundenen Kosten der Abnahme und Wiederanbringung trägt das WVU Wird vor Ablauf der Eichzeit durch den Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten eine Nachprüfung der Messeinrichtung beantragt, so trägt der Antragsteller die damit verbundenen Kosten der Überprüfung, Abnahme und Wiederanbringung, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass der Wasserzähler ordnungsgemäß zählt bzw. die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. 12 Ablesung Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jährlich. Über den Jahresverbrauch wird eine Abrechnung erstellt. 13 Laufende Entgelte Als laufende Entgelte für die Wasserversorgung werden berechnet a) ein Jahresgrundpreis und b) ein Arbeitspreis. Die Preisgestaltung richtet sich nach der Anlage zu diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Preisblatt) 14 Jahresgrundpreis 1) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Zahl und Größe der abzurechnenden Zähler Der Grundpreis wird durch den Verbandsgemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht. 2) Wechselt die Person des Zahlungspflichtigen, wird der Jahresgrundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich geht, wird dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet. 15 Arbeitspreis 1) Der Arbeitspreis wird durch den Verbandsgemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht. 2) Der Wasserverbrauch des Jahres, in dem ein Wechsel vor sich geht, wird auf den bisherigen und den neuen Zahlungspflichtigen aufgeteilt, die Aufteilung erfolgt anhand des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Wechsels, der dem WVU vom bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen gemeinschaftlich mitzuteilen ist. Das WVU kann von sich aus den Zähler ablesen und danach den Zähler abrechnen. Ist der Zählerstand beim Wechsel nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung nach der Zahl der Tage, die der bisherige und der neue Zahlungspflichtige die Wasserversorgungsanlage benutzen konnten. Das WVU kann, abweichend hiervon, eine Gewichtung vornehmen, wenn der Verbrauch, jahreszeitbedingt oder aus anderen Gründen offensichtlich während der Benutzungszeit des bisherigen und des neuen Zahlungspflichtigen unterschiedlich hoch war.... / 7

7 Zahlungspflichtige 1) Zahlungspflichtige für die laufenden Entgelte sind die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 2) Melden der bisherige und der neue Zahlungspflichtige einen Wechsel nicht unverzüglich an und erlangt das WVU auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so sind beide Gesamtschuldner für die Zahlung der laufenden Entgelte vom Rechtsübergang bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes ( 12), in dem das WVU hiervon Kenntnis erhält. 17 Reserve-, Zusatz- und Löschwasseranschluss bei bestehender Eigenversorgung 1) Für die Einräumung eines Reserve-, Zusatz- und Löschwasseranschlusses neben einer bestehenden Eigenwasserversorgung kann das WVU neben dem Baukostenzuschuss und den Hausanschlusskosten laufende Bereitstellungsbeiträge erheben. Bemessungsgrundlage und Höhe des Bereitstellungspreises werden in besonderen Vereinbarungen geregelt. 2) Vor der Erstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an das Versorgungsnetz ist der anteilige Baukostenzuschuss zu erstatten. 18 Sonderregelung für laufende Entgelte 1) Die Bestimmungen der 13 bis 16 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU besondere Verträge nach 1, Abs. 2 oder 3 AVB-WasserV abgeschlossen hat. 2) Für die Abgabe von Bauwasser und für sonstige vorübergehende Zwecke (Schaustellung, Wirtschaftszelt, Kanalspülungen, Straßenreinigung, Entnahme aus Hydranten) gelten die allgemeinen Tarifpreise, sofern nicht Anderes vereinbart ist. 3) Der Abgabepreis für Bauwasser, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt werden kann, sowie die Leihgebühr für Hydranten-Standrohre werden durch den Verbandsgemeinderat festgesetzt und ergeben sich aus der Anlage zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Preisblatt). 4) Der Mieter des Standrohres ist, wenn die Benutzung länger als einen Monat dauert, verpflichtet, das Standrohr zwecks Ablesung des Wasserverbrauches bis spätestens am 5. Werktag des Kalendermonats den VG-Werken in deren Betriebsräumen vorzuführen. Unterbleibt das Vorzeigen, so kann die Prüfung durch die VG-Werke an Ort und Stelle erfolgen. Der Mieter hat in diesen Fällen den Arbeitsaufwand, mindestens jedoch 3 Arbeitsstunden, zu erstatten. Bei Entgegennahme des Standrohres ist eine Sicherheit gemäß der Anlage zu diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Preisblatt) zu hinterlegen. Der Abnehmer darf Ansprüche gegen das WVU mit dieser Sicherheit nicht aufrechnen. Als Vorschuss auf die Leihgebühr ist die Mindestgebühr zu zahlen, die auf die endgültige Schuld angerechnet wird.... / 8

8 Abrechnung 1) Der Wasserverbrauch wird für jedes Grundstück getrennt abgerechnet. Dem Zahlungspflichtigen wird in der Regel jedes Jahr eine Abrechnung erteilt. Auf jede Jahresabrechnung werden Abschlagszahlungen angefordert, die als Bringschuld auf unbarem Zahlungsweg porto- und gebührenfrei zu entrichten sind. Das WVU kann Ausnahmen zulassen, insbesondere bei Abrechnung von Großverbrauchern. 2) Der Berechnung von Grundpreisen, von Abschlagszahlungen und Bereitstellungsbeträgen liegt das jeweilige Abrechnungsjahr zugrunde. 3) Der Berechnung des, von dem Wasserzähler angezeigten Verbrauchs, werden die jeweils festgesetzten Tarifpreise zugrunde gelegt. Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Errechnung des Preises erforderlichen Auskünfte zu verteilen. 4) Bei Wohngrundstücken wird die Rechnung dem Grundstückseigentümer zugestellt. Wenn er nicht selbst in dem Gebäude wohnt, kann er mit Einverständnis des WVU schriftlich einen Vertreter benennen, an den die VG-Werke alle, das Vertragsverhältnis betreffende Erklärungen, rechtswirksam abgeben können. Dem sie insbesondere die Rechnungen zustellen können, ohne dass er selbst aus der Haftung für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem WVU entlassen wird. Der Vertreter kann nie Vertragspartner im Sinne dieser ZVB-WasserV werden. 5) Die Fälligkeitstermine sind auf der Rechnung angegeben. Unterbleiben die Zahlungen nach den vorstehenden Bedingungen, so werden für jede schriftliche Mahnung oder für jeden Sondergang, der zum Forderungseinzug nötig ist, Mahn- und Bearbeitungskosten erhoben. 6) Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zulässig. Sie berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder -verweigerung. Ebenso ist Aufrechnung mit Gegenansprüchen an das WVU nicht gestattet. 20 Zahlungsverzug Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung Die Kosten aus dem Zahlungsverzug (3 27, Abs. 2 AVB-WasserV) und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sowie für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage ( 33, Abs. 3 AVB- WasserV) sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 21 Zeitweilige Absperrung Während einer zeitweiligen Absperrung nach 32, Abs. 7 AVB-WasserV ist der Jahresgrundpreis weiter zu zahlen. Die Kosten einer zeitweiligen Absperrung gehen zu Lasten des Abnehmers und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 22 Umsatzsteuer Zu allen diesen Vertragsbedingungen festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet.... / 9

9 Kündigung Das WVU ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser mehr entnommen wurde. 24 Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Einwirken durch höhere Gewalt Das Vertragsverhältnis endet auch durch Ursachen, die das WVU nicht zu vertreten hat, z.b. Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen und ähnliche Fälle höherer Gewalt, durch die der Hausanschluss soweit gebrauchsunfähig wird, dass die Fortsetzung des Vertrages unmöglich ist. 25 Haftung, Ersatzvornahme 1) Die Grundstückseigentümer haften für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der AVB-WasserV, sowie der ZVB-WasserV, insbesondere ihre Auskunfts- und Meldepflicht entstehen. 2) Sofern der Eigentümer trotz Aufforderung Verpflichtungen aus den Wasserversorgungsbedingungen nicht nachkommt, so ist das WVU zur Ersatzvornahme auf seine Kosten berechtigt. Der Aufforderung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzuge ist. 26 Zutrittsrecht Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte gestatten dem, mit einem Ausweis versehen Beauftragten des WVU den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 AVB-WasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der techn. Einrichtungen zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVB-WasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. 27 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen, soweit sie in der AVB-WasserV und dieser ZVB-WasserV angesprochen sind, erfolgen in Anlehnung an die jeweilig gültige Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Herrstein. Sie gelten damit als ortsüblich bekanntgemacht. 28 Sonstige Bestimmungen Das WVU ist berechtigt, den für die Berechnung von Entwässerungsgebühren zuständigen Städten und Gemeinden, den Wasserverbrauch ihrer Kunden mitzuteilen.... / 10

10 Inkrafttreten Diese Vertragsbedingungen werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab dem Tage der öffentlichen Bekanntgabe. Gleichzeitig sind die bisherigen ZVB-Wasser nicht mehr anzuwenden. Auf diesen beruhende Forderungen bleiben unberührt Herrstein, 1. Dezember 1988 VERBANDSGEMEINDEWERKE Herrstein... / 11

11 Preisblatt Anlage 1 zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen / Wasserversorgung (ZVBWasserV) der Verbandsgemeindewerke Herrstein, (Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in Klammern jeweils die Nettopreise ohne Umsatzsteuer). 1 Jahresgrundpreis ( 14 ZVBWasserV ) Der Jahresgrundpreis beträgt bei Wasserzählern mit einem Durchfluss von: Q3=4 154,08 EUR ( 144,00EUR ) Q3=10 160,50 EUR ( 150,00EUR ) Q3=16 166,92 EUR ( 156,00EUR ) Der Jahresgrundpreis beträgt bei Großwasserzählern mit einem Durchfluss von: m³/h 192,60 EUR ( 180,00EUR ) über 60 m³/h 295,32 EUR ( 276,00EUR ) Risikozuschlag bei Verzicht auf Wasserzählerschacht: Länge ab 30m Hausanschluss pro lfm 2,14 EUR ( 2,00EUR ) 2 Arbeitspreis ( 15 ZVBWasserV ) Der Arbeitspreis beträgt je Kubikmeter 2,57 EUR (2,40 EUR ). 3 Baukostenzuschuss ( 4 ZVBWasserV ) Der Baukostenzuschuss beträgt pro Quadratmeter Grundstücksfläche 4,22 EUR ( 3,94 EUR ) und pro Quadratmeter Geschossfläche 5,24 EUR ( 4,90 EUR ) 4 Bauwasser Bei der Wasserentnahme für Bauzwecke wird auf eine Sonderregelung hingewiesen. 5 Standrohr mit Wasserzähler Für die Entgegennahme des Standrohres mit Wasserzähler ist eine Kaution von 200,00 EUR zu hinterlegen. Die Standrohrgebühr berägt 1,00 EUR pro Tag, wobei eine Mindestgebühr von 5,00 EUR zu zahlen ist. Für das verbrauchte Wasser gilt der Arbeitspreis nach 2 des Preisblattes. 6 Inkraftreten Das Preisblatt als Anlage 1 zu den ZVBWasserV gilt ab dem 1. Januar / 12

12 Verbandsgemeindewerke Herrstein Sonderregelung für die Berechnung von Bauwasser Gem. 18 Abs. 2 und 3 ZVBWasserV in Verbindung mit 4 des Preisblattes ergeht folgende Regelung: 1. Ermittlung des Wasserverbrauches für Bauzwecke über einen installierten Wasserzähler: Die Berechnung des über den Wasserzähler ermittelten Verbrauches erfolgt nach dem Arbeitspreis nach 2 des Preisblattes zuzüglich des Grundpreises nach 1 des Preisblattes. 2. Bauwasseranschluss ohne Verbrauchsermittlung: Für Bauwasser werden je 100 cbm umbauten Raum der 10-fache Wasserpreis berechnet. Bei Erstellung eines Holzfertighauses erfolgt die Berechnung nach dem umbauten Raum des Kellergeschosses. 3. Wasserentnahme beim Nachbarn: Hier wird entsprechend der Sonderregelung vom des Werksausschusses verfahren. Die Berechnung des Wassers erfolgt innerhalb der Verbrauchsabrechnung des Nachbarn. Die finanzielle Abrechnung obliegt dem Bauherrn mit dem Nachbarn. Beim Abwasser wird der Nachbar wie folgt entlastet: Pro 100 cbm umbauter Raum des Neubaues erfolgt eine Absetzung in Höhe von 10 cbm Abwasser. Bei Fertighäusern wird der Absetzungsbetrag auf der Basis der cbm Berechnung für das Kellergeschoss ermittelt und pauschal um 20 cbm erhöht. Hierbei ist jedoch eine Mindestgrenze für eine zu zahlende Abwassergebühr anzusetzen, die sich am durchschnittlichen Verbrauch der letzten 3 Jahre für das Abnehmergrundstück orientiert Herrstein, den 20. Dezember 1993 Verbandsgemeinde Herrstein Verbandsgemeindewerke (Franzmann) Werkleiter

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