LEITLINIEN HINSICHTLICH DER MINDESTLISTE DER DIENSTE UND EINRICHTUNGEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

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Transkript:

EBA/GL/2015/06 06.08.2015 Leitlinien hinsichtlich der Mindestliste an Diensten und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU benötigt 1

Leitlinien der EBA hinsichtlich der Mindestliste an Diensten und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU benötigt Status dieser Leitlinien 1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben wurden. 1 Gemäß Artikel 16 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. 2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Meldepflichten 3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 06.10.2015 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff EBA/GL/2015/06 an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu 1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). 2

übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden. 4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht. 3

Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. In diesen Leitlinien wird die Mindestliste an Diensten festgelegt, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn im Rahmen einer Abwicklung übertragenen Geschäfts benötigt. 2. Die Leitlinien gelten für die Abwicklungsbehörden. Titel II Mindestliste der Dienste oder Einrichtungen 3. Bei der Bestimmung der erforderlichen Dienste oder Einrichtungen sollten die Abwicklungsbehörden im Einzelfall bewerten, ob die Dienste oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung wesentlicher interner Infrastrukturen für die Fortsetzung des Betriebs des übertragenen Unternehmens, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, insbesondere der kritischen Funktionen, erforderlich sind. Bei ihrer Bewertung sollten die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsziele und einen angemessenen Zeitrahmen für die Bereitstellung der Dienste und Einrichtungen in Betracht ziehen. 4. Bei der Bewertung, ob von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem seiner Gruppenunternehmen die Bereitstellung von Diensten oder Einrichtungen verlangt werden sollte, sollten die Abwicklungsbehörden mindestens die folgenden Punkte berücksichtigen: (a) Unterstützung im Bereich Personalwesen: (i) Personalverwaltung, einschließlich der Verwaltung von Verträgen und Vergütung; (ii) interne Kommunikation; (b) Informationstechnologie; (i) IT- und Kommunikationshardware; (ii) Datenspeicherung und -verarbeitung; (iii) sonstige IT-Infrastruktur, Arbeitsstationen, Telekommunikation, Server, Datenzentren und verwandte Dienste; (iv) Verwaltung von Softwarelizenzen und Anwendungssoftware; (v) Zugang zu externen Anbietern, insbesondere Daten- und Infrastrukturanbietern; (vi) Anwendungswartung, einschließlich der Wartung von Softwareanwendungen und damit verbundener Datenströme; (vii) Berichterstellung, interne Informationsflüsse und Datenbanken; 4

(viii) Anwenderbetreuung; (ix) Notfallwiederherstellung; (c) Transaktionsverarbeitung, einschließlich rechtlicher Transaktionsfragen, insbesondere Geldwäschebekämpfung; (d) Bereitstellung oder Verwaltung von Immobilien und Einrichtungen sowie zugehörige Einrichtungen: (i) Büroräumlichkeiten und Lager; (ii) Internes Gebäudemanagement; (iii) Sicherheits- und Zugangskontrolle; (iv) Verwaltung des Immobilienbestands; (e) Rechtsdienste und Compliance-Funktionen: (i) rechtliche Unterstützung des Unternehmens; (ii) Dienstleistungen im Bereich Wirtschafts- und Transaktionsrecht; (iii) Compliance-Unterstützung; (f) Finanzbezogene Dienstleistungen (Treasury); (i) Koordinierung, Verwaltung und Steuerung von Finanztätigkeiten; (ii) Koordinierung, Verwaltung und Steuerung von Refinanzierungstätigkeiten der Einheit, einschließlich Sicherheitenmanagement; (iii) Berichtsfunktion, insbesondere in Bezug auf aufsichtsrechtliche Liquiditätskennziffern; (iv) Koordinierung, Verwaltung und Steuerung von mittel- und langfristigen Finanzierungsprogrammen und Refinanzierungen von Gruppenunternehmen; (v) Koordinierung, Verwaltung und Steuerung von Refinanzierungstätigkeiten, insbesondere kurzfristige Angelegenheiten; (g) Handel/Vermögensverwaltung: (i) Verarbeitung von Transaktionen: Erfassung von Handelsgeschäften, Konzeption, Realisierung, Betreuung von Handelsprodukten; (ii) Bestätigung, Abwicklung, Zahlung; 5

(iii) Bestandsführung und Management von Gegenparteien, in Bezug auf Berichterstattung und Beziehungen zu Gegenparteien; (iv) Bestandsführung (Risiko und Abstimmung); (h) Risikomanagement und Bewertung; (i) Zentrales oder Geschäftsbereich oder Risikoarten bezogenes Risikomanagement; (ii) Erstellung von Risikoberichten; (i) Rechnungslegung: (i) gesetzliches und aufsichtsrechtliches Meldewesen; (ii) Bewertung, insbesondere von Marktpositionen; (iii) Managementberichterstattung; (j) Verwaltung von Bargeld. 5. Die Abwicklungsbehörde sollte sicherstellen, dass die Bereitstellung von Diensten, insbesondere der in den Buchstaben f, g und h des obigen Absatzes 4 genannten Dienste, nicht die Übernahme finanzieller Risiken beinhaltet, die eine mit Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU in Konflikt stehende finanzielle Unterstützung darstellen könnte. Titel III Schlussbestimmungen und Umsetzung Diese Leitlinien gelten ab dem 1. August 2015. Diese Leitlinien sollten bis zum 31. Juli 2017 überprüft werden. 6