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Transkript:

Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschau- Gebührensatzung GVSGebS) vom 09. Januar 2017 ufgrund der 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO ) in der Fassung der ekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVl. S. 41), zuletzt geändert durch rtikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2016 (GVl. S. 241,244), i. V. m. den 2 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVL. S. 301), zuletzt geändert durch rtikel 1 des Gesetzes vom 20.März 2014 (GVl. S. 82) i. V. m. dem 21 bs. 7 des Thüringer Gesetzes über den randschutz, die llgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer rand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürKG -) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVl. S. 22) zuletzt geändert durch rtikel 3 des Gesetzes vom 10.6.2014 (GVl. S. 159) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau vom 20. ugust 1992 (GVl. S. 453), geändert durch rtikel 2 der Thüringer Verordnung zur Änderung der Geltungsdauer von Regelungen im rand-, Katastrophenschutzund Rettungsdienstrecht vom 9.12.2012 (GVl. S. 481) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 14.12.2016 (eschluss zur DS 1171/16) die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Gebührentatbestand (1) Für die in - Objekten, von denen erhebliche rand-, Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können, - Objekten mit hoher Menschenansammlung und - Objekten nach der Objektliste (nlage 1) sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu erheben. Die umfasst: a. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung, b. Die egehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung, c. Nachschauen ohne weitere eanstandungen, d. Nachschauen mit weiterer Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung. Stadt Erfurt am 17. Februar 2017 1

(2) Kann die Gefahrenverhütungsschau nicht durchgeführt werden und hat der Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird eine Gebühr für den tatsächlichen Zeit- und Fahrtaufwand je Mitarbeiter gemäß gültiger Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Erfurt FwGebSEF erhoben. 2 Gebührenhöhe (1) Für Objekte nach 1 bs. 1 nstriche 1 und 2 berechnet sich die Gebühr aus der Grundgebühr der Kategorie, der egehungs-/earbeitungsgebühr, die sich aus der Grundfläche ergibt und den Kosten für die n- und bfahrt zum Objekt. (2) Für Objekte nach 1 bs. 1 nstrich 3 berechnet sich die Gebühr aus der Grundgebühr, die sich aus der Kategorie gemäß der in nlage 1 dargestellten Objektliste ergibt, der egehungs-/earbeitungsgebühr, die sich aus der Grundfläche ergibt und den Kosten für die n- und bfahrt zum Objekt. (3) Die Grundfläche ist bei Gebäuden die Grundfläche (GF) nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - aunutzungsverordnung - (aunvo) und bei Lagerplätzen etc. die Lagerfläche einschließlich der Verkehrswege. (4) Für Nachschauen nach Mängelbeseitigung sowie für die Nachschau nach Fristablauf werden 50 % der Grundgebühr erhoben. Grundgebühr: Kategorie Kategorie Kategorie 150,00 Euro 200,00 Euro 250,00 Euro egehungs-/earbeitungsgebühr: bis 1.000 m² GF 325,00 Euro 1.001 5.000 m² GF 450,00 Euro 5.001 10.000 m² GF 500,00 Euro ab 10.001 m² GF 750,00 Euro Kosten für die n- und bfahrt: Für die Fahrtkosten wird eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben. Stadt Erfurt am 17. Februar 2017 2

3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt oder an dessen Stelle der schuldrechtliche erechtigte (Pächter, Mieter oder in sonstiger Weise Nutzungsberechtigte) ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen etriebes. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 4 Gebührenschuld/Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der eendigung der egehung des Objektes, bei Nachschauen mit der eendigung der jeweiligen Nachschau. (2) Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren werden mit der ekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 5 Ermäßigung Von einer Erhebung der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder aus sonstigen illigkeitsgründen geboten erscheint. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die (Gefahrenverhütungsschau- Gebührensatzung GVSGebS) vom 21.06.2010 außer Kraft. gez.. ausewein ndreas ausewein Oberbürgermeister Stadt Erfurt am 17. Februar 2017 3

nlage 1 Diese nlage basiert auf nlage 1der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau (nlage zu 1 bs. 1 Nr. 3 der Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Objektliste eherbergungsstätten im Sinne des 2 bs. 4 Nr. 8 Thüringer auordnung (ThürO) mit mehr als 12 Gastbetten üro- und Verwaltungsgebäude, mit Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder mit Räumen, die einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben Gebäude unter Denkmalschutz von großer usdehnung, besonderer randgefahr oder von einmaligem Kulturwert Gemeinschaftsunterkünfte für sylbewerber und Übergangswohnheime für Spätaussiedler mit mehr als 12 etten etriebe, die der Produktion (Herstellung, ehandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, Gefahrstoffen dienen etriebe, die der Produktion (Herstellung, ehandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Stoffen, Produkten und Gütern dienen Hochregallager mit mehr als 9m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) Industriebauten nach der Industriebaurichtlinie mit einer rutto-grundfläche von mehr als 1.600 m² Lagerhallen, -gebäude, -plätze ab 1600m² GF Objekte und nlagen der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (Gl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung und genehmigungspflichtige nlagen mit hohem Gefahrenpotential (wie Flüssiggaslager, mmoniakkühlanlagen) Objekte und nlagen mit biologischen rbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 nach iostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (Gl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsstufe 2 nach dem Gentechnikgesetz und dem Infektionsschutzgesetz Objekte und nlagen mit radioaktiven Stoffen ab der Gefahrengruppe II nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (Gl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung und dem tomgesetz Großgaragen nach Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung Heime wie lten-, ehinderten-, Jugend-, Kinder- und Pflegeheime mit mehr als 12 etten Hochhäuser im Sinne des 2 bs. 4 Nr. 1 ThürO Kategorie Stadt Erfurt am 17. Februar 2017 4

Kindertagesstätten Krankenhäuser im Sinne des 2 bs. 4 Nr. 10 ThürO und Kurkliniken mit mehr als 12 etten Landwirtschaftliche etriebe mit einer GF der baulichen nlagen von mehr als 1600m², die wegen ihrer Lage und eschaffenheit besonders brandgefährdet sind Museen, usstellungsgebäude, ibliotheken mit einer GF von mehr als 1000m² Schulen nach Thüringer Schulbaurichtlinie vom 15. ugust 1999 (ThürStnz Nr. 35 S. 1949) in der jeweils geltenden Fassung Förderschulen und Werkstätten für behinderte Personen Tunnelanlagen* nach RT und E-Richtlinien Verkaufsstätten nach Thüringer Verkaufsstättenverordnung vom 13. Juni 1997 (GVl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung Versammlungsstätten im Sinne des 2 bs. 4 Nr. 7 ThürO * Tunnelanlagen nach RT und E-Richtlinien sind nicht estandteil der Objektliste der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau. ufgrund ihrer esonderheiten sind Tunnelanlagen jedoch als Objekte einzustufen, von denen erhebliche rand,- Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können. Des Weiteren sind die Tunnelanlagen i.d.r. mit besonderen Einrichtungen bzw. usstattungen für Einsätze der Feuerwehr ausgestattet (Löschwasserbehälter, Objektfunkversorgung, Feuerwehrpläne usw.), welche in regelmäßigen bständen überprüft werden müssen. ufgrund der Vergleichbarkeit mit Hochhäusern, Versammlungsstätten und Industrieanlagen wird die Grundgebühr für Tunnelanlagen auf die Kategorie festgelegt. Stadt Erfurt am 17. Februar 2017 5