Leistungs- und Taxordnung für die städtischen Alters- und Pflegeeinrichtungen

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Transkript:

Leistungs- und Taxordnung für die städtischen Alters- und Pflegeeinrichtungen vom 22. Oktober 2008

Leistungs- und Taxordnung für die städtischen Alters- und Pflegeeinrichtungen vom 22. Oktober 2008 Gestützt auf Art. 5, 6, 7, 8 und 12 der Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen vom 15. September 2008 erlässt der Stadtrat folgende Leistungs- und Taxordnung: 1. Städtische Alterszentren 1.1. Grundleistungen 1.1.1. Leistungsumfang Folgende Leistungen werden durch die Grundleistungen abgedeckt: Wohnen: Unterkunft im Zimmer bzw. der Wohnung, die Benutzung von Duschen, Bädern und von allfälligen Etagen-Teeküchen, die Benützung von Gemeinschaftsräumen und -einrichtungen Wohnnebenkosten: Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser, Gebühren für Radiound Fernsehantennenanschluss Verpflegung: Vollpension, ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost inkl. Getränke gemäss Menüplan, im Speisesaal oder in der Wohngruppe serviert Wäschebesorgung: Besorgung der privaten Wäsche (nur Maschinenwäsche); heimeigene Bettwäsche (sofern notwendig) wird zur Verfügung gestellt und ebenfalls gewaschen Zimmerbesorgung: Grund- und Zimmerreinigung 1.1.2. Grundtaxe pro Zimmerkategorie 1 Kategorie Grösse in m² Bezeichnung Grundtaxe pro Tag (pro Person) K1 11 13 Einzelzimmer klein Fr. 126.- K2 14 20 Einzelzimmer mittel Fr. 135.- K3 21 27 Einzelzimmer gross Fr. 142.- K4 mehr als 27 Zweierzimmer Fr. 118.- K5 diverse Dreier- oder Viererzimmer Fr. 109.- KS diverse Mehrzimmer-Wohnungen Nach individueller Festlegung 1.1.3. Zuschläge auf die Grundtaxe Bezeichnung Definition Zuschlag pro Tag Zimmerkategorie K4 für Benützung als Einzelzimmer Fr. 25.- Kurz- und Ferienaufenthalt sowie Überbrückungspflege bis maximal 3 Monate Fr. 15.- Nicht in Winterthur wohnhaft bei auswärtigem Wohnsitz Fr. 20.- 1.1.4. Abzüge von der Grundtaxe Bezeichnung Definition Abzug pro Tag Zimmerkategorie K3 für Benützung als Doppelzimmer Fr. 25.- Ungünstige Lage gemäss Definition durch Zentrumsleitung Fr. 5.- 1 Gemäss Beschluss vom 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 2

Nur WC/Lavabo keine Dusche oder Bad Fr. 5.- Keine Nasszone Keine WC und Dusche oder Bad Fr. 10.- Bei Abwesenheit Reduktion ab dem 2. Tag Fr. 12.- Im Todesfall Reduktion während max. 10 Tagen bzw. bis zur Wiederbelegung des Zimmers ab dem 1. Tag nach Eintritt des Todes Fr. 12.-- 1.2. Nicht-KVG-pflichtige Betreuungsleistungen 1.2.1. Leistungsumfang Die nicht-kvg-pflichtigen Betreuungsleistungen umfassen: Einführung und Unterstützung beim Einleben im Heimalltag oder bei Änderungen Tagesstruktur und -gestaltung Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit durch Präsenz von Mitarbeitenden (Be- wohneralarm kann jederzeit betätigt werden, 24-Stundenpräsenz, gezielte Beobach- tungen durch das Personal, um so bald als nötig Hilfe/Dienstleistungen anbieten zu können) Kommunikation im Alltag (vermittelnde Gespräche mit Angehörigen/Dritten usw.; Be- ratung in alltäglichen Angelegenheiten und führen von Gesprächen in Alltagssituatio- nen) Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte Schnittstellenmanagement / Koordination zwischen den verschiedenen, an der Betreuung involvierten Diensten und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Pflege und Betreuung, Ärzte, Therapien, Kundendienst, Freizeitgestaltung, Wäscherei, Reini- gungsdienst, Technischer Dienst, Freiwilligenarbeit usw.) Unterstützung im Umgang mit Post- und Paketsendungen Einfache Aktivierung und Betreuung Angebot der Freizeitgestaltung; Beratung und Motivation in Entscheidungsfindung rund um die Freizeitgestaltung Vereinzelte gemeinsame Anlässe und Veranstaltungen (beispielsweise Weihnachts-, und Osterfeiern, Sommerfeste) Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen (führen von Krisengesprächen, Be- gleitung zu Beerdigung/Grabbesuchen) Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehöriger in der Sterbe- phase 1.2.2. Betreuungstaxe Die Betreuungstaxe wird nach dem BESA- System (Bewohner/innen Einstufungs- und Abrech- nungssystem für Alters- und Pflegeheime) abgestuft (vgl. 1.3.2.). BESA-Einstufung Betreuungstaxe pro Tag 0 Fr. 21.- 1 Fr. 21.- 2 Fr. 48.- 3 Fr. 87.- 4 Fr. 107.- 1.2.3. Zuschlag auf die Betreuungstaxe Intensive Begleitung und Betreuung von Menschen mit Demenz (nur in speziellen Abteilungen) inkl. Beaufsichtigung bei Weglaufgefährdung.

Bezeichnung Definition Zuschlag pro Tag Geschützte Wohngruppen für Betreuung in geschützter Wohneinheit Fr. 20.- 1.2.4. Reduktion Betreuungstaxen Bezeichnung Definition Fixkostenbeitrag pro Tag Bei Abwesenheit anstelle der Betreuungstaxe wird ein Fixkostenbeitrag, ab dem 2. Tag erhoben Fr. 15.-- Im Todesfall die Betreuungstaxen fallen ab dem 1. Tag nach Eintritt des Todes ganz weg 1.2.5. Betreuungstaxe in der Akut- und Übergangspflege 2 Die Betreuungstaxe in der Akut- und Übergangspflege bezieht sich auf eine durchschnittliche Pflegebedürftigkeit und bleibt während einer maximalen Aufenthaltsdauer von zwei Wochen gleich. Bezeichnung Definition Betreuungstaxe pro Tag Akut- und Übergangspflege Betreuungstaxe gemäss BESA-2 Fr. 48.- 1.3. Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung 1.3.1. Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach der Umschreibung in Art. 7 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über die Leistungen in der obli- gatorischen Krankenversicherung (KLV). 1.3.2. Einstufung Die Pflegeleistungen werden nach dem BESA-System (Bewohner/innen Einstufungs- und Ab- rechnungssystem für Alters- und Pflegeheime) erfasst und verrechnet. Dieses System wird durch die Krankenkassen anerkannt. Die detaillierte Einstufung erfolgt bei Eintritt und nachher mindestens zwei Mal pro Jahr. Im Sinne einer Kontrolle wird in der Regel monatlich eine Grobeinstufung vorgenommen. Bei einer offensichtlichen Veränderung des Pflege- und Behandlungsaufwandes erfolgt die Einstufung innerhalb einer Woche. Bei einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes er- folgt die Verrechnung ab dem erstem Tag der Verschlechterung. In der Regel werden kleinere vorübergehende Krankheiten (z.b. Grippe) erst ab dem 15. Tag kostenwirksam (nicht rückwir- kend). 1.3.3. Taxen für stationär erbrachte Pflegeleistungen (Pflegetaxen) 3 Die Taxen für stationär erbrachte Pflegeleistungen (Pflegetaxen) bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie dem Pflegegesetz des Kantons Zürich vom 27. September 2010. Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang, maximal Fr. 21.60, verrechnet. Die Alterszentren teilen den Bewohnerinnen und Bewohnern jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres mit, ob sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben. 2 Gemäss Beschluss vom 19. Januar 2011, in Kraft seit 1. Januar 2011 3 Gemäss Beschluss vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2012

1.3.4. Taxen für Akut- und Übergangspflege ) 2 Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den massgebenden Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern. Die Bewohnerinnen und Bewohner tragen keine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten. 1.4. Weitere KVG-pflichtige Leistungen ) 2 In den Alterszentren Adlergarten und Oberi werden ärztliche Leistungen durch eigene Ärzte/innen erbracht (Heimarztsystem). Die ärztlichen Leistungen, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Pflegematerial werden gemäss den für den Kanton Zürich geltenden Tarifen verrechnet. In den Alterszentren Brühlgut, Neumarkt und Rosental sowie in der Villa Adlergarten, der betreuten Wohngruppe im Alterszentrum Oberi (Stadlerstrasse 162) und dem Sunnehus erfolgt die ärztliche Betreuung durch den Hausarzt resp. die Hausärztin der Bewohnerin oder des Be- wohners. An diesen Orten erbrachte KVG-pflichtige Leistungen (Arznei, Pflegematerial etc.) werden verrechnet. 1.5. Einzelleistungen Tarife für zusätzliche Leistungen, die im Leistungsumfang gemäss 1.1.1 und 1.2.1 nicht enthalten sind. Bereich Leistung Tarif a) Wohnen Telefonmiete und anschluss, soweit durch die Einrichtung zur Verfügung gestellt Gesprächstaxen TV-Miete, soweit durch die Einrichtung zur Verfügung gestellt Miete Pflegebett auf eigenen Wunsch bei BESA-Einstufung 0-2 Einstellgebühren Fr. 30.- / Monat Nach Aufwand Fr. 40.- / Monat Fr. 80.- / Monat Fr. 30.- / m3 b) Hauswirtschaft Zimmerservice aus Komfortgründen Fr. 10.- / Mahlzeit c) Alltags- und Freizeitgestaltung d) übrige Dienstleistungen Schlussreinigung und ausserordentliche Reinigungskosten, komplette Zimmer- oder Wohnungsräumung Entsorgungskosten Leistungen des Technischen Dienstes Begleitung bei der Wahrnehmung von Terminen ausser Haus Fr. 70.- / Stunde Nach Aufwand Fr. 70.- / Stunde Fr. 70.- / Stunde Aufnahmegebühr Fr. 150.- Bestattungsvorbereitung Fr. 200.- 2. Tagesklinik Adlergarten 2.1. Grundleistungen und nicht-kvg-pflichtige Betreuungsleistungen 2.1.1. Umfang Grundleistungen Wohnen: Unterkunft im Wohnraum, die Benutzung von Duschen, Bädern und von all- fälligen Etagen-Teeküchen, die Benützung von Gemeinschaftsräumen und - einrichtungen Wohnnebenkosten: Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser, Gebühren für Radio- und Fernsehantennenanschluss Verpflegung: Mittagessen und Pausenverpflegung Raumbesorgung: Reinigung

2.1.2. Umfang nicht-kvg-pflichtige Betreuungsleistungen Aktivierungstherapie in kleinen Gruppen Persönliche Betreuung gemäss Ziffer 1.2.1 2.1.3. Grund- und Betreuungstaxen ) 2 Bezeichnung Taxe Grund- und Betreuungstaxe pro Tag Fr. 102.- Grund- und Betreuungstaxe pro halben Tag Fr. 59.- Zuschlag bei auswärtigem Wohnsitz Fr. 20.- Eine Verrechnung erfolgt auch bei nicht oder zu spät (weniger als 24 Stunden vorher) erfolgter Abmeldung. 2.2 Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung 2.2.1 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach der Umschreibung in Art. 7 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1995 über die Leistungen in der obli- gatorischen Krankenversicherung (KLV). 2.2.2 Taxen 2 Die Taxen für die Pflegeleistungen (Pflegetaxen) bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie dem Pflegegesetz des Kantons Zürich vom 27. September 2010. Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten verrechnet. Bezeichnung Betrag Individueller Pflegekostenanteil pro Aufenthalt Fr. 21.60 2.3 KVG-pflichtige ärztliche Leistungen 2 Ärztliche Leistungen, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Pflegematerial werden gemäss den für den Kanton Zürich geltenden Tarifen verrechnet. 2.4 Einzelleistungen Tarife für zusätzliche Leistungen und Gebühren, die im Leistungsumfang gemäss 2.1.1 und 2.1.2 nicht enthalten sind. Bezeichnung Aufnahmegebühr Fr. 100.- Angebotsnutzung ausserhalb der regulären Öffnungszeiten Tarif Fr. 15.- / Stunde Transport (hin und zurück) Fr. 20.- Zuschlag bei auswärtigem Wohnsitz Reservationsgebühr für Aufrechterhaltung des Platzes während Abwesenheit von jährlich mehr als 3 Wochen Fr. 20.- / Tag Fr. 30.- / Tag 3. Schlussbestimmungen 3.1. Härtefallregelung 3.1.1. Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die bereits vor Inkrafttreten dieser

Leistungs- und Taxordnung einen Vertrag mit einem städtischen Alterszentrum hatten, die in den BESA-Stufen 3 oder 4 eingestuft sind und noch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben und auch nicht zum Bezug von Zusatzleistungen berechtigt sind, reduziert sich die Betreuungstaxe um die Höhe des mutmasslichen Betrages der Hilflosenentschädigung solange, bis Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. 3.1.2. 4 3.1.3. 4 3.1.4. 4 3.2. Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt per 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren sowie die Tagesklinik Adlergarten vom 11. November 2004 sowie die Taxordnung für die städtischen Alterswohneinrichtungen vom 11. November 2004. Winterthur, 22. Oktober 2008 Im Namen des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Ernst Wohlwend Arthur Frauenfelder 20180419 4 Aufgehoben durch Beschluss vom 19. Januar 2011, in Kraft seit 1. Januar 2011