gebührenreglement zur abfallverordnung vom 9. märz 2010

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Transkript:

gebührenreglement zur abfallverordnung vom 9. märz 2010

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Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gebühren 4 Art. 1 Gebührenhöhe 4 2 Grundgebühr 4 Art. 2 Grundgebühr 4 3 Mengenabhängige Gebühren 5 Art. 3 Kehricht und Sperrgut 5 4 Gebühren für weitere Dienstleistungen 6 Art. 4 Häckseldienst 6 Art. 5 Ökobus 6 5 Gebührenerhebung 6 Art. 6 Zahlungsfrist / Verzugszins / Verfügung 6 6 Inkraftsetzung 6 Art. 7 Inkraftsetzung 6 Anhang 6 Gebühren 6 Bemerkung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter. 3

Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Abfallverordnung der Gemeinde Bassersdorf erlässt der Gemeinderat folgendes Gebührenreglement: 1. Gebühren Gebührenhöhe Art. 1 Die Höhe der Gebühren ist im Anhang ersichtlich. 2. Grundgebühr Grundgebühr Art. 2 1 Zur Entrichtung der Grundgebühr sind verpflichtet: _ Haushalte. _ Betriebe jeglicher Art. Darunter fallen sämtliche Gewerbe-, Industrieund Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe aus Land- und Forstwirtschaft. _ Vereine, Stiftungen und andere Organisationen, sofern sie über eigene oder gemietete Räumlichkeiten verfügen. 2 Für jede in der Gemeinde Bassersdorf gelegene Wohn- oder Betriebseinheit ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese wird in Form einer Jahrespauschale erhoben. 3 Als Wohneinheit im Sinne dieses Reglements gelten bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten (Wohnung, Einfamilienhaus etc.) unabhängig von der Anzahl Zimmer oder der Anzahl darin lebender Personen. 4 Eine Betriebseinheit im Sinne dieses Reglements liegt vor, wenn ein Unternehmen Räumlichkeiten ganz oder teilweise für seine Geschäftstätigkeit benutzt und in dieser unternehmerisch eigenständig tätig ist. 5 Verfügt ein Betrieb über mehrere Betriebseinheiten im Sinne von Abs. 4 (Filialen), hat jede Einheit die Grundgebühr zu entrichten. 6 Befinden sich verschiedene Betriebe in der gleichen Räumlichkeit, hat jeder einzelne Betrieb die Grundgebühr zu entrichten. 7 Auch die gemeindeeigenen Einrichtungen (Gemeindeverwaltung, Hort, Schulhäuser etc.) sind einzeln gebührenpflichtig. Die Festlegung der Betriebseinheiten erfolgt durch die Abteilung Bau + Werke. 4

8 Befreiung von der Grundgebühr: Betriebe, die sich in der Privatwohnung des Betriebseigentümers oder eines Angestellten befinden und dort nicht mehr als eine Vollzeitstelle beschäftigen. Einzelunternehmungen in einer Praxis-, Büro- oder Lagergemeinschaft, wenn sie in den gleichen Räumlichkeiten tätig sind und gemeinsame Infrastruktur nutzen. Solche Betriebsgemeinschaften haben nur eine Gebühr zu entrichten. Inaktive Firmen sowie Betriebe ohne Angestellte und Räumlichkeiten. Wohneinheiten, die mehr als ein Jahr leer stehen. Bezugsbereite Wohnungen, die noch nicht bewohnt werden, haben ab Erteilung der Bezugsbewilligung die Grundgebühr pro rata temporis zu bezahlen. Stehen sie länger als 6 Monate leer, kann auf Gesuch des Eigentümers eine Rückerstattung bzw. Befreiung beantragt werden. Die Anträge auf Erlass bzw. Rückerstattung sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Kehricht, Sperr- und Grüngut Art. 3 3. Mengenabhängige Gebühren 1 Für Kehricht aus Haushalten wird eine volumenabhängige Gebühr (Sackgebühr) erhoben. Für Haushaltskehricht müssen daher die gebührenpflichtigen Zürcher Unterländer-Kehrichtsäcke der "Interessengemeinschaft Kehrichtsackgebühr Zürcher Unterland (IGKSG)" verwendet werden. Dies gilt auch für kleine Mengen Betriebskehricht. 2 Betriebskehricht wird auf privater Basis entsorgt und abgerechnet. 3 Für Sperrgut wird bei der Abgabe an einer Sammelstelle eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Bei der Bereitstellung zur Abfuhr sind ausreichend Sperrgutmarken anzubringen. 4 Für Grüngut wird eine volumenabhängige Gebühr (Grüngutmarke) erhoben. Für Gartenabraum werden die Gebühren mit einer Grüngutplombe erhoben. 5 Für die Laubentsorgung im Herbst werden keine Gebühren erhoben. 6 Für die Entsorgung der Weihnachtsbäume werden keine Gebühren erhoben. 5

4. Gebühren für weitere Dienstleistungen Häckseldienst Art. 4 Der Häckseldienst wird auf privater Basis organisiert. Ökobus Art. 5 Die Kosten des Ökobusses werden durch die Grundgebühren gedeckt. 5. Gebührenerhebung Zahlungsfrist Verzugszins Verfügung Art. 6 1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5% p.a. Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos. Für die 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.00 fällig. 3 Anstelle der Rechnung kann der Schuldner bei der Abteilung Bau + Werke eine rekursfähige Verfügung verlangen. Gegen diese kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten. 6. Inkraftsetzung Inkraftsetzung Art. 6 Dieses Reglement tritt rückwirkend per 16. Februar 2010 in Kraft. Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 9. März 2010 genehmigt GEMEINDERAT BASSERSDORF Franz Zemp, Gemeindepräsident Rolf Rinderknecht, Verwaltungsdirektor 6

Anhang Die Höhe der Gebühren in Franken beträgt: Grundgebühr pro Haushalt oder Betriebseinheit Fr. 50.00 exkl. MWST 1 Gebührensäcke für Kehricht 17 Liter-Sack (Rolle à 10 Säcke) Fr. 10.90 exkl. MWST 35 Liter-Sack (Rolle à 10 Säcke) Fr. 18.00 exkl. MWST 60 Liter-Sack (Rolle à 5 Säcke) Fr. 13.50 exkl. MWST 110 Liter-Sack (Rolle à 5 Säcke) Fr. 21.00 exkl. MWST Gebührenmarken für Sperrgut 1 Marke Fr. 15.00 exkl. MWST Sperrgut geliefert in die Wertstoffsammelstelle bis 5 kg (Mindestpreis) Fr. 2.50 exkl. MWST jedes weitere Kilogramm Fr. 0.50 exkl. MWST Grüngut 140 Liter Container Fr. 90.00 exkl. MWST 240 Liter Container Fr. 144.00 exkl. MWST 660 Liter Container Fr. 340.00 exkl. MWST 800 Liter Container Fr. 430.00 exkl. MWST Gartenabraum / Grüngutplombe Fr. 5.40 inkl. MWST Laubentsorgung im Herbst / Weihnachtsbäume gratis Mineralische Abfälle ab 25 kg je kg Fr. 0.50 exkl. MWST 1 Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2011 7

gemeinde bassersdorf karl hügin-platz 8303 bassersdorf telefon 044 838 85 85 gemeinde@bassersdorf.ch www.bassersdorf.ch