S a t z u n g des SC Zitadelle Falkensee 2004 e. V.

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Transkript:

I. Name, Sitz und Zweck S a t z u n g des SC Zitadelle Falkensee 2004 e. V. 1 Name Der am 12. März 2004 gegründete Verein führt den Namen Schachclub Zitadelle Falkensee 2004 und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.. Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Berlin e. V. und des Berliner Schachverbandes e. V. werden. 2 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3 Sitz Der Schachclub Zitadelle Falkensee 2004 hat seinen Sitz in Falkensee. 4 Zweck und Selbstlosigkeit Zweck des Vereins sind die Förderung, Lehre, Pflege und Verbreitung des Schachspiels. Diesem Zweck sollen insbesondere dienen: a) die Durchführung von und die Mitwirkung bei Turnieren, Klubkämpfen, Einzel- und Mannschaftswettbewerben, Simultan- und Lehrveranstaltungen ; b) die intensive Pflege der Jugendarbeit und hierbei besonders die Zusammenarbeit mit den Schulen und den Schulschach-AG der Region. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigter Zweck der Abgabenordnung. Die Verfolgung politischer, konfessioneller oder wirtschaftlicher Ziele ist nicht gestattet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. Mitgliedschaft 6 Mitglieder Mitglieder des Vereins sind: a) Ordentliche Mitglieder, b) Jugendspieler (Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), c) Ehrenvorsitzende und sonstige Ehrenmitglieder; diese können von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich Verdienste um den Verein oder das Schachspiel erworben haben.

7 Erwerb der Mitgliedschaft 1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2.) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Diese gilt erst dann als vollzogen, wenn die Aufnahmegebühr sowie drei Monatsbeiträge entrichtet sind. 4.) Jedes Mitglied erhält eine Satzung. 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche vereinsrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein. 9 Austritt Der Austritt kann nur zum Schluss des nächsten Kalendarmonats erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. 10 Ausschluss Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es a) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, b) seiner Beitragspflicht oder sonstigen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, c) das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder sich grob unsportlich verhalten hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 11 Verfehlungen Bei leichteren Verfehlungen haben der Vorstand oder die Mitgliederversammlung das Recht, disziplinarische Anordnungen zu beschließen. 12 Berufung Ist der Ausschluss oder die disziplinarische Anordnung durch Vorstandsbeschluss erfolgt, kann beim Vorstand an den Schiedsrat Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung des Schiedsrats kann den Vorstandsbeschluss aussetzen. Der Schiedsrat soll Schlichtungsvorschläge unterbreiten. Kommen Schiedsrat und Vorstand zu keiner Einigung, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig. III. Finanzen 13 Geschäftsjahr und Gerichtsstand Das Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nauen. 14 Aufnahmegebühr und Beiträge 1.) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2.) Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten; Mahngebühren gehen zu Lasten des angemahnten Mitglieds.

3.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendspieler und in der Ausbildung stehende Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Im Übrigen können Beiträge durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen. 15 Vermögensverwaltung Die Finanz- und Vermögensverwaltung, die dem Vereinsvorstand obliegt, kann ohne vorherige Ankündigung mehrmals und muss einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern überprüft werden. IV. Vereinsverwaltung 16 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Kassenprüfer, 17 Mitgliederversammlung 1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2.) Ihre Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Durchführung der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Werden Anträge später oder während der Versammlung gestellt, dürfen sie nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann nur dadurch geschehen, dass der Vorstand zustimmt oder zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung wird nur dann als Dringlichkeitsantrag gehandelt, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird. 4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. 5.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 6.) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, Abwesende sind nur wählbar, wenn sie vorher schriftlich die Annahme der Wahl erklärt haben. 18 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb von sechs Wochen nach Schluss des Kalendarjahres abzuhalten. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 1.) Berichte des Vorstandes, 2.) Bericht der Kassenprüfer,

3.) Aussprache über alle Berichte, 4.) Entlastung des Vorstandes, 5.) Wahl des Vorstandes, 6.) Wahl der Kassenprüfer (soweit erforderlich), 7.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, 8.) Verschiedenes. 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, oder b) entweder ein Viertel oder mehr als 20 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt haben. 20 Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer; b) erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassierer, dem Jugendwart. 2.) Vorstand i. S. des 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3.) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. 4.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Scheidet der Vorsitzende aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden. 21 Protokollierung Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. 22 Kassenprüfung Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Kassierers. Ein tätig gewordener Kassenprüfer ist in den nächsten beiden Jahren nicht wieder wählbar. 23 Auflösung 1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde. 3.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Erleichterte Beschlussfähigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. 4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke ist sein nach Regelung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Die Beschlüsse über die Vermögensübertragung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 24 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. März 2004 genehmigt.