2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

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1 .3.3 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) vom (Stand ) Der Aufsichtsrat der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht, gestützt auf Artikel 7 Absatz Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 04 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) ), beschliesst: Gegenstand Art. Dieses Reglement bestimmt a b die Gebühren, die die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) für ihre Tätigkeiten erhebt, und den anteilsmässigen Bezug der Oberaufsichtsabgabe von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten Art. Grundsatz Die BBSA erhebt für ihre Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten Gebühren. Mit der Gebühr werden die Kosten für das Erbringen der Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten gedeckt. 3 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Art. 3 Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten Die Definition von Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten richtet sich nach Artikel 5 Absatz BBSAG. Art. 4 Gebührenhöhe Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Tarifen im Anhang. ) BSG.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 4-9

2 .3.3 Ist im Anhang ein Rahmentarif festgelegt, so setzt die BBSA die Gebühren innerhalb des Rahmens anhand des Zeitaufwands fest. 3 Für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten, für die im Anhang kein Tarif oder kein Tarifrahmen festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. 4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 00 und 00 Franken. Art. 5 Gebührenzuschlag Gibt eine beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder zu aufwändigen Abklärungen, die mit den Gebühren gemäss Anhang nicht gedeckt werden, erhebt die BBSA einen Gebührenzuschlag von '000 bis 00'000 Franken. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4. 3 Jährliche Grundgebühr 3. Grundsatz Art. 6 Die BBSA erhebt von den Beaufsichtigten eine jährliche Grundgebühr. Die jährliche Grundgebühr dient a der Deckung der Kosten für die Prüfung der Jahresberichterstattung der beaufsichtigten Institutionen, b der Äufnung des Reservefonds, c der Rückerstattung des Dotationskapitals und d der Deckung der übrigen Kosten wie Infrastruktur- und Organisationskosten, die nicht durch die Einnahme von Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gedeckt sind. 3 Die jährliche Grundgebühr wird nach Eingang der Jahresberichterstattung in Rechnung gestellt. Sie wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

3 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen Art. 7 Zusammensetzung Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 300 Franken und einem variablen Ansatz zusammen. Art. 8 Variabler Ansatz Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme: Bilanzsumme in CHF CHF bis 00' '00 bis 500' '00 bis '000' '000'00 bis 5'000' '000'00 bis 0'000' '000'00 bis 0'000' '000'00 bis 50'000' '000'00 bis 00'000' '000'00 bis 50'000' '000'00 bis 500'000' '000'00 bis '000'000' '000'000'00 bis 5'000'000' '000'000'00 bis 0'000'000' '000'000'00 bis 5'000'000' '000'000'00 bis 0'000'000' '000'000'00 bis 5'000'000' '000'000'00 bis 30'000'000'

4 Bilanzsumme in CHF CHF ab 30'000'000' Klassische Stiftungen Art. 9 Zusammensetzung Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 80 Franken und einem variablen Ansatz zusammen. Art. 0 Variabler Ansatz Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme: Bilanzsumme in CHF CHF bis 00' '00 bis 500' '00 bis '000' '000'00 bis 5'000' '000'00 bis 0'000' '000'00 bis 0'000' '000'00 bis 00'000' '000'00 bis 500'000' ab 500'000' Familienausgleichskassen Art. Die jährliche Grundgebühr beträgt für jede Familienausgleichskasse '00 Franken.

5 Oberaufsichtsabgabe Art. Der anteilsmässige Bezug der jährlichen Oberaufsichtsabgabe von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen und die Höhe des Anteils richten sich nach Artikel 6 BBSAG. Der Anteil der einzelnen Vorsorgeeinrichtung an der jährlichen Oberaufsichtsabgabe wird innert 30 Tagen, nachdem die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge die Höhe der Oberaufsichtsabgabe der BBSA mitgeteilt hat, in Rechnung gestellt. Er wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 3 Anwendbare jährliche Grundgebühr Für die Grundgebühr des Jahres 05 ist die im Jahr 05 geltende Gebührenregelung anwendbar. Für die Grundgebühr der Jahre 0 bis und mit 04 ist die in diesen Jahren geltende Gebührenregelung anwendbar. Art. 4 Aufhebung eines Erlasses Das Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht vom. Oktober 0 (BSG.3.3) wird aufgehoben. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 05 in Kraft. Es wird in die Bernische Amtliche Sammlung aufgenommen. A Anhang : zu Artikel 4 Art. A-. Tarife für alle beaufsichtigten Institutionen.. Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente): CHF 00

6 Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente) mit Androhung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 50. Rahmentarife für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde) oder Aufsichtsabgabe: CHF Eintrag ins Register der beruflichen Vorsorge oder Löschung des Registereintrags (inkl. Genehmigung Schlussbericht): CHF Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF Vorprüfung, Prüfung oder Genehmigung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF Teilliquidation: CHF Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF Rahmentarife für klassische Stiftungen 3. Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde) oder Aufsichtsabgabe: CHF Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF Vorprüfung oder Prüfung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle: CHF Rahmentarife für Familienausgleichskassen 4. Anerkennung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF Zulassung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF Vorprüfung oder Prüfung von Statuten/Reglementen oder deren Änderungen: CHF Fusion oder Auflösung: CHF Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF

7 7.3.3 Bern, 0. August 04 Im Namen des Aufsichtsrates Der Präsident: Gerber

8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 4-9

9 9.3.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 4-9

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